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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 19.04.1914
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-04-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19140419017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1914041901
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1914041901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1914
- Monat1914-04
- Tag1914-04-19
- Monat1914-04
- Jahr1914
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 19.04.1914
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58. Jahrgang. 108. -r„,as-«e»ühr »vr Dre«. bei >ä«Iich >»«<> m°l>g'rZmra«un,<»n Leu»- und Moni-aen nur einm.» L.bv M , dnrchau.wiirlig« Aom< nM,°nüredi»S.»«M. Pki einmaltger Zu- jnllung durch die Holt SM.iuhne Bestell,,U». Aueland: Oester- „ich.Ungarn b,<d kr., Schwer, bM Fri»., nmiien 7.17 Lire. — Nachdruck nur mit deutlicher vuellen- angabe <„Dre»dner Rachr 'IiUiiilstg. - Un< ver,angle Manuilripi« werd.nichlaufdewahrt. Telegramm-Adresse: Nachrichten Dresden. Sammelnummer für säintl. Telephonanschlüsse: SS241 Nachtanschlusz: SOVli. Sonntag, 1V. April 1914. Vmck und Verlag von Liepsch L Reichardt in Dresden.. fonckantz- c/ioco/si/s k.tnirkm.ctiee: It1«c1i^l>ei!emg. c/ioco/seio />er7s5ekSa^ e/locolscks Ssoso /»er <4 lk§. Lore 2.40 «. osssen^ „r Lsrtoa 2» 3 u.^ »f Anzeigen-rarif. Nnnahme non 7I»»ün- digunge» di» nachm. :i Uhr, Lonniag» nur Marienstiahe :>» an» >i bi» >/-> Uhr. Die einipaliige Zeile <e,wa N Silben» :»» P»., die »weispaiiige Zeile auf Deriseile 70 Pi., die zweiigaii. Neilnmeieile l bi) M. Familie» Rachrichle» au» Deka den die einjpali. Zeile Lü Ps. - Zn Nun,- mern nach Sonn und Feiertagen erkühier Daris. — Auswärtig« Slusiriige nur gegen Aorau»l>e,al»lung. Jed-»BelegblaUt0Ps. Hauptgeschäftsstelle: Marienstraste 3K 4V vr». 8tnuve s seit lalirreknten bewäkrte, vorrüglicke Mineralwässer. Hs«: !ii«ri«I-WMU «lil Mi« H«IiI««!» Ztruvestrske 8. Fernsprecher 2I02I. Konkelct.-^bteil. tzerckinanöplstr. :: tzeicienliLUs :: strszer Ärgste 14. lilntilintellW kinil ülvtilei' k'rsASi' Slnssse. üeorzes krsque, psri's. l^snolo. Paris. Or.puäolküoenner,München. FIkreci Nelberxer, kerlin. üeorz Kolbe, kerlin. kciwsrli Lucuel, ^üncken. I-itenilmi «M iliMi o W.ltg.k.nrI.t« ^u»»»r.k> ln c> M V OO ^ «MM-ii« lmi-lilemm. Vees.nck nach »u.rvLrl». — staialo, It0»>«nlo». l»MMSII-!MiSlgK!iM A kkWk Sstme A. ILrv srNgo <Lofev am Sonntag morgen. Der Kaiser genehmigte zum 1. Mai das A b - schicdsgcsnch des (Grafen Wedel unter Erhebung in den Fürstenstand. Zum Nachfolger wurde Staats- »! i ii I st e r v. Dallwitz auScrschen. Das preußische Kriegsministcrium hat neuerdings ein strenges Verbot der G r e n z ü b e r f l i eg u n g durch deutsche Offiziere erlassen. König Ludwig von Bauern cmpsing gestern den Staats sekretär Kühn in längerer Audienz. Die Berliner sozialdemokratischen Gewerkschaften haben das Berwaltiiiigsftrcitverfahrcn angcrufcn gegen die polizeiliche Verfügung, ihre Mitglicdcrvcrzcichnisse der Behörde cinzurcichen- Das von dem Berliner Polizeiarzt Dr. Dreuiv ge sammelte Material über das Salvarsan ist mehreren Parteileitungen des Reichstages unterbreitet