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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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einen Fall, wo es hart sein würde, die so kurze Verjährung von Alimenten auszusprechen? Nicht immer ist es böser Wille, sondern nur bloßes Nichtkönnett, wenn ein unehelicher Vater die Alimente nicht bezahlt. Soll nun eine solche Klage gegen den, der sich zur Vaterschaft bekennt, aber nicht zahlen kann, in späterer Zeit, wo erzählen kann, aber nun nichtmehr zahlen will, keine Wirkung haben, soll der Anspruch verloren gehen, weil nicht früher geklagt wird? Aus diesem Grunde, und na mentlich im Interesse der Stadt- und Landgemeinden muß ich wünschen, daß der Anspruch nicht zu schnell verjähre. Königl. Kommissar 0. Krug: Nur um einem Mißver ständnisse vorzubeugen, bemerke ich, daß sich die dreijährige Verjährung nicht auf den Hauptanspruch bezieht, sondern nur auf die Rückstände. Die Hauptklage kann auch nach drei Jah ren geltend gemacht werden. Abg. Hensel (aus Bernstadt) : Der Königl. Herr Kom missar hat die Zweifel, die in der Diseussion übrig geblieben waren, erledigt, weshalb ich dem Worte entsage. Abg. Klinger: Es scheint rücksichtlich der erhobenen Bedenken §. 8 nicht genug in's Auge gefaßt worden zu sein. Es heißt im §. 8, daß, wenn eine Klage angestellt ist und ein rechtskräftiges Erkenntniß vorliegt, die ordentliche Verjährung eintreten soll. Es lassen sich bei dieser Angelegenheit in der Regel nur zwei Fälle denken, entweder es wird geklagt, wenn Jemand nicht zahlt, dann tritt die Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen 3 Lagen von der Rechtskraft an ein, oder es wird nicht geklagt. Im letzter» Falle wird vorausgesetzt werden müssen, daß der Schwängerer seine Verbindlichkeit freiwillig erfüllt habe, so daß also die kurze Verjährung keinen Nachthell bringen kann. Wegen einzelner specieller Ausnahmen, die außer diesen beiden Fällen allerdings wohl vorkommen können, die Wohlthat der Gesetzesbestimmung zu verlassen, kann ich nicht bevorworten. Ich wünsche deshalb, daß die Worte: „Alimente und" vollständig mit dem übrigen Satze die Annahme der Kammer finden mögen. Präsident Braun: Kann ich die Debatte für geschlossen anfehen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: Meine Herren, Sie haben vernommen das Interesse des einen Lheils und das Interesse des andern Lheils. Ich bin gespannt, welches Interesse die Oberhand in der Kammer gewinnen wird. Ich für meinen Lheil werde allerdings bei VerBestimmung des Gesetzentwurfs stehen bleiben, und werde dazu um so mehr bestimmt, da der Abgeordnete, welcher gegenwärtigen Antrag gestellt hat, vorhin auch schon Jemanden nöthigen wollte, innerhalb einer kurzen Zeit seinen Anspruch geltend zu machen. Dies bestimmt mich um so mehr, es bei dem Gesetzentwürfe zu lassen. Daß übrigens dadurch denjenigen, welche der Abgeordnete in Be rücksichtigung gebracht hat, kein Nachtheil erwächst, ist schon von dem letzten Sprecher hervvrgehoben worden. Ich habe daher nichts weiter hinzuzufügen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer di? Worte: „Rückständige Äuszugsprästationen?" — Einstimmigem. Präsident Braun: Genehmigt die KamMer auch die andern beiden Worte: „Alimente Und"? — Wird gegen z w a n z i g Stimmen angenommen. Präsident Braun: Genehmigt'die Kammer die Kate gorie 10 in Z. 1 ?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: Der Bericht zu Nr. 11 des ß. 1 (f. oben) sagt: Zu Vermeidung einer Undeutlichkeit, welche aus der allei nigen Erwähnung der Lehrerinnen in so fern entstehen und zu der Ansicht verleiten könnte, als sollten die Bestimmungen des Gesetzes, wenn die Verrichtungen der übrigen in Nr. 11 ge nannten Personen von dem weiblichen Geschlechte besorgt wer den, auf diese letztem nicht Anwendung leiden, eben aus dem Grunde, weil bei den übrigen Personen des weiblichen Ge schlechts nicht in derselben Weise, wie bei den Hauslehrern, ge dacht ist, hat die erste Kammer sich bestimmt erachtet, die Worte: „und Lehrerinnen" in Wegfall zu bringen. Man hat sich dazu um so mehr bewogen gefunden, da man die Lehrerinnen schon unter den Lehrern mit begriffen er achtet. Diesen Ansichten beipflichtend, wird der Beitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer angerathen. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt uns, die Worte: „und Lehrerinnen" in Wegfall zu bringen, wie die erste KamMer beschlossen hat, und ich frage die Kammer: „ob sie dem Vorschläge der Deputation beistimmt? — Gegen eine Stimme Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer unter Weg fall dieser Worte Nr. 11 dieses Paragraphen? - Ein stimmig Ja. ReferentAbg. S ch a ffcr: Zu Nr. 12 ist von der Deputation eine Bemerkung nicht gemacht worden. Es ist die beantragte Einschaltung bereits bei Nr. 2 beschlossen worden, und deshalb hier ein Beschluß nicht zu fassen. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber das Wort? Will die Kammer Nr. 12 des Paragraphen in der Fassung des Gesetzentwurfs annehmen? — EiNstim- migJa. ReferentAbg. Schäffer: Nun lautet der Bericht: Nicht unberührt kann man lassen die Frage, ob die aus dem Verkaufe landwirthschaftlicher Erzeugnisse hervorgehenden Forderungen auch den Bestimmungen dieses Gesetzes unter lägen. Vielfach hat die Deputation mit derselben sich beschäf tigt. Sie gelangte endlich aber zu deM Resultate, daß diese Erzeugnisse von den Bestimmungen des Gesetzes nicht getroffen würden, auch nicht getroffen werden sollten, und entschied sich dahin, diese Ansicht in dem Berichte niederzulegen. Die Deputation fand diese Ansicht in folgenden Erwägum gen begründet.
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