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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Können die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge abzuschliessen?
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 107
- ArtikelAufruf an alle Uhrmacher und Juweliere Deutschlands 108
- ArtikelEine Verhandlung vor einem Wuchergericht 108
- ArtikelVon welchem Betrag wird die neue Einkommensteuer gezahlt? 110
- ArtikelKönnen die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge ... 110
- ArtikelHermann Uhlig 112
- ArtikelBekanntmachung 112
- ArtikelIndexlöhne und Ueberkonsum 113
- ArtikelSprechsaal 114
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 114
- ArtikelVerschiedenes 117
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9 Die Uhrmacherkunst. 111 wenn etwa für die Innung gültige Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über eine besondere Eini- gungs- oder Schlichtungsstelle getroffen wären.“ Die Innung sah in dem Gehilfenausschuss eine derartige Stelle, da ja dessen Aufgabe darin besteht, Lohnstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und -Nehmern zu schlichten. Dieser Auffassung schloss sich auch die Handwerkskammer an. Dem Obermeister wurde nun auf Befragen, ob diese Auffassung zutreffend sei, von dem Dezernenten nachstehende, ■ leider nur mündliche Auskunft gegeben, die Zeugnis davon ablegt, dass dieser Beamte in diesen Fragen mehr den Parteistandpunkt wie das Recht vertritt: Nach seiner unumstösslichen (!) Meinung sei die im § 45 der Innungssatzung vorgesehene Einigung (also der Gehilfenausschuss) keine Schlichtungsstelle im Sinne des heutigen Gesetzes, und er könne nur den einen Rat geben, mit der Gewerkschaft zu verhandeln. Sollte das abgelehnt werden, so würden sämtliche Kollegen gegen Androhung von Strafen vor den Schlichtungsausschuss geladen werden, um in Verhandlungen einzutreten. Sollte niemand erscheinen, so würde ohne das Zutun der Arbeitgeber ein Tarifvertrag aufgestellt werden, derselbe vom Minister für verbindlich erklärt, und die Kollegen hätten sich dann dem zu fügen (!). Auf die Einwendung des Obermeisters, dass es vielen Kollegen wohl nicht möglich sein würde, die geforderten Gehälter zu zahlen, antwortete der Dezernent, dass dann gegen diese klagbar vorgegangen werden könnte. Anderenfalls könnten die betreffenden Geschäfte in Zwangsverwaltung genommen werden (ü). Man sollte es nicht für möglich halten, dass von einem Beamten, der dafür bezahlt wird, dass er die entsprechenden Gesetze kennen soll, eine derartige Auskunft erteilt wird. Zunächst muss festgestellt werden, dass die Innungen in ihren Gehilfenausschüssen eine Einrichtung haben, vor die in allererster Linie Lohnstreitigkeiten gebracht werden müssen. Das steht auch vollkommen im Einklang mit der Bestimmung des § 20, Abs. 2, der Verordnung über Tarif verträge usw. vom 23. Dezember 1918, wonach bei „Streitig keiten, die auf Grund ... einer sonstigen Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Zuständigkeit besonderer Einigungs- oder Schlichtungsstellen begründen, diese Stellen angerufen werden sollen.“ Die Zuständigkeit der InnuDgsschlichtungsausschüsse soll hiernach nicht be seitigt werden. Nach der Bestimmung des § 20, Abs. 2, a. a. 0., geht die Zuständigkeit der im vorliegenden Fall vorgesehenen besonderen Einigungsstelle der Zuständigkeit eines Schlichtungsausschusses vor. Nach § 21, a. a. 0., soll der Schlichtungsausschuss selbst darauf hinwirken, dass Einigungsverhandlungen vor ihm stattfinden, „sofern nicht beide Teile eine andere Einigungsstelle angerufen haben, oder eine tarifvertraglich oder in einer sonstigen Vereinbarung vorgesehene Einigungs- oder Schlichtungs stelle in Betracht kommt. Ist letzteres der Fall, die Einigungs- oder Schlichtungsstelle aber noch von keinem Teil angerufen, so soll der Schlichtungsausschuss den Beteiligten diese Anrufung nahelegen.