worden. An den B r a n n sch w e i g e r T a u f f c i c r lich te i t c n am 0. Mai werden auch die Herzogin Thyra von Eumberland und das deutsche Kronprinzenpaar teilnehmcn. Die VN er sind gestern in Zaber», das festlich ge schmückt war, eingezogcn. Als Abschluß Ser Zusammenkunft in Abbazia sandten beide Minister ein Telegramm an den deutschen Reichskanzler. Tic mexikanische Krise ist durch erneute Forde rungen -Huertas wiederum verschärft worden. Zwischen der Union und Columbien ist ein Ver trag über den Pannmakanal zustande gekommen, demzufolge Columbien Pqnama als unabhängige Nation anzucr- kennen bat. Wctteransage der amtl. sächs. La ii d c s >r> c t t e r w a r t c : Auffrischende Nordostwinde, beiter, tagsüber sehr warm, nachts kalt, trocken. Die Strafrechtsreform geht in dem gemäßigten Tempo, das durch die Schwierig keit und den Umfang des Stoffes bis zum Schlüsse geboten ist. ihrer Vollendung entgegen- Augenblicklich ist ein Unterausschuß der Kommission mit der Ausarbeitung eines EinführungSgcsetzentwurfs beschäftigt, der noch in diesem Sommer fcrtiggestellt werden soll- Im nächsten Fahre «oll dann die Veröffentlichung des gesamten Kom missionsentwurfs erfolgen, der die Grundlage für die Re gierungsvorlage zu bilden bestimmt ist. Der amtliche Ent wurf wird dem Reichstage gleich im Anfänge der nächsten Legislaturperiode im Fahre 1917 zilgehen. und im un mittelbaren Anschluß daran wird die organische Reform des Strafprozesses, die in der vorigen Legislaturperiode schei terte, aufs neue in Angriff genommen werben. Das Werk, das die S t r a f r e ch t ö k o m m i s s i o n in zmcicknhalbjährigcr angestrengter Arbeit geschaffen hat. ist bisher noch nicht in umfassender Weise der Ocffcntlichkeit zugängiltch gemacht worden. Wenn sich gleichwohl schon jetzt ein allgemeines Bild von dem Gcsamtcharaktcr der Reform entwerfen und eine Darstellung ihrer wesentlichen Grundzüge geben läßt, so ist das Verdienst daran den beiden Vorsitzenden der Kommission, Exzellenz Lucas und Reichsgerichtsrat Dr. Ebermaper, ziizuschreibc», die i» an erkennenswerter Weise durch periodische Mitteilungen im Rcichsgcsetzblatt und in der „Deutschen Juristcnztg." dem allgemeinen Bedürfnis nach Unterrichtung über den Stand des Rcfornnverkcs cntgegengckommen sind. Neuerdings hat überdies Herr Dr. Ebcrmaner in einem Sonderabdruck die hauptsächlichsten Beschlüsse der Kommission znsammcn- gcstellt (Verlag von Otto Liebmann. Berlin). Der allgemeine Eindruck des Kommissionscnt- ivnrss, soweit er bisher ans dem angcdciiteten Wege be kannt geworden ist, kann dahin zusammengefaßt werden, daß er überall von dem Bestreben getragen wird, ein wahrhaft modernes Gesetzcswerk zu schaffen, das jede theo retische Stellungnahme zum Streite der Rechtsschnlen ver meidet. unmittelbar ins praktische Leben hineingretft und den sozialen Strasrechtssordernngen der Neuzeit möglichst ge recht zu werden sucht. Dabet bedient sich der Entwurf einer allgemein verständlichen Sprache, die eine Gewähr dafür bietet, daß sich dem künftigen neuen ReichSftrafgcsetzbnche das Interesse weiterer Volkskretse zuwenden und ihm zu dem dringend wünschenswerten Range eines nationalen Gemeingutes verhelfen wird. Grundsätzlich