Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- ArtikelCentral-Verband 25
- ArtikelSchutz des Kleinhandels 26
- ArtikelUrtheil der Handelskammer zu Coblenz über die Konsumvereine 26
- ArtikelUrtheile eines Justizbeamten über das Wirken und die Folgen der ... 27
- ArtikelDie Urania-Säulen in Berlin 27
- ArtikelEin neuer Tourbillon 28
- ArtikelDie Bearbeitung der Edelsteine für die Zwecke der Uhrmacherei 29
- ArtikelZum Gesetzentwurf betreffend die Bekämpfung des unlauteren ... 29
- ArtikelVereinsnachrichten 30
- ArtikelVerschiedenes 30
- ArtikelWaarenzeichen-Register 33
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 33
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 34
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 34
- ArtikelStellen-Nachweis 34
- ArtikelAnzeigen 34
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
— 31 — von Mark gezahlt hatten. Die Nichtigkeitserklärung lautete dahin, dass der Patentschutz derartig aufgehoben sei, als wäre er nie mals eingetreten. Der Besitzer eines solchen aus mangelnder Kenntniss der Behinderungsgründe ertheilten Patentes hat also während der Zeit seines Bestehens das Gewerbe in der freien Ausübung seiner Rechte behindert und den Schutz der Gesetze benutzt, das Publikum zu übervortheilon. — Wird ein solches Patent angegriffen, so einigt sich in der Regel der Angreifer und der Inhaber. Der Angreifer erhält als Mitwisser des Ge heimnisses der mangelhaften Beschaffenheit des Patentes den Vortheil, um den es ihm zu thun ist, und zieht den Antrag auf Nichtigkeit zurück. Das kaiserl. Patentamt könnte gewiss für die hier geschilderten Vorgänge interessante Boläge beibringen. — Das Gerechtigkeitsgefühl folgert nun unrichtig, dass auf Grund eines solchen später zurückgezogenen Antrages auf Nichtigkeit eines Patentes die Untersuchung betreffs der Rechte des Patentes seitens der Behörde fortgesetzt und so einer Uebervortheilung des Publikums und Beschränkung der Rechte des Handwerks vorgebeugt würde. Das kaiserliche Patentamt muss vermöge der Bestimmungen ruhig zusehen, wie Gewerbe und Publikum weiter geschädigt werden. Der Patentinhaber aber steift sich auf seine jährlichen Taxen, die er dem Reiche zahlt, und knüpft an diese Zahlungen seine Rechte zu der von ihm betriebenen Hand lungsweise. Nach dem Gesetz vom 7. April 1891 ist nach fünfjährigem Bestehen eines solchen Patentes ein Nichtigkeitsantrag nicht mehr möglich. Das Unrecht ist dann durch Verjährung Recht geworden; der unter dem Staatsschutz vom Patentinhaber be triebene unlautere Wettbewerb wird zu einem lauteren, das Monopol wird unanfechtbar. Die Entstehungsgeschichte des Patentes aber, seine frühere Rechtlosigkeit wird Geschäftsgeheim- niss, denn dass die frühere Rechtlosigkeit dem Inhaber unbekannt geblieben, ist nicht anzunehmen. Am 21. September vor. J. hat, wie die „Vossische Ztg.“ vom 8. Oktober schreibt, das Reichs gericht das Patent Nr. 14673, welches dem „System Monier“, Eisengerippe mit Cementumhüllung, zu Grunde lag, für nichtig erklärt. Joseph Monier hatte sich in England zehn Jahre früher die gleiche Erfindung schützen lassen, und diese war durch die englische Patentschrift Nr. 1333 veröffentlicht worden. Es fehlte also der deutschen Anmeldung das Haupterforderniss: die Neuheit der Erfindung. Dem Technischen und Patentbüreau Otto, Berlin NW., Birkenstrasse 74, welches uns diese Mittheilung zugehen liess, wird seitens eines Licenznehmers die Frage vor gelegt, ob die im Laufe des Bestehens eines solchen Patentes erhobenen Licenzbeträge nicht mit Erfolg mittelst der Gerichte zurückgefordert werden können. Diese Frage scheint ein öffent liches Interesse zu haben. Die erörterten Vorgänge, zu denen das kaiserliche Patentamt die Belege liefern kann, dürften bei der Berathung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, des Bürgerlichen Gesetzbuches und der mit demselben ver bundenen Revision der Urheberrechte nicht unberücksichtigt bleiben. Ueber den Stahl. Merkwürdige Resultate über die Festig keit des Stahles bei verschiedenen Temperaturen erhielt das Massachusetts Arsenal zu Boston. Während im Allgemeinen die Annahme herrscht, dass Stahl und alle anderen Metalle in mittlerer Temperatur am festesten sind, bei Kälte und Hitze aber an Festigkeit verlieren, ergaben nach einer Mittheilung vom Patent- und technischen Bureau von Richard Lüders in Görlitz die sorgfältig und mit vielen Stahlsorten angestellten Versuche die interessante Thatsache, dass die Festigkeit am geringsten bei etwa 100 Grad, am bedeutendsten aber bei ca. 260 Grad C. war, während sie bei der Temperatur von Null Grad wieder viel mehr wie bei 100 Grad betrug. Wie kann man gegen die Bamsch-Bazare an kämpfen P Diese Frage beantwortet der „Confect.“ u. A. wie folgt: Erstens müssen Fabrikanten und Grossisten verpflichtet werden, namentlich solche, welche bessere Waaren führen, nicht mit Ramsch-Bazaren, in deren Umgebung Kunden jener Geschäfte wohnen, die „reelle“ Waaren zu „reellen“ Preisen von ihnen kaufen, zu arbeiten. Das ist bereits geschehen und viele Fabri kanten und Grossisten verkaufen grundsätzlich nichts an Ramsch- Bazare. Wenn sie billige Posten haben, so stellen sie dieselben ihren alten, festen Kunden an, die sie gern kaufen. — Dann muss man dieselben Einrichtungen treffen, auf welche die Be liebtheit vieler Bazar-Geschäfte zurückzuführen ist. Man lasse endlich ab von den veralteten Traditionen, die Preise müssen in jedem Geschäft fest und deutlich in Ziffern ausgezeichnet sein. Das giebt die angenehme Gewissheit, <$ass jeder Kunde den selben Preis zu zahlen hat, dass jeder Käufer sofort weiss. was er kaufen kann. Das thun die Bazargeschäfte, deshalb be vorzugt sie das Publikum. Der Einkauf und die Auswahl ist in den Bazargeschäften sehr erleichtert. Einen energischen Akt der Selbsthilfe gegen Schwindel-Konkurrenz hat der Gewerbeschutz-Verein von Cottbus unternommen, indem er an den Ecken der Strassen Schilder folgenden Inhalts anbringen liess: „Trauet nicht falschen Schildern und Preisen im Schaufenster. Landleute, Frauen, Arbeiterinnen! Vorsicht! Traget Euer schwerverdientes Geld nicht in Schwindelgeschäfte, -Ausverkäufe, -Konkursmassen-Aus Verkäufe, -Abzahlungs-Bazare. Kauft nicht Ramsch- und Schundwaare! Kauft nur bei anständigen Geschäftsleuten und Handwerkern für gutes Geld gute Waare. Gute Waare hält besser und länger!“ Um Denjenigen, welche wirkliche Ausverkäufe veranstalten, die nicht auf Täuschung des Publikums und blossen Kundenfang hinauslaufen, Gelegenheit zu geben, die Wahrheit ihrer Angaben der Öffentlichkeit gegenüber zu beweisen, ist der Verein erbötig, Schilder mit obiger Aufschrift zum Auslegen in den Schaufenstern abzugeben. Das Schild bildet gleichzeitig ein gutes Anziehungs mittel für Kauflustige! Der Verein bittet daher Jeden, der von dieser Vergünstigung Gebrauch machen kann, sich in seiner Geschäftsstelle persönlich oder schriftlich zu melden unter Bei bringung von Beweisen, welche geprüft werden. Nach dieser Prüfung wird der Verein öffentlich bekannt geben, welche Ge schäftsinhaber oder Handwerker einen wirklichen Ausverkauf veranstalten, allerdings ohne Zuführung neuer Waare (sonst nehme ja ein Ausverkauf nie ein Ende). Wer kann, melde sich. Händler, welche schon einen oder mehrere Ausverkäufe dem Publikum vorgespiegelt haben, brauchen sich nicht erst zu melden, der Verein würde ihnen nicht glauben, noch Vertrauen schenken. Nicht unter die Sonntagsruhebestimmungen fällt der Arbeitgeber selbst. Er kann, soweit nicht landesgesetzliche oder ortspolizeiliche Anordnungen entgegenstehen, auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Dasselbe wird in der Regel von den Angehörigen des Arbeitgebers gelten, wenigstens in allen den Fällen, wo sich diese nicht zu dem letzteren in einem Arbeits- verhältniss befinden. Sodann ist von den Bestimmungen das ganze sogen. Komptoirpersonal ausgenommen, also alle diejenigen Personen, welche nicht zum technischen, sondern zum kauf männischen Theile eines Betriebes gehören. Für diese haben natürlich schon die Sonntagsruhebestimmungen im Handels gewerbe Geltung erlangt. Nur hinsichtlich einer Persönlichkeit lässt sich aus den bisherigen Vorschriften eine völlig klare Stellung nicht entnehrrtfen, es ist die des Vertreters des Betriebs leiters. Jedenfalls wird man bezüglich des Letzteren annehmen dürfen. dass er um so weniger den Sonntagsruhebestimmungen unterworfen werden darf, je ausgedehnter seine Verantwortlichkeit und je umfangreicher die ihm gestellte Vertretungsaufgabe ist. Aluminium-Legirungen. Alle Legirungen des Alumi niums zeichnen sich durch ganz eigenthümliche Farben aus, die bis jetzt bei Metalllegirungen noch nicht beobachtet worden sind. Besonderes Interesse nehmen Legirungen von Aluminium und Gold in Anspruch, welche für verschiedene Dekorationszwecke ausserordentlich wichtig zu werden versprechen. Aluminium mit 6 Proz. Goldgehalt hat die Farbe des reinen Aluminiums, bei 10 Proz. Goldgehalt geht die Farbe des Gemisches in eine braun violette über und das Metall zeigt grosse Politurfähigkeit und Härte. Eine l5proz. Legirung ist violett-weiss, weich und von feinem Korn. Gleiche Theile Gold und Aluminium bilden ein etwas poröses Metall von prachtvoller veilchenblauer Farbe, während bei noch grösserem Goldgehalte die Farbe mehr in das violette spielt. Bei 90 Proz. Gold ist die Farbe eine mattviolette und bei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder