Die Maturitätsprüfung an den österreichischen Realschulen. 9 allgemeinen nach der Einwohnerzahl des Dienstortes richtet und zwischen 200 und 600 fl. beträgt. Es sei aber bemerkt, dafs eben eine Gehaltsregulierung im Zuge ist, nach welcher sich die Gehälter (und sonstigen Verhältnisse) der genannten Lehrpersonen bedeutend günstiger gestalten werden.*) Das Mehrgehalt des Direktors (gegenüber einem wirklichen Lehrer) besteht im Wesentlichen aus einer in die Pensionsbemessung einrechenbaren Funktionszulage von 3—400 fl. (nach dem unten angegebenen Gesetze von 500 fl.) und im Genüsse einer Amtswohnung (mit auf die Hälfte reduzierter Aktivitätszulage). Die Direktoren und wirklichen Lehrer (Professoren) an Staats lehranstalten sind Staatsbeamte. Sämtliche mit Gehalt angestellte Staatsbeamte werden in elf Rangklassen geteilt. Die Direktoren der Staatsmittelschulen (Gymnasien und Realschulen) und Lehrer bildungsanstalten stehen in der siebenten, die Professoren in der neunten Rangklasse; doch können die Letzteren nach Erlangung der dritten Quinquennalzulage vom Unterrichtsminister in die achte Rangklasse befördert werden. Der Antrag auf Zuerkennung der selben kann von der Landesschulbehörde aber nur zu Gunsten solcher bereits im Genüsse der dritten Quinquennalzulage befind lichen Professoren gestellt werden, deren Dienstleistung das Mafs ordentlicher Pflichterfüllung in solcher Weise überragt, dafs dieselben einer besonderen Auszeichnung würdig erscheinen. Ein Mehrgehalt ist mit dieser Rangeserhöhung nicht verbunden. Nur die Aktivitäts zulage erhöht sich — je nach der Einwohnerzahl des Dienstortes — um vierzig bis hundert Gulden. Was nun die oben erwähnte mit den Schülern der siebenten (am Gymnasium der achten) Klasse vorzunehmenden Maturitäts prüfung betrifft, so zerfällt diese in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil. Der erstere besteht an den deutschen Realschulen Böhmens aus nachstehenden sechs mit der zweiten Hälfte des vorletzten Monats im Schuljahre zum Abschlufs zu bringenden Arbeiten: 1) in einem Aufsatze aus der deutschen Sprache; 2) in einer Übersetzung aus der französischen Sprache in das Deutsche; 3) in einer Übersetzung aus der deutschen Sprache in die französische; *) Nach dem vom Reichsrate bereits angenommenen, aber erst in einem noch nicht bestimmten Zeitpunkte in Wirksamkeit tretenden neuen „Beamten-Gehaltsgesetze“ wird ein österr. Mittelschullehrer künftighin als Anfangsgehalt 1400 fl. (= 2380 Mk.), als erste und zweite Qninquennal- zulage je 200 fl. und als dritte, vierte und fünfte Quinquennalzulage je 300 fl. (bei gleichbleibender Aktivitätszulage) beziehen, so dafs er nach dreifsigjähriger Dienstzeit mit dem Betrage von 2700 fl. (= 4690 Mk.) in den Ruhestand tritt.