stellt der Entivnrs de» Sühnczweck nicht so scharf nach vorn, wie das bisher üblich gewesen ist. Drei große weitcrgehende Gesichtspunkte sind es, die neben dem engeren sühnenden Zweck der Strafe die Grundlage des Entwurfs bilden: die Besserung des Verbrechers, dir V erhütung einer Bestrafung überhaupt »ntcr ge- > eigneten Voraussetzungen, und die Sicherung der menschlichen Gesellschaft vor besonders gefähr lichen Individuen. Als Maßnahmen zur Besserung und Sicherung, wie der Entwurf sie selbst bezeichnet, sind ins besondere zu nennen: die Bestimmungen über Fugendliche, Trinker und ganz oder vermindert Zurechnungsfähige. Die für F ngcndliche bereits bestehenden besonderen Stras- vorschriftcn werden dadurch ergänzt, daß dem Gericht die Befugnis zugcsprochcn wird, jugendliche Angeklagte bis zur Dauer von drei Jahren, jedoch nicht über de» Tag der Volljährigkeit hinaus, unter Schutzaufsicht zn stellen. Wer Straftaten in der Trunkenheit begeht, hat keinen An spruch aus Strafmilderung, wenn er sich durch eigene Schuld in den trunkenen Zustand versetzt hat. Gegen gewohn heitsmäßige Trinker, die im Rausche wiederholt mit den Gesetzen in Konflikt geraten, sind besondere einschneidende Besscrungs- und Verhütungsmaßregeln dadurch vor gesehen, daß das Gericht entweder auf ein zeitlich be schränktes W i r t S h a ns v c r b o t oder ans Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt erkennen kann, wenn ihm diese Maßregel erforderlich erscheint, „um den Täter an ein gesetzliches und ordnungsmäßiges Leben zu ge wöhnen". Ferner wird mit Bezug auf solche Personen, die wegen fehlender oder verminderter Zurech nung s s ä l> ig k ei t freigesprochcn oder geringer bestraft werden, bestimmt, daß sic im Interesse der allgemeinen Sicherheit in einer öffentlichen -Heil- oder Pflcge- anstalt verwahrt werben müssen. Eine ganz neue eigenartige Schöpfung des Entwurfes ist die sogenannte Sicherungsverwahrung, die zum Schutze der bürgerlichen Gesellschaft gegen besonders gefährliche Verbrecher dienen soll. Allgemein wird cs gegen wärtig alS ein schwerer Ucbelstand empfunden, daß ge werbsmäßige Verbrecher des schlimmsten Schlages sofort nach Verbüßung ihrer Strafe wieder in den vollen Genuß der persönlichen Freiheit gesetzt werden. Die hieraus ent springenden Unznträglichkeiten will der Entwurf dadurch beseitigen, daß er die Sicherungsverwahrung cinsührt gegenüber solchen Personen, die im In- oder Auslände fünfmal wegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und dann nochmals wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt werden. Diese Nachhaft ist an keine zeitliche Beschränkung gebunden, sondern wird nach Verbüßung der Strafe in besonderen Vcrwahrungsanstalten so lange vollzogen, bis auf Grund der Führung des Täters »nd beim Vorhanden sein einer für ihn ausreichenden Arbeitsgelegenheit die Entlassung erfolgen kann, die, zunächst widerruflich, nach Ablauf von fünf Jahren endgültig wird. Das Prinzip der möglichsten Verhütung Ser Strafe in geeigneten Fällen, wodurch dem heute be stehenden Nebel des Zuvielstrasens cntgegcngewirkt wer den soll, tritt in der Behandlung der „besonders leichten Fälle" in die Erscheinung. In erster Linie soll bei