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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kalkulationsnöte des Uhrmachers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Moderne Hohltriebverzahnungen
- Autor
- Thiesen, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 9
- ArtikelMitteilung des Deutschen Uhrenhandelsverbandes 10
- ArtikelKalkulationsnöte des Uhrmachers 10
- ArtikelModerne Hohltriebverzahnungen 11
- ArtikelVorschule der Trigonometrie (3. Fortsetzung) 12
- ArtikelNeuorganisationen in Gewerbe und Handel 14
- ArtikelKrieg und Verjährung 14
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 15
- ArtikelVerschiedenes 15
- ArtikelVom Büchertisch 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelAnzeigen 16
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Uhrmacherkunst. ii hätte dann aber wenigstens Klarheit und könnte sich mit Sicher heit mit seinen Massnahmen danach einrichten. Wir zweifeln nicht, dass auch heute schon die meisten Kollegen Massnahmen treffen werden, nach denen sie ihre Geschäfte betreiben können, ohne dass sie zugrunde gehen oder mit den Gerichten zusammen geraten. Es besteht jedoch für alle ein hohes Interesse, dass die Angelegenheit grundsätzlich geklärt wird. Das wird aber nicht früher der Fall sein, bis ein neues Kriegswuchergesetz, dessen Entwurf vielleicht noch diesen Winter dem Reichstage zugeht, in Kraft getreten ist. Heute rechnen Gerichte zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes, bei denen auch der früher gezahlte Einkaufspreis als Grundpreis für die Kalkulation massgebend ist, wenn sie noch „alte Ware“ sind, solche, die bisher kein]Mensch dazu gezählt hat, so z. B. Benzin, Tabak, Zigarren, sogar Sekt. Da ist es kein Wunder, dass auch Uhren darunter gerechnet werden, deren Zeitangabe für die meisten ihm Besitzer Deckung eines täglichen Bedürfnisses be deutet. Wie die endgültige Entscheidung also auch ausfallen mag, so ist es notwendig, dass diese Auslegungen in feste Form ge bracht werden. In einem Vorträge zu diesem Gegenstände sind für das neue Kriegswuchergesetz folgende Grundsätze aufgestellt worden, denen man unbedingt beipflichten kann. 1. Der Wucherparagraph müsse nach dem Gesichtspunkt und der Notwendigkeit des Erzeugers und Unternehmers und nicht nach demjenigen des Verbrauchers und Konsumenten auf gestellt werden. 2. Keine Anklage darf erhoben werden, bevor nicht Sach verständige gehört sind. 3. Die Gegenstände des täglichen Bedarfes seien fest zu umgrenzen, und ist zu diesem Zwecke eine Tafel aufzustellen. 4. Die Rentabilität des Betriebes müsse unbedingt möglich gemacht werden. Weniger Sorge als dem Kaufmann als solchem im all gemeinen, macht dem Uhrmacher die Auslegung des Gesetzes über den übermässigen Gewinn. Der Reingewinn an einer Ware soll nur der im Frieden üblich gewesene sein, mit dem sich im Notfälle auch auskommen lässt. Die üblich gewordene Auslegung lässt ja, wie wir früher schon erwähnten, einen Aufschlag auf den Einkaufspreis zu, der ausser den Handlungsunkosten einen Unternehmerlohn, eine Risikoprämie, den Kapitalzins und den Reingewinn enthält. Die Rechnung, gewissenhaft gemacht, ist freilich nicht einfach, da das Gericht sie für jede einzelne Ware gemacht haben will, während es in jedem Geschäfte üblich ist, den Gewinn nach dem Ergebnis der Verkäufe im ganzen Jahre festzustellen. Man darf indessen nicht ausser acht lassen, dass diese Bedingungen nur gestellt worden sind, um wucherische Geschäfte zu treffen, nicht aber den ordentlichen ehrlichen Handel; immerhin kann bei einer Anzeige mit darauffolgendem Gerichtsverfahren die Härte dieser Auslegung auch einen Uhr macher treffen, wie ja immer der Schuldige mit dem Unschuldigen leiden muss. Man kann indessen von einem Uhrmacher als Handwerker und Minderkaufmann billigerweise nicht verlangen, dass er sich um alle die vielen Verordnungen und Verfügungen mit ihren vielgestaltigen Feinheiten kümmern soll, macht es doch selbst dem juristischen Fachmann schon Schwierigkeiten, den ganzen von den Gesetzen und Verordnungen behandelten Rechtsstoff zu beherrschen. Der Bundesrat hat deshalb eine Verordnung erlassen, nach welcher bei allen seinen Verordnungen, die schon ergangen sind oder noch ergehen, Straflosigkeit