stehenden Rechtes und zwar in der Hauptsache angeht, so kann die Deputation nicht unbemerkt lassen, daß anfänglich ihr dieselbe nicht ganz unbedenklich, auch in der Ausführung mit Schwierigkeiten verbunden erschienen ist. Bedenklich erschien sie um deswillen, weil, wenn der sächsische Staat sich das Recht vor behält, Verbrechen von Ausländern im Auslande begangen, zu ahnden, streng genommen diese Verbrechen, ohne Ausnahme, nach denselben strafrechtlichen Grundsätzen zu bcurtheilcn sind, nach welchen sie, sind sie im Jnlande began gen worden, beurthcilt werden sollen. Denn die Strafe, womit der sächsische Gesetzgeber ein im Jnlande begangenes Verbrechen bedroht, ist als die, dem letztern angemessenste, als die gesetzlich gerechte, in Sachsen anzuschen und möchte daher gegen den Ausländer, wenn er dasselbe im Auslande begangen und im Jnlande deshalb zur Untersuchung gezogen wird, ebenso auszusprcchen und zuvollziehen sein, wiegegen den Inländer. Schwierig aber stellt sich die Aus führung dar, da eine genaue Kenntniß aller ausländischen Strafgesetzgebungen von dem inländischen Richter weder erlangt noch verlangt werden kann, auch die Strafarten anderer Länder von den, im Jnlande aufgenommcnen, sehr ver schieden sind und die, mit jener Aendcrung des bestehenden Rechts nöthig wer dende Vergleichung und Ausgleichung der betreffenden ausländischen und in ländischen Strafartcn sehr schwankend sein und bleiben wird, indem eine solche Ausgleichung der Natur der Sache nach durch Gesetz nicht festgestellt werden kann, sondern in jedem einzelnen Falle dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben muß. Wenn jedoch nicht verkannt werden kann, daß der Grundsatz: „Verbre chen von Ausländern im Jnlande begangen, werden nach den Sächsischen Strafgesetzen beurthcilt," schon an sich unv überhaupt ein sehr strenger ist und für jene Abänderung des bestehenden Rechts allerdings, wie bereits in den Motiven S. 119 bemerkt worden, Billigkeitsrücksichtcn sprechen, welche über- ' dies ebenfalls in andern Gesetzgebungen Anerkennung gefunden haben, wodurch gcwissermaaßen zwischen diesen und Sachsen ein Reciprocitätsverhältniß ein- . tritt, demnächst auch in diesem Grundsatz die mildere Ansicht vertreten wird, so hat die Deputation nach sorgfältigem Erwägen sämmtlichcr hier einschlagen- dcr Rücksichten nicht Anstand genommen, die obigen Bedenken aufzugcben und der von der Regierung vorgeschlagcnen Aendcrung beizutreten. Da übrigens Inhalts des Art. 7. der neuen Fassung das bestehende Recht nur dann in gedachter Maaße abgeändert werden soll, wo es bekannt oder nachgcwiescn ist, daß die ausländische Gesetzgebung die in Rede stehende That gar nicht oder doch gelinder als das inländische Gesetz oder nur auf 3 Lkilsxe rur dritten 0