Erzbischof Aribo von Mainz unter Kaiser Heinrich II. 17 stritten rechtmäfsiges Eigentum sei, und er daher jenem keine Zusammen kunft deswegen zu gewähren brauche. Diese energische Erklärung, sowie wahrscheinlich die Besorgnis vor dem Unwillen des Kaisers bewogen den Erzbischof vorläufig von seinem Versuche abzustehen, doch gab er des wegen, wie sich bald zeigte, keineswegs die Hoffnung auf, sein vermeint liches Kecht durchzusetzen, und bald sollte sich eine anscheinend günstige Gelegenheit hierzu zeigen. Am 20. November 1022 starb Bischof Bernward von Hildesheim, 1 und an seine Stelle bestimmte der Kaiser den Abt Godehard von Altaich, einen frommen und bescheidenen Mann von bewährter Gesinnung, zum Bischof von Hildesheim, der auch nach längerer Weigerung die Wahl annahm und am 2. Dezember in Grona von Aribo die Weihe erhalten sollte. Dieser, der durch den Tod Bernwards sein diesem geleistetes Versprechen für gelöst halten konnte und sich bei dieser Gelegenheit erinnern mochte, wie wirksam das Mittel, das kaum 5 / 4 Jahre vorher der Bischof Bernward ihm selbst gegenüber angewandt hatte, sich gezeigt hatte, glaubte, dafs er durch dasselbe auch seinerseits den neuen Bischof leicht einschüchtern und zur Nachgiebigkeit zwingen würde. Da er dies aber wohl kaum, wie früher Bernward, in der Gegenwart des Kaisers, der ja selbst bereits die Sache lange entschieden hatte, zu thun wagte, so kam er an dem Tage der Weihe am Morgen mit einigen Bischöfen zu Godehard und verbot ihm bei Strafe des Bannes, in der Ganders- heimer Kirche und den dazu gehörigen Territorien irgend welche bischöf lichen Amtshandlungen vorzunehmen. 2 Doch Godehard liefs sich durch dieses herrische Auftreten des Erzbischofs nicht einschüchtern, sondern wich zunächst seinen Drohungen durch die kluge, aber zugleich auch leste Antwort aus: Wenn sie von Bechts wegen euch gehört, so gebe ich sie keinem lieber, gehört sie aber mir und zu meinem Beehte, so lasse ich mir lieber von mir selber raten. Was den angedrohten Bann be trifft, so wifst ihr selbst sehr wohl, dafs er gar keine rechtliche Begrün dung hat. Sodann aber brachte er che ganze Sache vor den Kaiser, der, über diese Erneuerung der von ihm schon längst entschiedenen Sache mit Becht unwillig, den Erzbischof in Gegenwart der Bischöfe und an- 1 Thangmari vita Bernwardi MG. SS. IV, 781; Vita God. prior MG. SS. XI 179; vita post. ibid. 202. 2 Continuatio vitae Bernwardi MG. SS. XI, 166. Vita Godeb. prior MG. SS. XI, 186. Vita God. post. ibid. 204. Die Angaben weichen etwas von einander ab, so scheint nach der Cont. vitae Bern. Aribo seinen Angriff in Gegenwart des Kaisers begonnen zu haben, was aber wohl unwahrscheinlich ist. Vgl. auch Brefslau a. a. 0. ]). 254, A.; Harttung, zur Geschichte Erzbischofs Aribo von Mainz in: Monatschrift für die Geschichte Westdeutschlands Bd. IV (1878) p. 38 u. A. Historische Studien. III. <>