allen N e b c r t r c t u n g c n, soweit sic in Sic Kategorie der be sonders leichten Fälle cinzurcihen sind, keine Strafe ver hängt, sondern nur eine einfache Verwarnung vor einer Wiederholung ausgesprochen werden. Diese Neuerung ist mit größter Genugtuung zu begrüßen, weil gerade die kleinen Plackereien, die jetzt durch die zahllosen leichten Uebcrtretungsstrascn verursacht werde», unendlich viel böses Blut machen. Doch auch über dieses spezielle Gebiet hinaus ist der Entwurf auf die tunlichste Einengung der kleinen Strafen dadurch bedacht, das, er noch in zahlreichen wetteren Fällen entweder ein gänzliches Absehen von der Strafe oder eine Milderung nach dem freien Ermessen des Richters zulätzt, namentlich bet der leichten fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung, beim Hausfriedens bruch und der Beleidigung. Wenn man bedenkt, in welchem Maße jetzt die Gerichte mit den unglaublichsten Beleidi gungs-Bagatellsachen behelligt werden, so kann cs nur all gemeine Zustimmung finden, daß die ganz leichten Fälle dieser Art ebenfalls mit der Straffreiheit bedacht worden sind. Das kann um so weniger irgendwelchen berechtigten Anstoß erregen, als der Entwurf gleichzeitig die Möglich keit einer ernsten Sühne für wirklich schwere Beleidigun gen durch die Ausnahme des „Jndiskrctionsdcliktes" ver stärkt hat. Dieses Vergehens macht sich derjenige schuldig, der vorsätzlich den Frieden des Privatlebens eines anderen dadurch stört, daß er böswillig ehrenrührige Mitteilungen über dessen häusliches oder Familienleben macht, die das öffentliche Interesse nicht berühren. Der Wahrheitsbeweis ist in solchen Fällen nur auf Antrag des Beleidigten zn- ' lässig. Das Bestreben, unnütze Härten gegenüber dem ge besserten Gesctzesübertreter zu vermeiden, hat z» der segens reichen Maßregel der Löschung der Borst rase» im Strafregister Anlaß gegeben. Danach kann nach zehnjälui- ger ehrenhafter Führung die Streichung in den amtlichen Listen bewilligt werden. Sind nach Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der Strafe zwanzig Jahre ehrenhafter Führung verflossen, so kann das Gericht weiter anordncn, daß die Verurteilung fortan als nicht geschehen zn be handeln ist. Alle amtlichen Aufzeichnungen darüber sind dann zu vernichten und der Verurteilte darf jede Auskunft über Tat und Strafe verweigern. Bei der Geldstrafe macht sich der reformierende Geist des Entwurfs weniger bemerkbar. Bor allem müßte der bisherige mechanische Ersatz der Geldstrafe durch eine für den Fall der Uneinbringlichkeit gültige' Evcntualsreiherts- strasc fallen gelassen und der sehr vernünftige Zwang zur Abarbeitung der nicht beitreibbaren Geldstrafe allgemein eingeführt werden. Die Freunde einer gründlichen Reform der Geldstrafe sind denn auch der Meinung, daß der Ent- wurf gerade in diesem Punkte noch mancherlei weiterer Ver besserungen fähig sei, wie dies vor einiger Zeit hier an leiten der Stelle ausgcsührt wurde. Namentlich wird auch das Fehlen einer Handhabe bemängelt, die dem Richter einen wirklich cmp- sindlicyen Eingriff in die pekuniäre Lage eines Begüterten ge stattet. Zur Beseitigung dieses Mißstandcs wird empfohlen, als festen Maßstab für die Hohe der Geldstrafe