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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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setzrmg, daß, wenn innerhalb drei Jahren eine Forderung nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist, dann die Forderung nicht mehr existirt, und dann ist er nicht mehr Schuldner. Daß an dere Gesetzgebungen-darauf ausgegangen wären, die Frist der Extinctivverjährung zu erhöhen, ist mir neu. Abg. v- Schaffrath: Die Gesetzgebungen aller alten Völker, meine Herren, sind allerdings, wie der Abgeordnete Schumann behauptete, darauf ausgegangen, die ursprünglich kürzer» Fristen der Verjährung im Grundsätze zu verlängern, nicht aber, wie wir es jetzt thun, sie immer mehr abzukürzen; wenigstens ist dies bei den Römern und Griechen der Fall ge wesen. Wenn der Herr Staatsminister die erlöschende Ver jährung und die dreijährige Frist mit der Voraussetzung rechtfertigt, daß eine Forderung nicht mehr existire, wenn sie innerhalb dieser Zeit nicht geltend gemacht worden sei, so kann ich dem nicht beistimmen. Die Voraussetzung, daß eine For derung, die in 3 Jahren nicht angemeldet worden ist, bezahlt sei, ist eben eine bloße Voraussetzung, welchem ebenso viel Fällen richtig, als unrichtig sein wird. Wenn er ferner meint, wenn ein Dienstbote, einKnecht, eineMagd 3 Jahre nach Auf lösung eines Dienstverhältnisses den Lohn nicht gefordert habe, so sei anzunehmen, daß der Lohn bezahlt sei, so muß ich dem aus meinen praktischen Rechtserfahrungen durchaus wider sprechen. Ich habe selbst viele solche alte Lohnforderungen einzuklagen gehabt. Es kommt häufig bei solchen Leuten vor, daß sie ihren Lohn Zusammenkommen lassen, bis sie sich ein Häuschen oder sonst etwas ankaufen wollen. Sie pflegen ihrenLohn erst dann einzufordern, wenn sie eine kleine Summe beisammen haben. Dies werden Sie mir alle bestätigen, namentlich die Landleute, daß in der Regel die Dienstboten das Geld nicht eher einklagen. Ich muß überhaupt hierbei darauf aufmerksam machen, daß es in Bezug auf die prakti schen Bedürfnisse des Volks sehr darauf ankommt, wie lange die Frist dauern soll. Ich will Niemandem die Kenntnisse der praktischen Bedürfnisse des Volks abstreiten, aber ich lasse sie auch mir nicht abstreiten, weil ich mit meinen Erfahrungen mitten im Volke stehe. Es wurde für die Verjährungsfrist von 3 Jahren angeführt, daß es am Ende ganz gleich sei, ob man eine Frist von 3 oder 5 Jahren annehme. Nun gut, meine Herren, wenn es ganz gleich ist, so nehmen Sie die Frist von 5 Jahren doch an. Uebrigens ist es auch nicht ganz gleich; so wenig als 5 so viel ist als 3, und 3 so vielist als 5, so wenig ist es auch gleich, ob eine Verjährung in 3 oder 5 Jahren ein tritt. Endlich habe ich gestern schon die Gründe auseinander gesetzt, weswegen ich die Wohlthat dieses Gesetzes nur auf die gebildeten Stände ausgedehnt wissen will, weil nämlich den gebildeten Ständen die Wahrung ihrer Rechte leichter ist; die niedern Stände aber hätte ich gern ausgeschlossen, um sie vor den nachtheiligen Folgen einer unverschuldeten Rechtsunkennt- mß zu bewahren. Denn die Rechtsunkenntniß ist bei den niedern Ständen unverschuldet. Ein sie präsumendes Gesetz ist vielleicht nöthig, aber es ist hart und immer eine Unwahr heit für die Niedern. Die sind zu zählen, meine'Herren, welche Recht und Gesetz kennen; sie sind aber wahrlich nicht unter den Leuten, welche nicht Zeit haben, sich um die Gesetze zu beküm mern, sondern jede Minute darauf verwenden müssen, ihr Bis chen Brod zu erwerben. Abg. J oseph: Wenn es richtig ist, daß alle diejenigen Gründe, welche für eine Verjährungsfrist von 5 Jahren an geführt worden sind, ebenfalls auch für eine Verjährungsfrist von 3 Jahren sprechen, so ist es umgekehrt auch richtig, daß alle diejenigen Gründe, welche das Ministerium bestimmt haben, eine Verjährungsfrist von 3 Jahren anzunehmen, we nigstens die, welche rechtlicher Natur sind, auch für 5 Jahre sprechen. Die einen können so gut wie die andern angewen det werden. Nach meiner Ansicht aber sind beide Fristen will kürlich; jedoch würde ich mehr für die vom Abgeordneten Schaffrath vorgeschlagene Frist sein, weil sie sich mehr der Idee des Rechts nähert, und also werde ich auch für sein Amendement stimmen. Denn die Verjährung ist nicht die Sache oder ein Mittel des Rechts; im Gegentheile sie verletzt das Privatrecht, sie hebt es theilweise oder ganz auf. Die Verjährung ist immer nur eine Bequemlichkeit und niemals im Interesse des Rechts. Aus diesem Grunde halte ich eine längere Verjährungsfrist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß ein dringendes Bedürfniß für eine kürzere spricht, für die bessere. Uebrigens scheint mir in der Khat der Grund gedanke, welchen das Ministerium in Bezug auf die Verjäh rungsfrist ausgesprochen hat, irrthümlich zu sein. Es ist ja die Rede davon, daß, wenn eine Forderung innerhalb 3Jahren nicht bezahlt ist, diese als bezahlt erachtet werden soll. Wenn dies erreicht werden sollte, so müßte der Vorschlag dahin gehen, daß alle Forderungen, welche innerhalb einerFrist von3Jahren nicht bezahlt sind, für bezahlt erachtet werden sollen. Dies ist nur eine praesrimtio juris. Aber etwas ganz Anderes ist ein Gesetzentwurf. In diesem ist eine Verjährung enthalten, und diese hebt das Recht auf, während die Annahme, daß bezahlt sei, nicht das Recht aufhebt, sondern blos demjenigen, welcher sie hatte, den Beweis erschwert, weil der Beweis eine Negative betrifft, und er also den schwierigen Beweis zu führen hat, daß die Forderung nicht bezahlt wäre. In so fern schien mir die Voraussetzung, von welcher die Regierung bei der Vertheidi- gung des Gesetzentwurfs ausging, nicht mit dem Gesetzent würfe im Einklänge zu stehen. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so nehmeich dieDebattefür geschloffen an und ertheile dem Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Schäffer: Nach dieser sorgfältigen, alle Gründe für und wider so erschöpfend beleuchtenden Berathung bleibt mir für das Schlußwort etwas nicht mehr übrig. Nach der Schilderung, welche der Herr Antragsteller entwarf, hatte man glauben sollen, daß sein Amendement zu etwas Anderm führen^würde. Man hätte vermuthen sollen, daß sein Antrag darauf gerichtet sein würde, die Verjährung ganz aufzuheben, und sehr schwer konnte man auf den Gedanken kommen, daß er
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