Zweites Kapitel. Die Wirtsehaftsverfassung der Hochlande zur Zeit der Clans. Bei der Untersuchung der hochländischen Wirtschafts- Verfassung kann das in den letzten Jahrzehnten vor allem für Deutschland und England, dann aber auch für andere Länder mit grofsem Erfolg benutzte Hülfsmittel, das die Flurkarten darstellen, nicht zur Verwendung kommen. Seit der Mitte p, e . s y ori S en Jahrhunderts hat sich nämlich, wie später aus führlicher darzulegen sein wird 1 , in den Hochlanden eine wirtschaftliche Umwälzung vollzogen, wie sie radikaler kaum zu denken ist, und eine ganz neue Art der Verteilung des Landes geschaffen. Nichtsdestoweniger wird es möglich sein, ein in den Hauptzügen zuverlässiges Bild der alten Zustände zu erzielen, voi allem an der Hand der zahlreichen Beschreibungen von Überresten der ehemaligen Verhältnisse, wie sie sich in den letzten Trümmern bis in die Gegenwart erhielten, über das ganze in Betracht kommende Gebiet hin aber aus älteren ökonomischen Werken, die sich mit der wirtschaftlichen Lage der Hochlande befassen, kennen zu lernen sind. ^ Die Gesichtspunkte, auf die bei Benutzung des für die Wirtschaftsverfassung vorliegenden Materials der Hauptnach druck zu legen ist, ergeben sich leicht. Es fragt sich, ob die Einzelhofsiedelung, wie man sie als die nationale Siedelungs weise der Kelten in Anspruch genommen hat 2 , sich bei dem gälischen Zweig dieser Familie wirklich vorfindet, oder ob es sich hier nicht vielmehr um ein System handelt, das dem 1 Kapitel IV. 2 Sitzen, Siedelung und Agrarwesen der Westgerm an en und üstgermanen, der Kelten, Römer, Pinnen und Slawen. 4 Bde. Berlin 1895; an vielen Stellen.