12 Wahlkampf gewiß noch etwas anderes bedeuten würde als im Staat, der ohne politischen Kampf Wohl nicht zu leben vermag. Das alles wenigstens dann, wenn der Wahlgedanke, was doch gerade seine Be stimmung wäre, in den Massen des Kirchenvolkes wirklich Feuer finge. Das entspräche nicht der kirchlichen Eigenart. Es wäre auch nicht etwa, was gelegentlich versucht wurde, mit dem allgemeinen Priestertum zu rechtfertigen, das sich an die Einzelpersönlichkeit und nur an diese wende, und dementsprechend man auch eine unmittelbare Beziehung jedes einzelnen aus dem Kirchenvolke zur Landeskirche und ihrem Grundorgan verlangen müsse. Natürlich hat das religiöse Gut der Persönlichkeit, wie wir es im allgemeinen Priestertum besitzen, mit dieser Rechtsfrage ganz und gar nichts zu tun. Es sind unvergleich bare Größen! Wenn man aber nun einmal in das Religiöse hinübergreisen wollte, so könnte es nicht die unsichtbare Kirche, die oommunio intsrna st spiritualis der Einzelnen, sondern nur die sichtbare Gemeinschaft der um die Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung Gescharten sein. Und diese hat, vom Standpunkt der Landeskirche aus gesehen, ihren regelmäßigen Sitz — anders die kirchlichen Gemeinschaften usw. — innerhalb der Kirchgemeinden. Die Kirchgemeinden sind und müssen bleiben die Keimzellen des religiösen Lebens der Landeskirche, wie sie es ja ebenso für das Rechtsleben der Landeskirche tatsächlich sind. In ihnen verkörpert sich die Volkskirche. Es findet deshalb auch vom volkskirchlichen Standpunkt aus seine innere Rechtfertigung, aus die gemäß der Kirchgemeindeordnung organisierten Kirchgemeinden un- men, die aus Namen lauten, die nicht auf diesen Wahlvorschlägen stehen, ungültig sein. Das ist nicht eine bloße, das Wahlverfahren betreffende Vorschrift, sondern eine nicht zu ß 12 VI K.-V. stimmende Verengerung des Kreises der gültigen Stimmen, die aus den Ausgang der einzelnen Wahl von Einfluß sein kann. Damit wird etwas eingeführt, was äußerlich den Parteilisten ähnlich ist, wie wir sie bei den politischen Wahlen haben. Freilich bleibt der Unterschied, daß es den Wählern unbenommen ist, aus den verschiedenen Wahl vorschlägen sich die Kandidaten hcrauszusuche», die ihnen genehm sind. Besser wäre jede, auch äußerliche Ähnlichkeit mit den politischen Partei- Wahlen, die immerhin irresührcn kann, vermieden worden. Ein triftiger Grund für diese aus die Gültigkeit der Stimmen einwirkende Anordnung liegt um so weniger vor, als unsere Synodalwahlen nach dem oben im Text Ausgesührten eben keine „Urwahlen" sind, die Wahlberechtigung vielmehr auf die im kirchlichen Leben stehenden Mitglieder der Kirchenvorstände und Kirchgemeindevertretungen beschränkt ist. Es ist zu wünschen, daß dieser erste Ansatz zu Parteiwahlen in der endgültigen Wahlordnung für die späteren Synodalwahlcn nicht wiedcrkehrt