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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Zug. Diese Sitte hat sich seit längerer Zeit heimisch gemacht bei fast allen Handwerkern. Bei der Landwirthschast findet das Entgegengesetzte statt. Es werden die landwirthschaft- lichen Products Zug vor Zug verkauft. Es werden die land- wirthschaftlichen Products dem Käufer übergeben, und dieser bezahlt in der Regel sofort. Dieses findet aber, wie bereits erwähnt, bei allen übrigen Producten, welche im Gesetze vor kommen/nicht statt. Es ist zweitens im Berichte hervorgeho ben worden, daß der Begriff des Handels bei der Landwirth- schaft in der Regel nicht vorkomme. Darauf hat der Herr Abgeordnete erwidert, daß viele Landleute exiftirten, welche landwirthschaftliche Producte kauften, um solche wieder zu ver kaufen. Dann gehen sie aber meiner Ansicht nach in -eine andere Categorie über, und sind nicht mehr Landwirthe, son dern Händler, und dann würden ihre Forderungen von dem Gesetze getroffen werden. Was nun den letzten Grund an langt, der darin besteht, daß die Deputation sich auf auswär- tigeGefetzgebungen bezogen habe, so hat er diesen einen Hülfs- grund genannt. Ich gestehe, daß er dies ist, und deshalb steht er auch zuletzt. Es ist allerdings so, wie der Abgeordnete selbst sagt, man kann zu einem solchen Grunde seine Zuflucht neh men, wenn man alle übrigen Gründe erschöpft hat, und dies eben hat die Deputation gethan, deshalb erkenne ich auch an, daß es ein Hülfsgrund ist. Ob man aber mit dieser Vorschrift und diesem Amendement den Landwirthen gerade viel nützen wird, stelle ich sehr in Zweifel. Gegenwärtig, wenn diese For derungen nicht in das Gesetz ausgenommen werden, gewinnen die Landwirthe in so fern, daß anstatt ihre Forderungen nach drei Jahren verjähren, sie in der gewöhnlichen Frist erst verjäh ren, und die Forderungen innerhalb dieser Zeit geltend gemacht werden können, außerdem aber schon nach drei Jahren erlöschen. Diese ganzen Verhältnisse der Landwirthe greifen nicht so tief in's Leben ein, als alle übrigen Forderungen, welche in §. 1 genannt sind. Deshalb glaubt die Deputation nicht, daß diese Forderungen der Landwirthe in das Gesetz aufzunehmen sind. Stellv. Abg. Gehe: Der Abgeordnete v. Schaffrath hat mich der Mühe überhoben, meinen angekündigten Antrag einzureichen. So werde ich mich auch für den seinigen ver wenden, und muß dem geehrten Referenten einhalten, daß im Verkehr doch in der Lhat kein großerUnterschied zu erkennen ist zwischen Productenhändlern und Producenten. Wie soll der Richter dieses unterscheiden? — Es würde dadurch eine große Spitzfindigkeit gegeben, und bei Differenz über solche Objecte immer erst zu untersuchen sein, ob die Parteien Händler oder Producenten sind. Auch dürfte das Werkaufsgeschäft derLand wirthe nicht immer Zug um Zug stattsindem Es wird mancher Scheffel Getreide aufCredrt zur Saat abgelassen, mancher Sack Kartoffeln in Zeiten des Mangels zur Aüshülfe verborgt werden. Das find Verhältnisse, welche wohl vorkommen, und wo es eine Wohlthat ist, wenn spatem Processen durch eine Verjäh rungsfrist gleichfalls vorgebeugt wird. Der Abgeordnete v. Schaffrarh bemerkte, daß er dielandMrthschaftlichen Erzeug en. 135. niste im weitesten Sinne verstehe, und erinnerte an die Producte der Gartencultur. Ich möchte hierher auch die Producte der Viehwirth schäft rechnen. Die Forderungen für Milch und Butter und dergleichen werden von dem Gesetze, so wie es jetzt vorliegt, auch nicht getroffen. Auch für solche Forderungen würde ein beschränkter Zeitraum der Verjährung günstig wirken. Ich werde für das Amendement stimmen, und würde, um Ein wendungen vorzubeugen, und um die Landwirthschast wegen ihres Hauptverkehrs in Vergleich zu den Forderungen der Han delsleute unter einander nicht schlimmer'zu stellen, selbst auf Vorschläge eingehen, daß die Sache quantificirtwerde, daß even tuell eine Clausel wegen der Höhe der für die kurze Verjährung geeigneten Beträge hinzukomme, vielleicht, daß die Bedingung hinzukomme, daß die Forderungen für Producte derLandwirth schast die Höhe von 10 Lhlr. nicht übersteigen dürfen, um gleich falls nach der kurzen Frist zu verjähren. Abg. Mi eh le: Ich habe den Antrag,des Abgeordneten v. Schaffrath nicht unterstützt, und bemerke, daß bei mir Leute seit 20 Jahren für Lein, Kleesaat, Getreide und Holz restiren. Es würden durch das Gesetz viele Processe entstehen, und die Armen keine Hülfe finden, wenn sie keine Nachsicht bekommen. Staatsminister v. Könnerrtz: Auch das Ministerium müßte sich gegen den Antrag des Abgeordneten 0. Schaffrath erklären. Es ist in der Deputation vielfach diese Frage erwo gen worden, weil einige Mitglieder der Deputation das Gesetz darauf auszudehnen wünschten, allein die-Deputation hat sich überzeugt, daß dies unthunlich sei. Eine Grenzlinie muß man ziehen, will man nicht aussprechen, alle Forderungen ohne Un terschied verjähren in drei Jahren. Der Grund, warum in diesem Gesetze die Verjährungszeit abgekürzt worden, ist aus den praktischen Verhältnissen entnommen, und beschrankt sich auf diejenigen Forderungen, welche entstehen, ohne daß!man über die Zeit der Bezahlung gerade etwas zu bestimmen pflegt. Man schickt zum Kaufmann, laßt sich Waaren holen und ist ge wohnt, sie auf Credit zu erhalten. Man bestellt sich bei dem Schuhmacher Arbeit; er fertigt sie. Niemand ist gewöhnt, bei solchen Geschäften im voraus zu bestimmen oder zu bedingen, wenn bezahlt werden soll. Damit nun diese Forderungen nicht in's Unendliche fort verfolgt werden können, muß man einen Abschnitt machen und hat drei Jahre angenommen. Bei den landwirthschaftlichen Erzeugnissen ist esjetwas Anderes. Sie werden in der Regel, wie der Referent bemerkte, Zug vor Zug bezahlt. Man geht zum Gutsbesitzer und bestellt ein paar Scheffel Korn, oder man kauft eine Klafter Holz und bezahlt sie entweder baar oder es wird die Creditirung besonders ausge macht. Es ist das Verhältniß ein ganz anderes. Es wird auch bei diesen Gegenständen nicht gleich eine Quittung gegeben, wahrend man, wenn man eine Rechnung eines Handwerks manns bezahlt, die Rechnung guittirt empfangt. Um den Schuldner der Mühe, diese Quittungen ZI Jahre aufzubewah ren, zu überheben, hat der Gesetzentwurf eine dreijährige Ver jährungsfrist bestimmt. Der Abgeordnete v. Schaffrath wollte zwar darauf nichts setzen, daß ss in andern Gesetzgebungen nicht 5> *
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