92 Nach der Erklärung der Herren Kommissare sollen sich die Worten „die Letzteren" nicht blos auf die namentlich Aufgerufenen, sondern auch auf die Rottirer überhaupt beziehen und schon deshalb ist eine Aenderung der Fassung nothwendig. Ueberdicß kann man insbesondere bei größeren Truppenkörpern, Brigaden und dergleichen, nicht verlangen, daß ein Oberer jeden Mann bei seinen „Namen" kennen und nennen soll, es muß vielmehr für ausreichend erachtet werden, wenn sich der Obere nur an die bestimmte Person, sei es auch ohne NamcnS-, wenn nur sonst erkennbaren Aufruf, z. B. als Signalisten, Corpora! und dergleichen wendet. Demgemäß soll der Paragraph so lauten: „Wenn bei einem unter Militärpersoncn entstandenen Aussaufe oder Aufstande, die Oberen durch Ermahnungen, Befehle oder Dienstsignale und endlich durch an die Person einzelner Theilnehmer gerichteten Auf ruf, die Rottirer zum Auseinandergehcn oder zur Vollziehung dessen, was ihnen sonst befohlen worden, zu bewegen nicht vermocht haben, so sind gegen die im Ungehorsam Beharrenden alle erforderlich re." Der zweite Absatz ist neu. Eine ähnliche Bestimmung befinvet sich in § 185. des preußischen Militär strafgesetzbuchs, nur ist solche dort allgemeiner noch gehalten. Der Inhalt dieses Absatzes erscheint sachcntsprechend und ist unverändert anzunehmen. 8 129. Diese Bestimmung ist neu und entspricht einer ähnlichen in § 136. des preußischen Militärstrafgesetzbuchs. Weil Aeußerungen von Militärpersonen, welche in der Absicht geschehen, in Beziehung auf den Dienst Mißmuth unter den Kameraden zu erregen, sehr leicht zu militärischen Verbrechen, namentlich zu Subordinationsverbrechen Veranlassung geben und dadurch der Armee im höchsten Äradc nachthcilig werden können, erfordert das militärische Interesse die Bedrohung solcher Aeußerungen mit Strafe, welche im Frieden von einem Tage müssen Arrest an beginnen kann. Um aber deutlicher auszudrücken, daß nur solche Aeußerungen strafbar sein sollen, welche zum Zweck haben, Mißvergnügen unter den Kameraden zu erregen, soll der Eingang des Paragraphen so abgeändert werden: „Wer sich Worte oder andere Aeußerungen zu Schulden kommen läßt, welche zum Zweck haben, in Beziehung auf den Dienst Mißvergnügen unter seinen Kameraden zu erregen, ist im Kriege w."