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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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dere darauf Bezug genommen worden, daß durch die Seiten der Behörde ertheilte Genehmigung, den Platz zu bebauen, ihm - ein Recht zugestanden worden sei. Ich mache aber nochmals darauf aufmerksam, daß, wenn auch die Genehmigung ausge sprochen ist, doch polizeiliche Bedenken nothwendig geltend ge macht werden müssen, sobald sich spater herausstellt, daß dazu Veranlassung vorhanden ist, und diesem muß sich der dadurch Betroffene unterwerfen. Er erlangt also durch die Geneh migung kein Recht, sondern es wird dadurch nur ausgesprochen, daß er etwas thun dürfe, und finden sich dagegen später Bedenken, so muß die Genehmigung zurückgenommen werden und das Verbot eintreten. Wenn bemerkt worden ist, daß der heutige Fall von dem zuerst verhandelten in so fern verschieden sei, als Entschädigung aus Staatsmitteln gewährt werden müsse, so ist, wenn überhaupt von Entschädigung die Rede sein kann, zu berücksichtigen, daß die Rücksicht, aus welcher das Verbot ertheilt worden ist, eine ortspolizeilichewar. Jedenfalls aber handelt es sich, will man annehmen, daß auf Grund der ertheilten Genehmigung Entschädigung zu gewähren sei, um einen Gegenstand, der lediglich auf dem Rechtswege auszuma chen ist. Es kann aber auch gar nicht davon die Rede sein, daß durch die Negierung Schaden entstanden sei, da Bursche von der ihm ertheilten Genehmigung noch gar keinen Gebrauch ge macht hatte, als das Verbot erging. Es könnte sich nur darum handeln, ob er für die Hoffnung eines Gewinnes, den er aus den Bauplätzen möglicherweise ziehen konnte, zu entschädigen sei. Um so gewisser ist es aber, daß es sich hier blos um ei nen rein civilrechtlichen Anspruch handelt, der auf den Grund der Verfassungsurkunde im Verwaltungswege nicht ermittelt werden kann. Sollte Z. 31 der Verfassungsurkunde Anwen dung finden, so müßte zu Jemandes Bestem ein Recht abgetre ten worden sein, und der müßte die Entschädigung gewähren. Allein von einem solchen Falle ist michL die Rede, weil es sich um Abtretung eines Rechtes zum Besten eines Dritten gar nicht handelt. Abg. Metzler: Die Haltbarkeit der von der hohen Staatsregierung ausgesprochenen Grundsätze, auf welche sie sich bei der Anfechtung des Deputationsgutachtens gestützt hat, will ich theilweise nicht in Zweifel stellen, theilweise aber liegt es auf der Hand, daß ihre Anwendung durchaus zu weit aus gedehntist; insbesondere aber kann ich mich mitdemganzenVer- sahren des hohen Kriegsministeriums nicht befreunden. Denn, meine Herren, ist es ausgemacht, daß dem Befltzthume Bur- sche's von dem Militairschießplatze her eine Gefahr droht, so muß es befremden, wie man Seiten des gedachten Ministe riums erst in neuerer Zeit zu der Erkenntniß gekommen ist, daß in dieser Beziehung Vorstchtsmaaßregeln getroffen werden müssen. Will man einhalten, der Platz sei nicht bebaut ge wesen, so kommt es nicht darauf an, wie viel Menschenleben gefährdet worden seien, ob eins oder zehn; denn der Platz konnte von Bursche's Leuten m seiner ganzen Ausdehnung betre tenwerden, alsowaren auchdeshalbvorherVorsichtsmaaßregeln zu treffen. Aber man scheint erst in neuerer Zeit auf diesen Gedanken gekommen zn sein, und das kommt mir befremdend vor. Es ist aber Bursche als Opfer dieser Maaßregeln gefal len; denn, wie im Berichte Seite 865 ausdrücklich erwähnt worden ist, sind die Käufer der Parcellen, sobald das Ministe rium mit seinemWiderspruche hervortrat, sofort zurückgetreten, und damals hatte Bursche schon zwei Parcellen für 800 Lhlr. verkauft. Da nun Bursche Concession zum Bauen hatte, so ist es unbedingt wahr, daß er positiven Schaden erlitten hat, und daß dieser ihm vergütet werden muß, ist außer allem Zwei fel. Denn er hatte Concession zum Bauen erhalten, der Kauf war abgeschlossen und erst hinterher haben sich polizei liche Bedenken ergeben. Daß diese geeignet waren, die Zurück nahme der Bauconcession zu begründen, will ich nicht in Zweifel stellen; aber ob der Concessionar ohne alle Entschädi gung unter bewandten Umständen, wo ein positiver Schaden ihmdurch die Zurückziehung derBauconcession zugefügt wurde, zu lassen war, das ist eine Frage, die ich nicht zu bejahen wage. Wenn übrigens der Herr Staatsminister des Kriegs der De putation den Vorwurf gemacht hat, daß sie bei dem Ministe rium des Kriegs hätte Erkundigung einziehen sollen wegen der angeblich Burschen angebotenen Entschädigungssumme, so muß ich bemerken, daßBeschwerde und Petition an das hohe Gesammtministerium abgegeben worden ist, und daß man da her auch hätte erwarten sollen, daß die dermalen erfolgte Auskunft von dorther gleichzeitig an die Deputation gelangt wäre. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Das Befremden des geehrten Abgeordneten, der so eben sprach, wird sich bedeu tend vermindern, wenn er die Oertlichkeit in dieser Sache selbst kennte. Jetzt sind bei den Schießübungen allemal Posten aus gesetzt, die darüber wachen, daß während dieser Zeit kein Mensch den Platz berührt. Wenn er sagte, daß die Arbeits leute Bursche's bei der Flußsiederei selbst hätten getroffen wer den können, so ist das keineswegs der Fall. Dort wird nicht geschossen, und übrigens würden die Leute, die in der Sand grube stehen, jedenfalls vollkommen gesichert gewesen sein. Ich bin weit entfernt gewesen, der geehrten Deputation Vorwürfe darüber zu machen, daß sie das Kriegsministerium nicht zu ihrer Berathung gezogen hat. Ich habe blos mein Bedauern ausgedrückt, daß dies nicht der Fall gewesen ist, weil es dann leicht gewesen sei, diese Erläuterung zu geben. Ich muß noch hinzufügen, um die Sache für mich zu erschöpfen, daß das Kriegsministerium weit entfernt gewesen ist, auf die lange Linie des Bischofsweges irgend etwas gegen den Anbau zu äußern; nur wegen der fünf Stellen, die unmittelbar am Schießplätze liegen, hat es polizeiliche Bedenken äußern müssen. Präsident Braun: Wenn ich nicht irre, so hat der Abge ordnete Mehle auf den Schluß der Debatte angetragen. Da her frage ich die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Wünscht Jemand gegen den Schluß derDebatte das Wort? Wo nicht, so frage ich: ob die Kam-
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