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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Stellv. Abg. Gehe: Nücksichtlich der Alimente kann ich nur dem Abgeordneten v. Schaffrath beistimmen und kann mich nur gleichfalls für dessen Antrag verwenden. In diesem Satze ist ferner zugleich der Auszugsprästationen gedacht, und es ist dies der einzige Punkt, durch welchen auch das landwirthschastliche Gewerbe von dem Gesetze betroffen wird. Wohl möchte ich mir die Frage erlauben, ob die Forderungen der Landleute für ihre Leistungen und Lieferungen von dem Gesetze dann nicht auch weiter getroffen werden sollen? Ich sollte meinen, daß einLand- Wirth, der z. B. ein Quantum Kartoffeln oder einen Sack Ge treide seinem Nachbar auf Credit abläßt, seine Forderung auch nach drei Jahren müsse verjähren lassen, finde aber solche Fälle nirgend getroffen und sehe keinen Anknüpfungspunkt, dieses zu beantragen. Eine Einschaltung, die auch die Producte der Landwirthschaft zuzieht, scheint doch auch nöthig. Der Herr Referent wird wohl Auskunft geben können, was für be sondere Gründe ftattfmden, daß eben nur die Forderungen der Landleute, wie es scheint, von der frühzeitigen Verjährung aus genommen sein sollen? RsferentAbg. Schäffer: Es kommt später im Berichte Seite 87 ein Anknüpfungspunkt vor. Abg. Metzler: Ich halte die liebevolle Fürsorge des Ab geordneten V. Schaffrath für die unehelich Geschwängerten für sehr dankenswerth, kann ihm aber in diesem Falle nicht bei stimmen; denn eben so schlecht, als die unehelich Geschwän gerten , stehen in der Regel die wirklichen oder angeblichen unehelichen Schwängerer. Ich habe in meiner Praxis als Jurist mehrmals die Erfahrung gemacht, daß Leute, die in späterer Zeit mit vieler Mühe und Noth einen Hausstand begründet hatten, plötzlich mit Schwängerungsklagen ver folgt wurden, denen sie nicht ausweichen konnten. Da durch, daß sie eine große Summe Geld auf einem Brete bezahlen mußten, wurde aber ihr Wohlstand auf einmal vernichtet und ihr häusliches Glück untergraben. Deshalb wünsche ich, daß es bei der Disposition des Gesetzes bewende, Um so mehr, als einer Rechtsansicht nach, die allerdings nicht von Allen getheilt wird, ein Anspruch auf rückständige Ali mente von Vielen überhaupt nicht zugestanden wird. Ich will diese Ansicht nicht ausgestellt haben, damit ich nicht einen ge lehrten Doetor jllris in die Schranken rufe, welcher mich dadurch Niederkämpfen würde, daß er sich auf die Spruchcollegien be zieht, die eine andere Ansicht befolgen. Man kann aber doch nicht wissen, ob sich nicht die Praxis später einer andern Ansicht zuneigen könnte, es würden aber die diesfallsigen verschiedenen Rechtsansichten, welche oftmals zu großem Schaden gereichen können, durch das vorliegende Gesetz ein-und für allemal entschie den. Deshalb werde ich für den Entwurf stimmen. Abg. H ens el (aus Bernstadt): Unter den Worten: „rück ständige Alimente" ist jedenfalls nur der Betrag der bereits durch Vergleich oder durch Entscheidung festgesetzten Aliment- ansprüchelzu verstehen, nicht also der Anspruch selbst. Diesvor- . ausgesetzt, werde ich mich für den Schaffrath'schen Antrag er klären, und gegen die Worte: „rückständig? Alimente" stimmen. Die Rücksicht, welche von dem Abgeordneten Metzler auf diena- türlichen Väter genommen worden ist, ist nicht so erheblich; denn bekanntlich findet man dieses Verhältniß unter einer Classe, die gerade in der Zeit, wenn sie Alimente bezahlen soll, nicht im Stande ist, sie zu bezahlen. Ich will nur beispielsweise anfüh ren, daß bei den Gerichten sehr oft Alimentationsansprüche ge gen Mlitairs verhandelt werden, es ist rein unmöglich, für die unmündigen Kinder etwas zu erlangen, weil derartige Väter nicht im Stande sind, etwas von ihrem geringen Verdienste oder Solde abzugeben. Deshalb scheint es besser, wenn die Worte: „Alimente und" wegfallen. Königl. Commissar v. Krug: Allerdings hat der Sckaff- rath'sche Antrag Manches für sich, namentlich in seiner Be gründung. Es muß zugegeben werden, daß häufig geschwän gerte Personen mit ihren Ansprüchen warten, weil sie zur Zeit nichts erhalten können; allein auf der andern Seite werden dergleichen Personen durch das Gesetz aufmerksam, daß es we der nöthig, noch räthlich ist, mit der Geltendmachung ihrer An sprüche Anstand zu nehmen, bis der Beklagte etwas hat. Ge rade dadurch, daß mit Geltendmachung dieser Ansprüche gezö gert wird, wird häufig Verlust herbeigeführt. Die Beweis mittel gehen verloren, und der Beklagte kommt später in Ver hältnisse, wo er geneigt ist, die Vaterschaft selbst mit Gefahr für sein Gewissen abzulehnen. Es wird also gerade sehr vor- theilhaft für diese Personen sein, wenn ihnen durch das Gesetz ein Compelle gegeben wird, mit der Geltendmachung ihrer An sprüche nicht zu lange zu zögern. Haben sie aber ihre An sprüche geltend gemacht, haben sie einen Vergleich oder ein rechtskräftiges Erkenntniß erhalten, so ist nach einer besonder» Bestimmung der Gesetzvorlage (§. 8) dafür gesorgt, daß ihnen die kurze Verjährung nichts schaden kann. Abg. Klien: Meine Bemerkungen sind durch die Rede des Herrn Commissars erledigt. Abg. o. Schasfrath: Wenn der Herr Commissar meinte, daß durch das vorliegende Gesetz die Betheiligten auf merksam gemacht werden würden, bei Zeiten ihre Ansprüche aufAlimente geltend zu machen, so muß ich aus meinerPraxis erinnern, daß von tausend Betheiligten kaum eine Person zur Kenntniß des Gesetzes gelangt. Namentlich wissen die Knechte und Mägde von den Gesetzen gar nichts. Gerade die Betheiligten würden daher durch bas Gesetz nicht aufmerksam gemacht, bei Zeiten ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Uebrigen können wir durch das Gesetz nicht Jemanden zwin gen wollen, Jemanden und zu einer Zeit zu verklagen, von dem und wo er weiß, daß er nichts erhalten kann. Es hieße dieses geradezu vergebliche Proteste Hervorrufen, die auch für immer vergeblich sein könnten. Deshalb wünsche ich, daß die Worte: „Alimente und" ganz herausgenommen wür den, damit nicht der ganze Anspruch auf Alimente verjährt, wenn die Betheiligten aufGrund der Insolvenz der Gläubiger länger warten müssen, ehe sie Hoffnung auf Erfüllung ihrer Ansprüche haben können. Ich mache noch aufmerksam auf
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