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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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hüben. Denken Sie daran, meine Herren, wie fürchterlich und schrecklich es sein muß, wenn Jemand mit sauerm Schweiße sich eine Forderung verdient hat, auf die er für die künftige Nothzeit sein ganzes Vertrauen gesetzt hat, wenn er an einem Morgen erwacht und dieser ganze Lohn ist auf ein mal verjährt, er ist dahin, wenn er auf einmal merkt, daß die Ersparniß von mehrern Jahren, der Noth- und Zehrpfennig für das Mer blos durch die unvermerkt abgelaufene Zeit dahin ist, wenn ein armer Laglöhner einige Groschen oder LH al er bei seinem Herrn stehen ließ, und sie sind auf einmal dahin; wenn ein Geselle oder die Magd im Vertrauen auf ihren Herrn den Lohn, den sie nicht so ganz nothwendig gebraucht haben, haben stehen lassen und es ist auf einmal verjährt. Sie können nimmermehr einen so kurzen Ablauf der Verjährung wünschen. Es muß unser Bestreben sein, die richtige Mitte zu halten. Die richtige Mitte scheint aber nicht zu sein, von einem Zeitraum von 31 Jahren auf den Zeitraum von 3 Jah ren herabzuspringen. Welches die richtige Mitte ist, das ist allerdings sehr schwer zu bestimmen, wo es auf eine Normal zahl ankommt. Ich gebe zu, daß die Normalzahl, welche die Regierung angenommen hat, an und für sich nicht unrichtig ist, aber in Bezug auf die bestehende ist sie jedenfalls zu kurz. Mir ist die Verjährungsfrist von 5 Jahren in Bezug auf die jetzt bestehende noch viel zu kurz, aber ich habe aus den Ge sprächen mit Kammermitgliedern bereits bemerkt, daß eine Ausdehnung der Verjährungsfrist von 3 auf 10 Jahre keinen Beifall haben würde, aber ihre Verlängerung von 3 auf 5 Jahre von den meisten von ihnen werde gutgeheißen werden, und ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß auf der 2. Zeile des Paragraphen statt: „drei" gesetzt werde: „fünf". Präsident Braun: Unterstützt die Kammer den Antrag, daß auf der zweiten Zeile des §. 1 statt: „drei" gesetzt werde: „fünf"? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Es haben sich die Abgeordneten Klin ger, v. Haase und Klien zum Sprechen angemeldet. Abg. Klinger: Zunächst ist von Seiten des Abgeordneten v. Schaffrath erwähnt worden, die frühere Ständeversammlung habe durchaus keinen ausdrücklichen Antrag darauf gerichtet, die Verjährungsfrist gerade auf die 3jährige zu beschränken. Allerdings muß ich bekennen, daß die Worte von Seiten der frühem Ständeversammlung nicht gebraucht worden sind, die Regierung zu ersuchen, sie möge gerade eine 3jährigeFristdazu Wahlen; allein im Allgemeinen ist doch etwas an der Sache, nämlich in so fern, als von Seiten der frühern Ständeversamm lung ausgesprochen wurde, die hohe Staatsregierung möge insbesondere diejenigen Gesetze zur Grundlage nehmen, welche in dem preußischen Staate darüber beständen. In Preußen ist nun aber respective eine 2jährige und 4jahrige Frist festge setzt worden, je nachdem die Forderung diesen oder jenen Ge genstand betrifft. Wenn nun von Seiten der hohen Staats- Agiemng gerade die 3jährige Frist gewählt wurde, so schien dieses Halten in der rechten Mitte wenigstens der Deputation um so zweckmäßiger zu sein, weil dann die Frage, ob die Sache einer 2- oder 4jährigen Verjährung unterworfen sein soll, nicht weiter in Rede kommen kann, sondern um die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, es jedenfalls besser sein würde, für alle und jede Fälle eine einzige Verjährungsfrist, nämlich die 3jährige zu bestimmen, nichtaberdie 2jährige oder 4jährige. Der geehrte Abgeordnete meinte ferner, die Natur der Forde rungen schiene ihm nothwendig zu machen, eine längere Frist zu geben, man dürfe nicht einen zu großen Sprung in der Ge setzgebung machen, insbesondere träfe das Gesetz Fabrikarbeiter, Dienstleute, und es wäre traurig, wenn eine Dienstmagd bei dem Dienstherrn einen Nothpfennig habe stehen lassen, und ohne vom Gesetz unterrichtet zu sein, diesen Sparpfennig, den sie im Schweiße ihres Angesichts verdient habe, nach 3 Jahren verlieren könne. Mein, meine Herren, einem solchen Bilde läßt sich ein anderes gegenüberstellen. Berücksichtigen Sie, meine Herren, was in dem Berichte derDeputation der zweiten Kammer, welche den Anlaß gab, die Erlassung eines solchen Gesetzes hervorzurufen, niedergelegt worden ist. Dieser Be richt liegt mir eben vor, und ich darf, da die Gründe darin ziem lich genau zusammengestellt worden sind, die für die möglichst kurze Verjährungsfrist sprechen, wohl um die Erlaubniß bitten, die wenigen Sätze, welche Seite 286 der Beilagen zu den Pro tokollen der zweiten Kammer zweite Sammlung der Landtags acten von 1840 enthalten sind, vorlesen zu dürfen. Es heißt darin, um diese-Ansicht zu unterstützen: „Der alltägliche Ver kehr ist es, von welchem mehr oder weniger ein Jeder in der bürgerlichen Gesellschaft betroffen wird. Reiche und Arme, Hohe und Niedere, Gefchästigeund Geschäftslose müssen diesem täglichen Verkehre verfallen, schon um deswillen, weil sie sich nicht einmal die gewöhnlichsten Lebensbedürfnisse befriedigen könnten, ohne mit dritten Personen —z.B.mit Schuhmacher, Schneider, Bäcker, Kaufmann u. s. f. — in eine gewisse Ver bindung zu treten. Jeder Schritt im täglichen Verkehr erzeugt aber Forderungen aus der einen, und Verbindlichkeiten auf der andern Seite. Ueberrechnet man sich nun bei einer einzigen Familie die Zahl der Fälle, in welchen sie nur in einem Jahre mit dritten Personen inVerkehr Zu treten genöthigt ist, so wird man deren schon Hunderte, und in 4 bis 5 Jahren schon Lau sende zählen, die nach der Natur des Verkehrs auch Lausende von verschiedenen Forderungen, Lausende von verschiedenen Verbindlichkeiten Hervorrufen. Um wie viel mehr muß diese Zahl in 20 und 30 Jahren anwachsen! Sie wird sich bis zu dem Unglaublichen in einem solchen Zeiträume steigern, zumal wenn man sich ein ausgebreitetes Berufsgeschäst denkt, bei welchem — um eine Lhatfache aus dem eignen Vaterlands zu erwähnen — die geschäftlichen Beziehungen so umfänglich sind, daß von einem einzigen Handlungshause blos fürBrief- porti alljährlich über 8,000 Lhlr. ausgegeben wer ¬ den. Solche durch den täglichen Verkehr erzeugte Massen von Forderungen und Verbindlichkeiten erst nach 31 Jahren 6 Wo chen und Z Lagen mit Sicherheit getilgt zu wissen, ist eine Ge fahr, die weder in ihrer Existenz, noch in ihrer Größe eines We-
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