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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Minorität nicht Annahme fände, so daß die beiden Vorschläge als Zusätze zu §. 1 k>. zu betrachten wären. Da dieser Para graph angenommen worden, so wird der Zusatz der Minorität zur Abstimmung kommen, und fände dieser nicht Genehmigung, so könnten meine beiden Vorschläge, wodurch ich Z. Id. modi- sicire, zur Abstimmung gelangen. In so fern bitte ich, sie zur Unterstützung zu bringen. Wird der eine Vorschlag unter 1 angenommen, so erledigt sich der zweite. Präsident Braun: Ich habe zu bemerken, daß ein An trag in gleicher Richtung von dem Abgeordneten 0. Haase an gekündigtworden ist,daherichden Letzter» erst seinenAntrag ent wickeln lassen will, damit der Herr Abgeordnete Sachße Gele genheit habe, zu beurtheilen, ob hiernach sein Antrag noch nö- thig sei. Abg. v. Haase: Ich schlage zu Z. 8 vor, aufden Fall, wenn das Minoritätsgutachten wider Verhoffen nicht ange nommen werden sollte, den §. 8 so zu fassen, daß man einen Un terschied zwischen gedruckten und nicht gedruckten Stücken mache, so daß es den Wanderbühnen frei bliebe, gedruckte Stücke ohne Einschränkung, und ohne daß dem Verfasser ein Verbietungsrecht oder eine Entschädigung deshalb zustehe, aufzuführen, dahin gegen Verbietungsrecht und Anspruch auf Entschädigung le diglich bei nicht gedruckten Stücken eintreten zu lassen. Auf diese Weise, glaube ich, gleichen wir das Verhältnis! der drama tischen Werke zu den musicalischen aus, da wir bei letztem zu einem frühern Paragraphen denselben Unterschied zwischen ge druckten und ungedruckten Musikstücken haben eintreten lassen. Es ist also, wenn der Minoritätsantrag nicht angenommen würde, mein Vorschlag dieser, den §. 8 c. so zu fassen: Auf Gesetz nur in so weit Anwendung, daßdra- matischeDichter und Componisten gegen derartige Bühnen nur dann ein Verbietungsrecht und ei nen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn die von ihnen aufgeführten Stücke noch nicht imDruck erschienen sind." Präsident Braun: Die Kammer hat das Amendement vernommen, und ich frage dieselbe: ob sie es unterstütze?—Wird hinreichend unterstützt. Abg. Sachße: Da durch diesen abänderndcn Vorschlag des geehrten Abgeordneten 0. Haase der Minoritätsvorschlag noch geeigneter zur Annahme erscheint, und ohne Zweifel auch welche von denen für sich gewinnt, die vielleicht gegen die Mino rität gestimmt haben würden, so lasse ich meinen Vorschlag fal len, denn die neue Veränderung enthält das Mehrere. Königl. Commissar v. Langen»: Ich muß nur mit - zwei Worten bemerken, daß die Regierung überhaupt bei der ganzen Vorlage davon ausgegangen ist, daß gedruckte Werke diesen Schutz nicht genießen sollen. Es ist also der Vorschlag conform mit dem, was in der Regierungsvorlage enthalten ist. Abg. v. Thielau: Ich habe mir blos das Wort erbeten, um meine Abstimmung zu motiviren, da es bei dem an und für sich wichtigen Gesetzemir nicht gleichgültig sein kann, bei meiner Abwesenheit bei der Debatte über das Princip des Gesetzes mich darüber zu erklären, warum ich gegen das ganze Gesetz stimme. Ich halte die Vorschläge der Deputation hinsichtlich der Veränderung desDesetzes im Principe ganz gegen das Inter esse der Wissenschaft und der Kunst. Ganz gewiß haben die Au toren ein Recht darauf, daß Stücke nicht aufgeführt werden, so lange sie nicht gedruckt sind. Sobald sie aber gedruckt sind, steht der Autor eines dramatischen Werkes in derselben Categorie,wie jeder andere Schriftsteller. So sehr ich den Widerspruch des Antrags der Minorität mit dem leitenden Principe der Depu tationsveränderungen anerkenne, so hätte ich dennoch mit dem Anträge der Minorität stimmen müssen, um nur etwas Nutzbares an dem Gesetze zu erhalten, wenn nicht der Antrag des Abge ordneten 0. Haase mich aus dieser Lage befreit hatte. Als wir das Gesetz über den Nachdruck hier beriechen, wurde ausdrück lich in der Kammer von der Deputation gegen den Einhalt, daß man noch so weit kommen würde, daß man schließlich nicht ein mal eine Stelle aus gedruckten Schriften würde citiren können angeführt, daß auf mündliche Citate, auf mündliche Recitirung, aufVorträge rc. aus gedruckten SchriftendasGesetz sich nichtbe- ziehen kann. Jetzt haben wir das damals gefürchtete Princip angenommen, denn die Darstellung eines gedruckten, im Buch handel erschienenen Werkes ist nur eine mündliche Hersagung desselben, kein Nachdruck. Hat der Autor eines solchen mit irgend einer Buchhandlung einen Vertrag abgeschlossen, so hat er den Preis seiner Arbeit bereits erlangt, und indem sein Werk in den allgemeinen Verkehr übergeht, so hat wahrhaftig der dra matische Schriftsteller so wenig ein weiteres Verbietungsrecht auf die beliebige Benutzung des Werkes, wie irgend ein anderer Autor; wie der Verfasser eines Gedichts dagegen, daß ein De clamator es öffentlichem Geld recitirt. Wollen wir konsequent sein, so müßten wir auch das untersagen. Das sind die Gründe, warum ich gegen das Gesetz stimme, da ich das Princip nicht anerkennen kann. Präsident Braun: Da Niemand weiter zu sprechen ver langt, so würde ich die Debatte schließen und dem Herrn Refe renten das Schlußwort geben. Referent Abg. Todt: Ich gehöre zur Majorität der De putation, und will daher gegen die Einwendungen, welche das Gutachten erfahren hat, mir auch einige Bemerkungen gestat ten, obschon sie in der Hauptsache schon von dem Herrn Regie- rungscommissar gemacht worden sind. Zuvörderst brauche ich nicht auf das einzugehen, was schließlich der Abgeordnete v. Lhielau „zur Motivirung seiner Abstimmung" in Bezug auf das ganze Gesetz uns vorgeführt hat; denn es gehört nicht hier her, sondern hätte gestern bei ß. 1 angebracht werden sollen. Da aber §. 1 angenommen ist und die Berathung darüber be reits stattgefunden hat, so will ich darauf nicht zurückkommen; nur das will ich bemerken, daß ich in so fern von der Ansicht des Abgeordneten v. Thielau abweiche, als ich dieDarstellung eines Schauspiels nicht für ein mündliches Hersagen eines Gedichts ansehe. Ich halte die Kunst, ein Drama aufzuführen, für et was mehr- als ein mündliches Hersagen. — Der vorliegende Gesetzentwurf, um aus die Sache selbst einzugehen, hat den
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