«80 beschränkt. Jede militairiscbe That, die ohne Verantwor tung batte unterbleiben können, oder die eine seltene Ent schlossenheit, Tapferkeit und Klugheit bezeichnet, deren die Statuten (welche bis jetzt noch nicht im Druck erschienen sind), eine Menge namentlich anführen, eignet zur Erlan gung des Ordens. Eine solche Handlung mufs aber, wenn sie nicht von den Obern selbst bemerkt ist, durch Zeugen hinlänglich bewiesen, und, in eigends dazu Versammelten Ordenskapit'eln, darüber entschieden werden. Aber auch eine treue 25jährige Dienstzeit, und stets bewiesene beson dere Anhänglichkeit an die Person des Regenten, giebt An sprüche auf den Orden. Um über diese zu entscheiden, muls sich "das Kapitel jährlich am 20. Nov., unterm Vorsitz des Grofsmeisters, oder wenn dieser hieran verhindert wird, unterm Vorsitz des ältesten der Grofskreuze versammeln. Der Grofsmeister entscheidet jedoch jedesmal, so wie ihm auch das Recht zusteht, zu jeder Zeit und ohne Kapitels - Versammlung, Vertheilungen vorzunehmen. Alle Glieder des Ordens geniefsen jährliche Pensionen, woran jedoch die Prinzen des Hauses keinen Antheil neh men dürfen. Die Anciennität eines Aufgenommenen, und sein Recht zur Pensionserhebung, wird von dem Tage der belohnten That an gerechnet, daher dieser, und wo mög lich, die Stunde ihrer Ausführung in der Ordensprobe an gemerkt seyn soll. Bei solchen, die wegen treuer, vieljäh riger Dienste, oder aus ändern Gründen den Orden erhal ten, wird nach dem Tage der Aufnahme gerechnet. Wer die Militärdienste quiltirt, darf die Ordens-In signien auch zur Civilkleidung tragen. Wer aber ohne Erlaubnifs des Regenten in andere Dienste tritt, ist des Ordens und seiner Pension verlustig. Eben so macht jedes Verbrechen, das Entsetzung vom Dienst nach sich zieht, des Ordens verlustig. Alle Ordensglieder werden nach dem Tode um einen Grad höher, als der war, den sie bei ihrem Ableben bekleideten, beerdigt. Das, besonders schön geformte, Ordenskreuz für alle