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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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gen Zwecke bestimmt, und eine Verletzung !der Stiftung um so weniger darin gefunden werden können, als immer noch beinahe der doppelte Betrag des ursprünglichen Stiftungscapitals dem Zwecke der Stifterin Vorbehalten bliebe. Hierbei ist übrigens auf die in Folge eines Antrags am Landtage 1837 wegen gedachter Stiftung unterm 10. Novem ber 1839 den Standen zugegangene Mittheilung Bezug zu neh men. (S. Landtagsacten vom Jahre i8Z-°- Abth. 1. Bd. S. 366.) 2) Ein Beitrag der Kirchenärarien und ähnlicher, auf eigentlichen Stiftungen nicht beruhender, vielmehr zur Verfü gung der betreffenden Behörden stehender Fonds für kirch liche Zwecke, nach 4 Procent ihrer jährlichen Einnahme vom werbenden Capitalvermögen und Grundstücken. Ein solcher Beitrag würde dem Zwecke der Kirchenärarien im Allgemeinen nicht fremd sein und sich, da allein das werbende Capitalvermögen der Kirchenärarien im engern Sinne mehr als 2,600,000Lhlr. beträgt, füglich auf jährlich 4,000 Lhlr. berechnen. Derselbe rechtfertigt sich auch schon dadurch, daß schonjetzt aus Kirchenvermogen, wo solche die Mittel dazu gewähren, zur Provision emeritirter Geistlicher beizutragen ist, eine fortlau fende Abgabe zu diesem Zwecke also gewissermaaßen den Cha rakter einer Assecuranz annehmen würde. Auch dürste solche darin, daß den Kirchenärarien und be ziehendlich den Gemeinden im Lande durch die Fixirung der Su perintendenten (Verordnung vom 10. Mai 1839, so wie durch das Gesetz vom 2. April 1844), den Wegfall der Sporteln in kirchlichen Ofsicialsachen betreffend, eine jährliche Ausgabe von sicherlich mindestens 20,000 Lhlr. erspart wird, billige Begründung finden. 3) Das Vacanzeinkommen geistlicher Stellen, wenn es nicht für zum Gnadengenusse berechtigte Nachgelassene der Geistlichen in Anspruch genommen und in so weit es nicht zur interimistischen Verwaltung der Stelle zu verwenden ist, jetzt aber den Kirchenärarien zusiießt. Aus dieser Quelle würden sich etwa 2,500 Lhlr. jährlich entnehmen lassen. 4) Jährliche Beiträge der Geistlichen selbst, wenigstens der höher besoldeten. Beschränkte man diese nur auf den Satz von 1H Procent des jährlichen Einkommens der Stellen über 1,000 Lhlr. , deren es 107, und von 1 Procent der über 800 Lhlr. ——, de ren es 213 im Lande giebt, so würdesich eine jährliche Einnahme von wenigstens 3,500 Lhlr. ergeben, die, aber freilich, da solche den jetzt bereits angestellten Geistlichen kaum anzusinnen sein dürfte, erst nach einem länger» Zeiträume vollständig zur Erhebung gelangen würde. Sollten aber der Verwendung vorstehender Mittel zu dem fraglichen Zwecke, insbesondere der unter 2 und 3 bemerkten, Bedenken entgegenstehen, so würde sich, unter Gewährung eines jährlichen Beitrags von 2,000 Lhlr. ausderStaatscaffe, der unter allen Umständen vollkommen gerechtfertigt sein dürfte, schon durch solchen und die 3,000 Lhlr. —— jährlich aus der Gesangbuchscasse, wozu, nach Befinden, noch die Zinsen des unter 1 gedachten Fonds kommen könnten, für Abhülfe des dringendsten Bedürfnisses Wesentliches thun lassen. Bei Verwendung dieser beschränkter» Mittel würden die Ansprüche der Geistlichen i'm Allgemeinen zwar nach den beste henden Gesetzen zu beurtheilen, jedoch folgende Grundsätze fest zuhalten fern. 1) Keine Provision eines emeritirten Geistlichen sollunter 200 Lhlr. und keine über 600 Lhlr. betragen, im so fern nicht das Einkommen der Stelle 1,800 Lhlr. über ¬ steigt, welchenfalls dem Emeritirten H dieses Einkommens zu überlassen ist. 2) Jeder Geistliche muß bei der Abgabe einer Provision an seinen Vorgänger wenigstens 350 Lhlr. jährlich für sich behalten, ohne daß er jedoch bei einem steigenden und fallen den Einkommen Anspruch auf Zulage hat, wenn ihm in einem oder dem andern Jahre nicht so viel verbleiben sollte. 3) Kann unter der Voraussetzung sui> 2 eine Pension von 200 Lhlr. von der Stelle nicht abgegeben werden, so wird dieselbe ganz oder theilweise aus dem Emeritirungsfonds übertragen werden. 4) Ob und in wie weit nach den Bedürfnissen und Ver ¬ diensten eines emeritirten Geistlichen dessen Provision über 200 Lhlr. aus dem Emeritirungsfonds zu erhöhen, oder auch eine Zulage aus demselben Fonds zu geben sei, um dem nachfol genden Geistlichen ein nach dem Umfange des Amtes angemes senes Einkommen über 350 Lhlr. zu lassen, hat das Cultusministerium zu beurtheilen und zu entscheiden. Nach einigen Jahren würde sich alsdann Herausstellen, in wie weit diese Maaßregel zur Erreichung des Zweckes auslangen und welcher Mittel es zur vollständigen Durchführungderselben noch bedürfen werde. Referent Abg. v. Lhielau: Es würde sich nun weiter fragen, ob die Kammer die Vorlesung des Berichts verlange. Präsident Braun: Ich frage die Kammer: ob sie wolle, daß auch von der Vorlesung dieses Berichts abgesehen werde? — Einstimmig Ja. Dieser Bericht lautet vollständig, wie folgt: Der Herr Suverintendent Großmann brachte am vorigen Landtage eine Petition des Pfarrers Hofmann zu Milkau an die hohe erste Kammer, welche dahin gerichtet war, die Ständeversammlung möge sich beider hohen Staats regierung verwenden, daß den emeritirten Geistlichen ihre Provisionen ganz oder zum Lheil aus Staatskassen gewährt werden möchten. Als Gründe dieses Gesuchs hatte derselbe angeführt: 1) die mißliche Lage des Nachfolgers bei langer Lebens dauer des Emeriti, und das daraus hervorgehende In teresse an der Lebensdauer desselben; 2) die mißliche Lage des Emeriti, seine Gemeinde in An spruch nehmen zu müssen, welcher er nichts mehr leisten könne; 3) die hieraus entspringende Erkaltung der Gemeindeglie der gegen ihren vielleicht hochbetagten und vieljährigen Seelsorger; 4) die Billigkeit, die Geistlichen gleich den Staatsdienern,
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