Art. 17°. Gerichtszuständigkeit und Voraussetzung des Verfahrens. Die im Art. 7. bis mit 12. erwähnten Vergehungen, so wie die im Art. 1. 2. und 3''. gedachten Entwendungen, wenn sie mit den ebendaselbst «»gedrohten Strafen oder nach Art. 280. des Strafge setzbuchs in Verbindung mit Art. 279. Nr. 1. zu ahnden sind, gehö ren vor den Einzelrichter. Die Zuständigkeit des Letzteren wird durch den Eintritt der im Art. 4. bis mit 6., sowie im Art. 14. bis mit 16. erwähnten Erschwerungsgründc nicht ausgeschlossen. Bei den in Art. 7. bis mit 12. erwähnten Vergehungen findet ein Strafverfahren nur auf Antrag statt. folgen. Bezüglich der im Art. 18. des Entwurfs behandelten Verjährung war zwar anfangs die Deputation voll ständig mit dem im Entwürfe ausgesprochenen Principe einverstanden, denn sie mußte sich sagen, daß zu einer prompten Anwendung des Gesetzes und schnellen Aufeinanderfolge des Vergehens und der darauf gesetzten Strafe wesentlich eine kurze Verjährung beiträgt, welche die Behörden und Antragsteller nicht in den Fehler der Verschleppung der Sachen und Verzögerung der Anzeigen ver fallen läßt, abgesehen davon, daß sich nach Vcrfluß eines Jahres bei in der Regel geringfügigen Vergehen, die Erörterungen recht schwer vornehmen lassen und oft nur sehr ungenügend ausfallen werden. In der jenseitigen Deputation fand jedoch das im Entwurf ausgestellte ° Princip entschiedenen Widerspruch und nur, um eine Vereinigung auch über : diesen Punct zu erzielen, genehmigte die diesseitige Deputation, daß die im Art. 1. Abs. 1. Art. 3''. und in den Art. 7. bis mit 12. enthaltenen Ver brechen der einjährigen, alle übrigen in diesem Gesetz behandelte Vergehen aber ' der fünfzehnjährigen Verjährung unterliegen sollen. Der Artikel würde demnach folgende Fassung erhalten: Art. 18. Verjährung. Entwendungen, welche mit den im ersten Absatz des Art. 1. oder im Art. 3^. angedrohten Strafen zu ahnden sind, so wie die in Art. 7. bis mit 12. erwähnten Vergehungen verjähren binnen einer ein