hier geht der immer zulässige Rekurs des in dieser Weise Bestrasten an das kirchliche Obergericht (ebenda 24 u. 28 III), so daß jedenfalls in der zweiten Instanz die Personalunion in Wegfall kommt. Werden aber die kirchlichen Gerichte in der beschriebenen Weise mit Dienststrafsachen befaßt, so sollen sie so besetzt sein, daß darin die Standesgenossen des angeschuldigten Geistlichen die Mehrheit haben. Das wird dadurch erreicht, daß in diesen Fällen zu dem in erster Instanz mit 2 Rechtskundigen und 1 Geistlichen, in zweiter Instanz mit 3 Rechtskundigen und 2 Geistlichen besetzten Gericht 2 Geistliche als weitere Mitglieder hinzutreten (Kirchengesetz v. 29. Dez. 1925 Z 21, II, III). Es gab für diese Regelung der Gedanke den Ausschlag an deik wohltätigen Einfluß, den es auf die Festigung und Stärkung der Standesmoral üben werde, wenn die Geistlichen vor diese Verantwort lichkeit gestellt würden. Damit dürfte allen gerechten Ansprüchen ge nügt sein. Wie aber steht es mit den Fällen der Irrlehre oder, wie sie jetzt in unserer Gesetzgebung heißen, mit den „Lehrzuchtfällen"? Ich muß gestehen, daß ich durch die in diesem Punkte getroffene Regelung nicht in gleichem Maße befriedigt bin. Zwar hat jetzt der mehrdeutige und dehnbare Begriff der „Irrlehre" dem Versuch einer engeren Umschrei bung Platz gemacht. Es müssen „im amtlichen oder außeramtlichen Verhalten Tatsachen vorliegen, die begründeten Anlaß zu dem Ver dachte geben, daß der Geistliche zu dem Bekenntnis der evangelisch- lutherischen Landeskirche in Widerspruch geraten ist" (Kirchengesetz vom 21. Sept. 1926 Z 62). Zwar ist jetzt „Prozeßvoraussetzung" ein Versuch des Landesbischofs, den Anlaß zum Verfahren zu beseitigen, und die protokollarisch festzulegende Ergebnislosigkeit dieses Versuches (ebenda 8 63). Zwar ist das Sondergericht anders zusammengesetzt als früher, nämlich aus den 5 ständigen Mitgliedern des kirchlichen Obergerichtes und 2 „Theologen" und 2 Laien (ebenda § 64). Aber eine unmiß verständliche Trennung dieses sog. „Lehrzuchtvcrfahrens" vom Diszi plinarverfahren ist nicht geschehen. Seine Regelung ist einverleibt einem „Kirchengesetz über die Disziplinarordnung für die Geistlichen", also nicht, wie in der altpreußischen, der bayerischen und der mecklen- burg-schwerinschen Landeskirche, seiner Sondernatur entsprechend in ein aus diese zugeschnittenes Sondergesetz verwiesen. Vor allem, es geht die Stufenleiter der Bestrafung auch hier — das Gesetz sagt: „in besonders schweren Fällen" bis zur „Dienstentlassung" mit der Folge des Wegfalls jedes Pensionsanspruches, des eigenen sowohl als