Die Gemeinschaft, als ein wahrer Grund der Erbfolge und der einzige Grund der Lehnsfolge derer Seitenverwanten
Titel
Die Gemeinschaft, als ein wahrer Grund der Erbfolge und der einzige Grund der Lehnsfolge derer Seitenverwanten
Untertitel
aus denen Teutschen Rechten und dem Reichs-Herkommen überhaupt, und der Verfassunge des Rheingräflichen Gesamthauses insonderheit, zur Behauptung des Rheingräflich- Grumbach- und Rheingrafensteinischen Erb- und Lehnfolgerechtes in die Hälfte derer erledigten Rheingräflich-Dhaunischen Lande, erwiesen; mit Beilagen von Num. I bis L. und volständigem Register