I. ORDEN VOM GOLDENEN LÖWEN. Der prachtliebemle Landgraf, Friedrich II., stiftete diesen ersten der kui hessischen .Orden, zu noch gröfserer Vermeh rung des Glanzes seines Hofes, am i 4 ten Aug. 1770, nannte ihn: Hausorden v om goldenen Löwen, und wählte seine Uhr-Ahnfrau, die heilige Elisabeth, zur Sclnitzpatro- jiin desselben. Eis sjunr Schlüsse des Jahres 1816 blieb, er unverändert in seiner ursprünglichen Verfassung, Da aber nahm der jetzt regierende Kurfürst, Wilhelm I., einige Ver änderungen mit ihm 'vor, und gab ihm neue Statuten, wel che am 1, Jan. 1818 im Druck erschienen. Diesen zu Folge ist der Regent des Landes Oberhaupt und Grofsmeister des Ordens, und die Prinzen des regierenden Hauses sind, vermöge ihrer Geburt, Grofskreuze desselben, werden jedoch erst, nach erlangten Unterscheidungsjahren, damit dekorirt. Die Mitglieder des Ordens, die bis dahin nur eine Klasse bildeten, bestehen jetzt aus 4 Klassen: aus Grofskreuzen, Kommandeurs ister und 2ter Klasse und Rittern, deren Anzahl durchgehends unbeschränkt ist. Ohne Rücksicht auf Glaubensbekennlnifs, Geburt noch Ahnen, wird er Einhei mischen und Auswärtigen, vom Civil wie vom Mililair, theils zur Belohnung und Würdigung ausgezeichneter Verdienste, theils als Zeichen der Freundschaft uud Verehrung erlheilt. Für Inländer findet jedoch die Einschränkung statt, dafs sie, um das Grofskreuz zu erhalten , zur ersten Klasse der Rang ordnung gehören müssen, so wie nur diejenigen das Kom mandeurkreuz lsler Klasse bekommen können, welchen der Rang in der 2ten Klasse angewiesen ist, und das Komman deurkreuz 2ter Klasse nur Personen der 3 ten Rangklasse zu Theil wird. Das Ritterkreuz ist an keinen Rang gebun den. Von der Dienerschaft kann Niemand zu einem der