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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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dem in §. 1.genannten Ansprüchen sei der Anfang der 3jähri- :gen Verjährungsfrist nach den bei der Verjährung überhaupt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. Die Majorität der Deputation dagegen sagt in ihremBerichte, daß für alle diese Forderungen ein einziger Zeitpunkt zu bestimmen sein möchte, nämlich der Schluß des Jahres, in welchem die Forderungen gefällig worden sind, und ich muß hier sogleich er wähnen, daßichderAnsichtderDeputationbeistimme, besonders im Hinblicke auf die bei Detailgeschäften entstehenden Forde rungen. Soll aber nun ein solcher Zeitpunkt fest bestimmt werden, nämlich der Schluß des Jahres, so ist es natürlich, daß, wenn eine Schuld im Monat October, November oder December entsteht, eine andere dagegen im Monat Januar oder Februar desselben Jahres, die Verjährung mitunter fast um ein Jahr früher oder spater eintreten, und je nach Um ständen bald eine 3jährige, bald eine 2jährige Extinctivverjäh- rung eintreten wird. Diesem nach, da nun einmal eine 3jäh- rige Verjährungsfrist streng genommen nicht durchzuführen sein wird, und gegen eine solche, als eine zu kurze, Bedenken erhoben worden sind, sollte ich doch glauben, daß eine 5jäh- rkge Verjährungsfrist unbedenklich festgestellt werden könnte, um so mehr, als die Schwankungen dann weniger bemerkbar werden würden. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich habe den Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath unterstützt, und werde auch für denselben stimmen. Sehr richtig ging der Abgeordnete davon aus, daß die Verjährung nur ein positiv rechtliches Institut sei. Der Extinctivverjährung liegt die Vermuthung zum Grunde, daß derjenige, welcher von einem Rechte oder einem Ansprüche innerhalb einer Zeit nicht Gebrauch mache, auch dieses Recht nicht habe. Ist eine Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Lagen vorgeschrieben, oder nach gemeinem Rechte eine kürzere von 20 Jahren, oder von 10 Jahren, so läßt sich dies wohl hören; denn man kann nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge annehmen, daß, wer binnen 10, 20 und 30 Jahren einen Anspruch gegen einen Dritten nicht geltend macht, wohl am Ende einen Anspruch nicht habe. Ganz anders verhält es sich bei einer so kurzen Zeit von 3 Jahren. Die bürgerlichen Verhältnisse sind so beschaffen, daß man ost nicht im Stande ist, binnen einer so kurzen Zeit seine Geschäfte zu ordnen. Die Gründe, die daher für die Einführung der Verjährung überhaupt sprechen, können nicht für eine so kurze Verjährungsfrist angezogen werden. Der Antrag, den die vorige Ständeversammlung an die Staatsregierüng richtete, ist von dem geehrten Abgeordneten Klinger erläutert worden. Es liegt demselben eigentlich ein Mißtrauen gegen die Ehrlich keit gewisser Forderungen zu Grunde. Dieses Mißtrauen steigert sich, oder wird dadurch hauptsächlich hervorgerufen/ wenn der wirkliche Gläubiger verstorben ist und nunmehr seine Erben an dessen Stelle treten, wie bereits der Abgeordnete Klinger erwähnt hat. Dies ist ganz richtig, und ich stimme in aller Beziehung mit ihm und dem Anträge der frühem Ständeversammlung überein. Allein es handelte sich damals darum, den Zeitraum von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Lagen abzukürzen; daraus folgt aber nicht, daß man ihn auf 3 Jahre abkürzen müßte. Alle Gründe, welche der Abgeordnete Klin ger vorbrachtc, sprechen gegen die Verjährung von 31 Jahren, aber nicht gegen den Antrag des Abgeordneten l>. Schaffrath, welcher 5 Jahre gesetzt haben wollte. Es ist auf das preußische Gesetz Bezug genommen worden. Ich gebe auch in so fern dem Abgeordneten Klinger Recht, daß eine alternative Zeit, 2 oder 4 Jahre zu bestimmen, weniger zweckmäßig sein würde, und daher der hohen Staatsregierung ganz beizustimmen ist, wenn sie für alle Forderungen eine bestimmte Zahl, also 3 Jahre festgesetzt hat. Ob aber, wenn statt 3 Jahren 5 Jahre gewählt werden, ein erheblicher Nachtheil entstehen sollte, das glaube ich nicht, wohl aber hat es für viele gewerbliche Verhältnisse großen Einfluß, daß diese kurze Verjährungsfrist wenigstens um mehrere Jahre verlängert wird. Denn manches Geschäft ist so beschaffen, daß dann die Anstellung mehrerer Leute erfor derlich sein würde, und manchem Geschäftsmanns würde es auch unangenehm sein, wenn er nur auf so kurze Zeit Credit geben kann. Wie gesagt, es treten gewiß manche Rücksichten in dem bürgerlichen Leben ein, die gegen eine dreijährige Ver jährungsfrist sprechen, welche aber wohl mit einer fünfjährigen, also längern Verjährungsfrist sich vereinigen lassen. Deshalb werde ich für den Antrag stimmen. Vicepräsident Eisenstuck: Ich muß davon ausgehen, daß die ganze Verjährungslehre etwas ist, was das Naturrecht nicht kennt. Die ganze Verjährung beruht auf positiver Ge setzgebung, und da hat sich im römischen Rechte die 10—20jäh- rige Verjährung begründet, im deutschen Rechte, im sächsischen Rechte hat man ein anderes Stadium angenommen, kurz im mer eine vieljährige Verjährungsfrist. Nun ist man doch zu der Ueberzeugung gelangt, daß viele Verhältnisse des Verkehrs von der Art sind, daß eine lange Frist große Nachtheile mit sich führt. Das ist die Ursache, daß die neuen Gesetzgebungen die Verjährungsfristen von 10,20 und 31 Jahren abgekürzt haben. Nun die wertereAbkürzung,1 Jahr mehr oder weniger, ich mag es nicht bergen, das ist so etwas Schwankendes, so Willkür liches, es läßt sich dafür und dagegen sagen. Wenn man aber glaubt, die Verjährungsfrist von 3 Jahren sei eine zu kurze, so kann ich dem nicht beipflichten. Wenn ich mich erinnere auf den ersten Antrag, der in der Ständeversammlung erschien und die Abkürzung der Verjährungsfrist zum Zweck hatte, so basirte er sich hauptsächlich auf die preußische Gesetzgebung, wo, wie schon erwähnt, eine 2- und 4jährige Verjährung angenommen wurde. Die Petition war von einem Mitgliede der ersten Kammer aus-, gegangen; als die Petition in die zweite Kammer gelangte und auch der Deputation überwiesen wurde, hat man Bedenken ge tragen, gerade aufzustellen, daß die preußische Norm angenom men werden sollte. Man ließ der Regierung größere Gewalt, hielt jedoch die Grundsätze fest, die es nothwendig machten, daß eine kürzere Verjährungsfrist angenommen werden möchte. Nun glaube ich, das, was die Staatsregierung gethan hass in dem sie°den Gesetzentwurf brachte, möchte Rechtfertigung sin-
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