Jurist, stehen, der „Kirchenamtsrat". Die Schwierigkeit war, diese von der Landeskirche zu finanzierende (Kirchenverfassung Z 35 IV) Seite nicht zu kostspielig und doch ausreichend zu gestalten. Zwar hat nach dem Schiedsspruch des Reichsgerichts IV. Z. S. vom 17. Febr. 1926 der Freistaat Sachsen die Pflicht, „bei Auflösung der Kircheninspektionen die bisherigen Leistungen der Amtshauptleute als weltlicher Koinspek- toren abzulösen" und zwar „nach dem Umfange der von den Amts hauptleuten besorgten Jnspektionsgeschäste". Auch hat § 2 des im An fang zitierten sächsischen Staatsgesetzes vom 17. Juli 1926 „die Ver pflichtung des Staates zur Weitergewährung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen oder zur Gewährung entsprechender Ersatzleistungen", damit also auch diese Pflicht in Ansehung der bisherigen Jnspektionsgeschäste der Amts hauptleute, ausdrücklich anerkannt. Aber einmal hat der Schiedsspruch des Reichsgerichts eine gleiche Pflicht des Staates in Ansehung der „bisherigen Leistungen der Stadträte als weltlicher Koinspektoren" verneint, und das ist ein erhebliches Stück der aufzuwendenden Kosten. Und zweitens war Sorge zu tragen, daß die neue Organisation in der Summe der zu leistenden Arbeit und damit der Kosten dafür sich möglichst im bisherigen Rahmen hielt. So entstand die Frage: Juristen im Nebenamt oder im Hauptamt? Die Kirchenverfassung 8 35 1 sieht für jeden Bezirk ein Bezirks- kirchenamt vor. Sein Sitz ist nach dem Kirchengesetz vom 31. Dezember 1926 8 1 II der Dienstsitz des Superintendenten. So könnte man zu 31 Kirchenamtsräten gelangen, was natürlich nur tragbar wäre, wenn sie es im Nebenamt wären. Daß die bloß nebenamtliche Be schäftigung aber manches gegen sich hat, leuchtet ein. Bei den Amts hauptleuten und den Stadtratsdeputierten lag es anders; bei ihnen war die Führung der Koinspektion ein Bestandteil ihres staatlichen oder kommunalen Hauptamtes. Andererseits ist nach Kirchenverfassung 8 35 III 2 „die Anstellung eines rechtskundigen Beamten für mehrere Kirchenbezirke zulässig". Nach dem Kirchengesetz vom 31. Dezember 1925 8 1 HI wird „die Anstellung eines Kirchenamtsrats für mehrere Kirchenbezirke vom Landeskonsistorium von Fall zu Fall geregelt". Damit war die Möglichkeit einer Beschränkung der Zahl der Juristen gegeben, nicht aber einer Beschränkung der Zahl der Bezirkskirchen ämter. Die Zusammenfassung mehrerer Kirchenbezirke zu einem Kirchen kreis wurde mit Recht ausgeschlossen. Sie hätte eine neue Zwischen instanz bedeutet, eine Art Mediatisierung der Superintendenten in