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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Welche selbige bei Wohlhabenden haben, sondern es handelt sich nach meinem schlichten Verstände auch darum, daß die ärmere Classe, welche in den meisten Fallen den Wohlhabenden schul dig ist, ihre Pflichten gegen die Wohlhabendem erfüllen muß, und es daher gewiß eine Härte wäre, wenn in jeder Beziehung nach Ablauf der dreijährigen' Verjährungsfrist die Forderung unnachsichtlich beigetrieben werden sollte. Ich hatte mir selbs vorgenommen, - einen derartigen Antrag zu stellen, und es hat michZum so mehr gefreut, daß der geehrte Abgeordnete Schaff rath seinen Antrag gestellt. Ich habe ihn unterstützt, und werde ihn auch fernerhin unterstützen. Abg. Metzler: Daß der Abgeordnete Heyn seinen Zweck nicht erreichen würde, wenn er seinen Antrag gestellt hätte, dürfte er wohl aus der Debatte schon entnommen haben. Denn in der Lhat kann ich nicht eknsehen, welchen Einfluß die Verlänge rung) der dreijährigen Verjährungsfrist um 2 Jahre auf Handel und Wandel haben soll. Mein Freund, der Antragsteller v. Schaffrath gesteht selbst zu, daß die Verjährung ein lediglich rm positiven Rechte wurzelndes Institut, daß sie ein nothwen- diges Uebel sei, und daß man einen absolut genügenden Zeit raum für dre Verjährung nicht anzugeben vermöge. Ist das wahr, dann kommt auch nichts darauf an, ob man diese Frist länger oder kürzer stellt. Für mich ist aber zur Annahme der rm Gesetzentwürfe vorgeschlagenen dreijährigen Verjährungs frist besonders die Rücksicht durchschlagend, weil ich glaube, daß durch diesen Gesetzentwurf eine größere Wirthschaftlichkeit in das Rechnungswesen unserer Gewerbsleute gebracht wird, und daß dadurch jenem Krebsschaden, woran unser Handel und Wandel jetzt leidet, indem er stets nur auf Credit arbeitet, und nicht mit baarem Gelde, wie ehemals, Einhalt zu thun.. Man will sagen, die Armen würden darunter leiden, und mktgewohn- ter Geschicklichkeit Hat der Herr v. Schaffrath gerade die Cate- gorien hervorgehoben, welche durch Annahme dieses Gesetzes benachtheiligt werden sollen. Der Herr Justizminister aber hat schon die andern Categorien, worin entgegengesetzte Fälle vorkommen können, vorgeführt, und ich will deshalb darauf weiter nicht eingehen. Wenn aber der geehrte Abgeordnete gesagt hat, man würde einen zu großen Sprung machen, wenn man auf einmal von 31 auf 3 Jahre übergehen wollte, so halte ich dem ein, daß es sich hier nicht um eine wissenschaftliche Aus bildung der Lehre von der Verjährung handelt, und daß wir nicht etwa später eine fernere Minderung der Verjährungsfrist einführen, und solchergestalt diese Einrichtung einer großem Vervollkommnung entgegenführen wollen. Wir haben übri gens auch im römischen Rechte noch kürzereWerjährungsfristen, z. B. die smms pmeseriptio. Schließlich muß ich bemerken, daß, wenn der Abgeordnete Sörnitz ein großes Bedenken in Be ziehung auf§. 2 ausgesprochen hat, er diesen Paragraphen irr tümlich aufgefaßt zu haben scheint, indem die Verjährungs frist nur erst zu'der gesetzten Zeit zu laufen beginnt, ohne daß sie aber zu einer zweijährigen zusammenschrumpft. Abg. Mich le: Ich habe den Antrag des Herrn 0. Schass rath unterstützt, und werde dafür stimmen, denn eine dreijäh- rige Verjährungsfrist ist viel zu kurz. Es ist schon von mehrern Sprechern dies erläutert worden, und ich ersuche die geehrte Kammer dringend, sich für Annahme des Schaffrath'schen An trags zu erklären. Abg. Newfltz er: Es hat der geehrte Abgeordnete Klinger durch recht schlagende Beispiele aus dem täglichen Geschäftsle- ben-nachzuweisen gesucht, daß die Meinung der Deputation, eine dreijährige Verjährungsfrist einzuführen, sehr zweckmäßig ist, und ich gestehe ganz offen, diese Beispiele machen im ersten Augenblicke sehr geneigt, sich dahin zu erklären. Allein bei ge nauer Betrachtung lassen sich die angeführten Beispiele auch gegen die Meinung der Deputation anwenden, denn gerade das tägliche Geschästsleben gkebt an die Hand, daß eine so kurze Verjährungsfrist manche Verluste herbeiführen kann. Denn, meine Herren, Sie werden alle recht gut aus eigner Erfahrung wissen, daß gegenwärtig sich ein ganz eigentümliches Geschäfts leben, namentlich im kleinen alltäglichen Verkehr herausgebildet hat. Es ist nicht mehr wie früher, wo die gewöhnlichen Be dürfnisse baar bezahlt wurden, fast Alles wird geborgt; und es giebt sehr viele Gewerbe, deren ganzes Geschäft fast ausschließ lich nur im Verborgen besteht. Es kann sich der Geschäftsmann nicht anders helfen, er muß Credit geben, er mag wollen oder nicht. Man könnte durch Beispiele nachweisen, daß Leute, die recht wohl im Stande sind, ihre Bedürfnisse gleich zu bezahlen, aus bloßer Gewohnheit borgen und die Bezahlung öfters ein und zwei Jahre hinhängen lassen. Man kann in Wahrheit sagen, daß es für manchen kleinen Geschäftsmann nöthig wäre, sich einen Buchhalter?;» halten, um seine Angelegenheiten des halb in Ordnung 'zu erhalten. Aus diesem geht hervor, daß der Gewerbsmann seinen Kunden oft gegen seinen Willen 1 —4 Jahre nachsehen muß und bei zu kurzer Verjährungsfrist gar leicht in Verluste kommen kann. Will man einhalten, es stehen ihm ja mehrere Mittel zu Gebote, die Verjährung zu un- terbrechen, so werden Sie mir zugestehen, daß auch das nicht immer in der Hand des Gewerbsmannes steht. Mancher Ab nehmer ist sehr empfindlicher Natur und vermerkt es sehr übel, wenn er gemahnt wird oder gar einen Schuldschein ausstellen soll. Die Concurrenz gebietet nur zu oft eine so ausgedehnte Nachsicht. Wie viele Fälle giebt es übrigens nicht, wo kleine oder größere Schulden erst nach Jahren zur allmäligen Bezah lung kommen, ohne daß man im Stande ist, zu den Mitteln zu gelangen, welche die ^Verjährung unterbrechen. Sie werden mir also zugeben, daß bei einer sehr kurzen Verjährungsfrist Verluste ekntreten können, die der Geschäftsmann nicht immer vermeiden kann. Deshalb ist es nicht gleichgültig, ob die Ver jährungsfrist auf drei oder fünf Jahre festgesetzt wird. Die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes ist bei einer fünfjährigen Ver jährungsfrist jedenfalls geringer. Wenn mein geehrter Nach rar zur Rechten darüber geklagt hat, daß gegenwärtig Alles ge borgt und erborgt werden müsse, und in der dreijährigen Frist ein Mittel findet, diesemUebel abzuhelfen, so gebe ich ihm darin Recht, daß dieser Uebelstand vorhanden ist. Allein vermeiden und verbessern wird sich dieser Uebelstand nicht lassen, sondern
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