“ Es ist also geradezu ungesetzlich, die Innungsmitglieder im Falle der Verweigerung von Verhandlungen mit den Gewerkschaften unter Androhung von Strafen vor den „Schlichtungsauaschuss“ laden lassen zu wollen. Die Innungen werden gut tun, an ihrem Recht, das ihnen die Gewerbeordnung gibt, mit aller Zähigkeit fest- zohalten. Bei Tarifverhandlungen ist auch als besonders ms Gewicht fallend anzusehen, dass der Gehilfenausschuss alle Gehilfen vertritt, während hinter der Gewerkschaft immer nur ein kleinerer Teil der Gehilfenschaft steht. In der Verordnung vom 28. Dezember 1918 wird aller dings gefordert, dass beide Teile die Einigungsstelle an gerufen haben müssen, also nicht nur ein Teil. Man könnte also in diesem Falle vielleicht die Zuständigkeit des „Schlich tungsausschusses“ aus der Verordnung herauslesen. In jeder gut geleiteten Innung wird sich dieser Fall allerdings immer vermeiden lassen, da ein Teil der Gehilfen stets bereit sein wird, zunächst die Einigungsstelle der Innung anzurufen. Wie steht es aber nun mit der Drohung, im Falle der Weigerung, ohne Arbeitnehmer einen Tarifvertrag aufzustellen und verbindlich erklären zu lassen? Das ist offenbarer Unsinn! Ein Tarifvertrag kann doch*nur durch Ver handlungen von zwei Parteien zustande kommen, eben weil es ein Vertrag ist. Mit sich allein kann man keinen Ver trag abschliessen, und wenn nur eine Partei verhandelt, kann nie ein Vertrag zustande kommen, sondern nur eine Diktatur, die allerdings heute beliebt ist. Von einer Verbindlichkeitserklärung eines derartig zu stande gekommenen „Vertrages“ kann nun überhaupt keine Rede sein. Im § 2, a. a. 0., heisst es über die Verbindlichkeits erklärung: „Das Reichsarbeitsamt kann Tarifverträge, die für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen des Berufskreises in dem Tarifgebiet überwiegende Bedeutung erlangt haben, für allgemeinverbindlich erklären.“ Es wird doch niemand behaupten wollen (auch der Dezernent nicht, der die famose Auskunft gegeben hat), dass ein derartiger „Ver trag“ überwiegende Bedeutung erlangt hätte. Deshalb kann er auch nie für verbindlich erklärt werden. Die hier vor getragene Ansicht deckt sich auch mit einem Gutachten des Reichsverbandes des deutschen Handwerks. Wie steht es denn nun überhaupt mit den Schieds sprüchen der Schlichtungsausschüsse? Inwieweit können derartige Schiedssprüche für verbindlich erklärt werden? ln Dresden wurde das Einspruchsrecht bei Einstellungen ab gelehnt. Der Schiedsspruch wurde von seiten der Arbeit geber abgelehnt. Daraufhin stellte die Organisation der Angestellten an den Demobilmachungskommissar das Er suchen, den Schiedsspruch für verbindlich zu erklären. Der Demobilmachungskommissar hat folgenden ablehnenden Bescheid erteilt: „Der Demobilmachungskommissar ist nach §§ 21, 23, 26 der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 3. September 1919 über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobil machung — bisher nach § 14 der Verordnung vom 4. Januar 1919 und § 17 der Verordnung vom 24. Januar 1919 über die Einstellung, Entlasiung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter bzw. der Angestellten während der Zeit der wirt schaftlichen Demobilmachung — nur befugt zu Verbindlich keitserklärungen von Schiedssprüchen des Schlichtungsaus schusses, die ergangen sind in Streitigkeiten zwischen Arbeit nehmern und ihren Arbeitgebern bzw. — bei Streitigkeiten über die Wiedereinstellung — den für sie in Frage kommenden Arbeitgebern, über Einstellung, Entlassung, Löhne, Gehälter oder sonstige Arbeitsbedingungen, also wenn es sich handelt um Streitigkeiten über die Anwendung des bestehenden. Rechtes oder der vorliegenden vertraglichen Ver einbarungen in bezug auf die erwähnten Arbeits verhältnisse in Einzelfällen oder in einer Mehrheit von Einzelfällen. Er ist hiernach nicht befugt, zur Ver bindlichkeitserklärung von Schiedssprüchen, die der Schlichtungsausschuss bei Streitigkeit zwischen Vereinigungen von Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern über die allgemeine Regelung von Arbeitsverhält- nissen, also über den Abschluss von Tarifverträgen abgegeben hat. Der Demobilmachungskommissar ist des halb nicht in der Lage, dem Antrag der Arbeitsgemeinschaft Freier Angestelltenverbände und des Gewerkschaftsbundes
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