486 sein, vollem Glauben schenkt, so kann sie doch nicht umhin, den Wunsch aus zusprechen, daß von allen Seiten unterlassen werde, was, wenn auch nur ent fernt, in dieser Beziehung einer Beschränkung des Bestehenden und insonder heit in religiösen und kirchlichen Angelegenheiten eine exclusive Richtung anzu bahnen scheinen möchte. Die Deputation kann, wie die Kammer in ihrer Zusammensetzung selbst über den Mehr- oder Minderwerth der obgedachten Bücher und Schriften, welche durch jene Verordnung aus der Kirche und Schule entfernt werden sollen, oder empfohlen werden, aus eigner Wissen schaft so wenig, wie über die größere oder geringere Brauchbarkeit derselben einen Spruch fällen; dieß ist der Theologie zu überlassen. Dasselbe gilt aber auch von dem jedesmaligen Vorstand des Kultusministeriums. Daher kann es nicht fehlen, daß dessen Entschließung, wie in der vorliegenden, so auch bei den andern, das Innere der protestantischen Kirche betreffenden Angelegenhei ten auf theologischem Beirathe beruhet. Nach der Erklärung des Herrn Vor stands des Kultusministeriums in der Deputation sind auch wirklich vor Erlaß jener Verordnungen beziehendlich die Ephoren des Landes und außer diesen die Kirchen- und Schulräthe der Kreisdircctionen in dieser Angelegenheit ge hört worden, jene haben, soviel das Vorlesen von Predigten durch die Schul lehrer in den Kirchen betrifft, dafür gehalten, die Wahl der zu lesenden Pre digten dem Geistlichen, welcher vom dem Schullehrer dabei vertreten wird, zu überlassen, und die Kirchen- und Schulräthe haben zu der in der Verord nung vom 7. März angeordneten Maaßregel gerathen. Die Deputation hätte nun allerdings gewünscht, daß in dieser wichtigen Angelegenheit von Seiten des Ministeriums des Kultus eine minder strikte Aus legung der Worte der mehrgedachten 8 13. statt gefunden hätte und das Landes- consistorium vor Erlassung jener beiden Verordnungen gehört worden wäre und würde aus dem von ihr angegebenen Grunde vorgezogen haben, daß dem Geist- ° lichen bei der Auswahl der vom Schullehrer zu lesenden Predigten eine unbe schränkte Wahl unter solchen Predigten, die den allgemeinen christlichen und confessionellen Anforderungen entsprechen, unter eigner Verantwortlichkeit des betreffenden Geistlichen nachgelassen worden wäre. Eine solche Weisung hätte dem Bestehenden entsprochen, den eingcrissenen Mißbrauch der willkührlichcn Wahl der Schullehrer im Betreff der vorzulesenden Predigten gehoben und eine strenge Aufsicht von Seiten der Ephoren, sowie nach Befinden disciplinarisches Ein- . schreiten in jedem Contraventionsfall hätte gegen dessen Wiederkehr genügende Sicherheit dargeboten.