in jedem Einzel- salle das Einkommen oder das Vermögen, oder eine Kom bination von beiden zugrunde zu legen und einen höchsten prozentualen Satz zu bestimmen, bis zu dem das Gericht bei der Bemessung der Geldstrafe hinaufgehcn darf. Da jetzt anläßlich des Wehrbeltragcs ein VcrmögcnSkataster für das ganze Reich ausgestellt wird, so hat damit schon die Be messung der Geldstrafe nach dem Besitz eine feste Unterlage gewonnen. Im einzelnen lassen die Strafbestimmungen dem freie» Ermessen des Richters einen sehr weiten Spielraum und ge währen ihm dadurch die Möglichkeit, ohne allzu beengende gesetzliche Schranken die Fälle stark zu individualisieren und den besonderen Umständen der Tat gerecht zn werden. Auch hierdurch wird das Ziel des Entwurfs, eine dem praktischen Leben angepaßte, gerecht aiisgkcichende Strafrechtspflege zu schassen, wesentlich unterstützt. Alles in allem rechtfertigt sich das Urteil, daß der Entwurf ein wahrhaft großzügiges, .kulturell bcdeutscnncs juristisches Reformwerk darstcllt, das von der gesetzgeberischen Befähigung seiner Urheber ein glänzendes Zeugnis nblrgt, und unserer Nation z»m Ruhm gereicht. Drahtmeldungen vom 18. April. Die Verkehrseinnahme» der deutschen Bahnen im März. Berlin. Tic Verkehrscinnahmen der deutschen Haupt und vvllspnrigen Nebenbahnen betragen im März 1911 ans dem Personenverkehr 7ö li.'l 957 Mk., das ist gegen das Vorjahr 7 898 787 Mk. weniger, ans dem Güterverkehr 199 989 949 Mk., das ist gegen das Vorjahr 9 91197!' Nit. mehr. Der Eiiniahmcansjall im Personenverkehr ist auf die Lage des Osterfestes ziirttckznsnhren. das im vorige» Jahre in den März und in diesem Jahre in den April fiel. Die Gesamtlänge der Bahnen beträgt 92 874 Kilo meter, das ist gegen das Vorjahr 68» Kilometer mehr. Der anowärtige Handel Deutschlands im Monat März. Berlin. Nach dem Märzhcft der monatlichen Nachweise über den nnsivürtigcn Handel Deutschlands betrüge,» im März 1914 die Einfuhr !>4.'!0i:!1 Tonnen gegen 5 2:19.121 Tonnen im März 191:1, die Ausfuhr 9 294 91:1 Tonnen gegen 9159999 Tonnen im März I9i:i. F» der Zeit vom Fannar bis März 1914 betrug die Ei» fuhr 15398 998 Tonnen gegen 15 949 253 Tonnen in der gleichen Zeit des Vorjahres, und die Ausfuhr 18129 994 Tonnen gegen 18 987 839 Tonnen in der gleichen Zeit des Vorjahres. Die Werte erreichten in Millionen Mark im März 1914 in der Einfuhr 913,7 an Waren, soivir 29>5 an Gold und Silber gegen 813,7 bzw. 42,4 im März 1913» in der Ausfuhr 999,1 an Waren, sowie 7,1 an Gold und Silber gegen 854,9 bzw, 5,2 im März 1913; in der Zeit vorn Januar bis März 1914 in der Einfuhr 2739.1 an Ware», sowie 63,8 an Gold und Silber gegen 2718.1 bzw. 77,4 in der gleichen Zeit des Vorjahres, in der Ausfuhr 2526,6 an Waren, sowie 21,3 an Gold und Silber gegen 2143,8 bzw. 39,2 in der gleichen Zeit des Vorjahres, Verbot der Grcnziibcrfliegung durch deutsche Offiziere. Berlin. lPriv.-Tel.) Die Grenzübcrsliegungcn deut scher Offiziere bei Lniicvillc, Nanc» und Diintirchen, namentlich aber die Fälle der deutschen Lnstscliisser in Ruß land haben neuerdings z» einem strenge» Verbot der Grenzüberflicgnng deutscher Offiziere durch das Kriegs-
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