Suche löschen...
Dresdner Journal und Anzeiger : 02.01.1849
- Erscheinungsdatum
- 1849-01-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480754187-184901022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480754187-18490102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480754187-18490102
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal und Anzeiger
- Jahr1849
- Monat1849-01
- Tag1849-01-02
- Monat1849-01
- Jahr1849
- Titel
- Dresdner Journal und Anzeiger : 02.01.1849
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DtenStag. 2. Zanuar 184V." ---- Dresdner Journal G tznrch alle Post- . " . - Ulld buhrea für dm annaltendesJu- « 1^. ' . Ramneraerge- und Auslandes ° z°b-M- Anzeiger. Anzeigen aller Art für das Abends erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittags angenommen. Savall. Amtliche Nachrichten. — Beitrag zur Schätzung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens mit Geschwornen. (U.) — — Tagesgeschichte: Dresden: Dürgerwehrverein; Conferenz sächsischer Gvmnasiallchrcr in Meißen. Leipzig: Prof. Hrrmann's Tod. Geit hain, Lommatzsch und aus der sächsischen Schweiz: Wahlergcbniß. Berlin. Münster. Erfurt. Hannover. Karlsruhe. Darmstadt. Schleswig. Wien. Prag. Turin. Nom. Paris. Bethlehem in Amerika. — Städtische Angelegenheiten: Städtischer Verein. DieAnnenschule und die zu errichtende Realschule in Dresden. — Wissenschaft und Kunst: Hoftheater: „Eigensinn" und „Esmeralda". — Feuilleton. — Ortskolendrr. — Angekommene Reisende. Amtliche Nachrichten. Dresden, am 31. December. Se. König!. Majestät haben dem Obersten v. Dallwitz von der Infanteriegarde- divisiog die erbetene Entlassung auö der Armee, unter Erthei- lung der ihm gesetzlich zukommendcn Pension und der Erlaub- niß, die Armceuniform zu tragen, gnädigst bewilligt. AreSden, 1. Januar. Se. Majestät der König haben die von dem Geheimen Archivar vr. Tittmann nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste, unter Aussetzung der gesetzlichen Pension, -u bewilligen, auch dem Ministerialrath vr v. Weber provisorisch die Direktion des Hauptstaats archivs zu übertragen geruhet. Beitrag zur Schätzung deS öffentlichen und münd lichen Gerichtsverfahrens mit Geschwornen. n. Die Bürger verlangen vom Staate, baß zur Bethätigung der Gerechtigkeit die Rechtsverhandlungen mit größtmöglicher Gründ lichkeit geschehen, die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt vorhanden und gesichert sei, und daß durch die Ausübung der Rechts pflege nicht allein eine Wiederherstellung de- in einzelnen Fällen auf gehobenen rechtlichen Zustande- bewirkt und dadurch das beleidigte Rechtsgefühl zufrieden gestellt, sondern auch im Allgemeinen die Neigung zur Begehung der verbrecherischen That geschwächt, somit die Anzahl der begangenen Verbrechen stet- verringert und die Gesetz» lichkeit, die Lebenslust der Freiheit, in immer erweitertem Kreise tief in da- Volksleben eindringe. Obgleich nun im Staate eine voll kommene äußere Gerechtigkeit, sowie eine allgemein und ununter brochen kundgegebene Gesetzlichkeit stet- nur Strebepunkt bleiben wird, welcher nie völlig erreicht werden kann, so ist doch unter den verschiedenen nach diesem Ziele hinführenden Wegen eine derartige Verschiedenheit, daß der eine mit Sicherheit sehr nahe an dasselbe gelangen läßt, während ein anderer leicht auf Abwege leitet und noch sehr fern vom Ziele schon Stillstand gebietet. ES fragt sich nun, ob man vom öffentlichen und münd lichen Recht-verfahren mit Geschwornen die sichere größt mögliche Annäherung an daS Ziel der vollkommenen Gerechtigkeit und allgemeinen Gesetzlichkeit erwarten dürfe? Hat man bei dieser Rechtspflege die hinreichende Gründlichkeit der Untersuchung und die erforderlich, Unabhängigkeit der Richter zu hoffen? Wird bei derselben der rechtlich sittliche Zustand d,S Volkes noth- Wendig und für die Dauer verbessert? Diese Fragen sollen, da sie die am meisten hervorzuhebenden Momente enthalten, erörtert und in die Beantwortung derselben einige allgemeinere B merkungen in Vetrrff deS genannten Rechtsverfahrens lingeflochten werden. Die Gründlichkeit bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Abfassung de- UrtheilS ist durch dieThäligkeit derjenigen Personen bedingt, welche mit der Aufsuchung der Anzeichen für oder gegen daS zu ermittelnde Verbrechen und den vermutheten Verbrecher, mit der Verbindung und Trennung, Erörterung und Dar legung derselben, und mit der Annahme oder Verwerfung der dargebotenen Beweisgründe zur Bildung d,S entscheidenden Schlüsse« beschäftigt sind. Betrachten wir hierbei die benöthigtea Functionen, so scheint ihre gegenseitige Absonderung und Er- theiiung an verschiedene Personen auf die Enthüllung der Wahr heit, was doch da- Resultat aller Gründlichkeit sein soll, einen großen Einfluß zu haben. Don größter Wichtigkeit ist die Trennung der Functionen des Anklagens und de-Untersuchen-, weil hierbei die Selbstsucht, diese an allen Menschen in höherm oder niederm Grade und in den verschiedensten Gestalten zu bemerkende Eigenschaft, der Gründ lichkeit in der Recht-verhandlung sehr leicht Eintrag thut. Der Ankläger wird nämlich, damit seine Klagführung gerechtfertigt sei, wohl schon au- Ehrgeiz auf alle Weise zu bewirken suchen, daß der Beklagte für schuldig erklärt und verurtheilt werd,. Dem Unter- suchung-richter hingegen soll gleichgiltig sein, ob die An schuldigung de- Klägers oder die Vertheidigung des Angeklagten da- Recht auf ihrer Seite habe; er muß nur dahin streben, daß da« Recht überhaupt, auf welcher Seile es auch sein möge, ausgeübt werde. Wenn nun ein und dieselbe Person anklagt und auch untersucht, so erhält sehr leicht der Proceß gleich anfangs eine solche Richtung, daß die Anzeichen, welch, dm Bkklagten zu belaste« scheinen, mit größerer Sorgfalt aufgesucht und mit größerer Schärft dargestellt werden, als diejenigen, welche denselben entlasten kannten. Bestünde die ganze Recht-verhandlung nur in Demjenigen, was den Blicken des PublicumS vorliegt, welches doch nur den letzten Theil, dm summarischen Abschluß, derselben bildet, so würde man zu behaupt,» b,r,chtigt sein, daß da- öffentliche und mündliche Ge richtsverfahren mit Geschwornen Uebereilung und Ungenauigkeit mit sich führe und deshalb für jeden unschuldiger Weise Angeklagten höchst gefährlich sei. Da aber der öffentliche Ankläger und der JnstructionSrichter einerseits und andererseits der Vertheidiger deS Angeklagten, jeder in seinem Interesse, die benöthigten Vor arbeiten fertigen, und da hierbei denselben von der Polizei all, Mittel geboten werdm, damit sich der wahre Thatb,stand deS fraglichen Falles genau herausstell,, so ist in d,r Sache selbst keine Ver anlassung gegeben, diesem RechtSverfakren eine gründliche Basi- abzusprechen. Ungründlichkeit könnte in dieser Beziehung nur durch die Nichlbefähigung der zu diesem Geschäfte gewählten Personen erzeugt werden. Hiergegen aber ist zu bemerken, daß d,r Staat da- wichtig, Amt deS öffentlichen Anklägers, dessen Tbätigkeil den Blicken ! deS PublicumS zur Beurtheilung stet« vorliegt, gewiß nur wirklich dazu befähigten Personen anvertraut, und daß diese erfahrungsgemäß sich gewöhnlich sehr bald eine bewundernswürdige Gewandtheit an- eignm. Dem geübten, scharfsinnigen, sprachfertigen und deshalb gefürchteten Ankläger strebt nun der Angeklagte einen Rechtsanwalt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite