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63 rathung, verbinden sollen, so müssen sie zn jener einen beständigen nnd von ihnen sichtbar getrennten Ausschuß haben, zu welchem sie in ihrer .Gesammtheit sich wieder, wie die berathende und beaufsichtigende Behörde zur bloß verwaltenden verhalten. Sie müssen beschließen, er ausführen. Der Ausschuß gehört alsdann, als solcher, zur ersten Gattung ständischer Behörden, und es fällt nun die von Hrn. von Vincke gegen das Ver walten ständischer Behörden überhaupt gemachte Einwendung weg, daß die von den Staatsbehörden unabhängigen Stände, so wie sie verwalten, von diesen Staatsbehörden beaufsichtigt werden müssen. Denn diese allerdings nothwendige Aufsicht würde nunmehr nur über den Ausschuß, nicht über die Versammlung selbst ausgeübt. Es kann auch nur so Vermischung der Geschäfte vermieden werden. Daß die allgemeinen Stände nicht verwalten können, ist natürlich, weil es keine Privatangelegenheiten des ganzen Staats geben kann, wohl aber Angelegenheiten eines Theils, die gegen die des Ganzen besondere sind. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Ganzen kann, wenn nicht alle Begriffe vermischt werden sollen, nur in den Händen der Regierung ruhen. Selbst wo diese einzelne Zweige davon delegiren wollte, müßte es immer bei ihr stehen, sie wieder zu jeder Zeit zurückzunehmen. Da gegen können die allgemeinen Stände wohl bei der Verwaltung da, wo es die Natur des Gegenstandes erlaubt, verwahrend eintreten, und so scheint es gut, Delegirte der Stände den für das Schuldenwesen des Staats eingesetzten Behörden beizuordnen. Untergeordnete ständische Verwaltungs-Behörden. §. 49. Die Gegenstände, welche der Verwaltung ständischer Behörden über geben werden können, sind in einem der anliegenden Aussätze schon sehr vollständig angegeben. Der allgemeinen Natur der Gegenstände nach lassen sich hauptsächlich folgende drei unterscheiden: 1) Angelegenheiten, welche ganz eigentlich Privatsache der Gemeine, Stadt oder Provinz sind, und wobei der Staat nur Oberaufsicht oder Obervormundschaft ansübt, wie die Verwaltung des Vermögens, und alles was dahin einschlägt; einen großen Theil derjenigen Polizei, die Schaden abzuwenden be stimmt ist; einige der möglicherweise vorkommenden, gemeinnützigen Einrichtungen, wie Anlegung von Chausseen auf Kosten der Provinz u. s. f. Bei dieser Klasse von Geschäften muß der Staat den Behörden die Besorgung ganz überlassen, und sich begnügen, bloß, wo es nöthig ist, negativ mitzuwirken. 2) Angelegenheiten, die einen Charakter an sich tragen, der sie mehr zur Sache des ganzen Staats macht, wie Kirchen und Schulen, Armen-, Straf-, Kranken-Anstalten. Hier muß der Staat auch positiv hinzutreten; es muß gänzlich von ihm abhängen, wie viel oder wenig er die Besorgung hier aus den Händen geben will; und es mnß nur nach der Ortsbeschaffenheit modifizirte Ver waltungsmaxime sein, die ständischen Behörden hierfür so viel, als nur immer möglich, zu interessiren.