einzutreten hat, sobald der Be schuldigte irrtümlicherweise die Tat für erlaubt gehalten hat. Schon eröffnete Untersuchungen werden eingestellt, bzw. wird der Angeklagte vom Gericht freigesprochen. Ist aber jemand bereits früher wegen Uebertretung einer Bundesratsverordnung bestraft worden, so kann ihm die Strafe im Wege der Be gnadigung erlassen werden. Diese Verordnung hat für jedermann grossa Bedeutung, sie schützt alle anständigen Elemente der bürgerlichen Gesellschaft davor, wegen unbewusster Uebertretung von Kriegsverordnungen in Strafprozesse verwickelt zu werden. Da das Wuchergesetz den Bundesratsverordnungen im Cha rakter gleich ist, so fallen Verstösse gegen dasselbe auch unter diese neue mildernde Verordnung, was aber natürlich nicht zu einem Missbrauch führen darf. Nur derjenige, der wirklich glaub würdig den Nachweis führen kann, die Verordnungen des Kriegs wucheramtes nicht gekannt zu haben, hat die Aussicht, ausser Verfolgung zu bleiben bzw. freigesprochen zu werden. Für alle anderen aber ist es ratsam, die bisherige Auf fassung der Gerichte zu beachten, bis eine höhere Instanz ihre Meinung über Uhren ausgedrückt hat, bzw. bis eine festere Um grenzung des Begriffes „Gegenstände des täglichen Bedarfes erfolgt ist. Lange kann letzteres nicht mehr dauern. Bis dahin ist der Rechnungspreis bei allen Waren für die Kalkulation des Verkaufspreises zugrunde zu legen, auf den ein Aufschlag für die Geschäftsunkosten, Risikoprämie, Kapitalzinsen, angemessenen Unternehmerlohn zu legen ist, wozu noch der im Frieden übliche Betrag für den Reingewinn kommt, Bis in das Einzelste hinein lässt sich nicht darüber reden; es muss der Gewandtheit jedes Geschäftsmannes überlassen bleiben, sich zurechtzufinden. Moderne Hohltriebverzahnungen. Betrachtet man die Zähne der gegossenen Räder alter Schwarz wälderuhren, so fällt sofort der lange Zahn und die spitze Zahn form auf, in der die Zahnwölbung oder der Zahnkopf, dasjenige Stück des Zahnes, welches ausserhalb des Teilkreisdurchmessers liegt, ganz besonders zu seinem Rechte kommt. Dementsprechend ist auch die Zahnkurve eine andere als diejenige für Volltrieb- eingriffe. Während man bei Rädern für Volltriebe die Zahn kurve aus einer Epizykloide bildet, deren Rollkreisdurchmesser genau dem halben Durchmesser des Triebteilkreises entspricht, nahm man für die alte Hohltriebverzahnung einen Rollkreis, dessen Durchmesser gleich dem ganzen des Triebteflkreises ist (siehe Sieverts „Leitfaden“, Kittels „Radverzahnungen“). Man ging dabei von dem Gedanken aus, die Triebstäbe als mehr oder weniger kleine Punkte zu betrachten, so dass die Radzähne eine weit grössere Wälzungsfläche erhalten mussten. Sieht man sich nun demgegenüber die Radzähne aus einem beliebigen Regulatorwerk mit Hohltrieben einer Schwarzwälder Fabrik genau an, so wird man keine Unterschiede der Zahnform gegen diejenige' der Werke mit Volltrieben mehr finden. Die alte Theorie über die Konstruktion von Radzähnen für Hohltrieb verzahnung kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden, man muss vielmehr in der nachstehend bekanntgegebenen Weise ver fahren, um zu einer richtigen Zahnform zu kommen. Grundlegend für die neue Zahnform ist die auf dem Schwarz walde ziemlich allgemein benutzte Formel; Spindeldurchmesser = 0,4 X Teilung. Unter „Spindel“ ist ein Triebstab zu verstehen; der Ausdruck „Teilung“ ist allgemein bekannt. Indem man nun der Spindelstärke fast die halbe Teilung einräumte, also nur noch eine eben genügende Zahnluft des Ein griffes beliess, wurde es möglich, auch die Radzähne dieser Ver zahnung mit dem gleichen Rollkreisdurchmesser zu konstruieren, wie man es bei den Volltriebverzahnungen immer gewohnt war. Dementsprechend sind die Radzähne beider Verzahnungsarten nunmehr einander gleich, allerdings mit dem Unterschiede, dass ein Teil der Fabriken an Stelle des theoretischen Epizykloiden* abschnittes ein ähnliches Kreisbogenstück verwenden und dieses mit vieler Mühe und sehr geschickt zur Erzielung tadelloser Ein* griffe benutzen. Je nach der mehr oder minder grossen Sorg falt, die auf solche Arbeiten verwendet worden ist, kann man sehr korrekte oder auch schlechtere Eingriffe antreffen.
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