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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Die Minorität pflichtet der Bestimmung des Gesetzent wurfs bei. Referent Abg. Schäffer: Ich zähle mich zur Minorität, weil ich glaube, daß, wenn man die Verjährung dieser Forde rungen vom Schluß eines Jahres an beginnen lassen will, die Gerichte nach Verlauf von drei Jahren mit Arbeiten zu sehr be lastet und überhäuft werden. Es wird ein Jeder, der eine For derung hat, bis zum letzten Zeitpunkt die Klage hinausschieben, und es werden im Monat December alle diese Magen auf ein mal bei den Gerichten eingereicht werden. Denke ich mir nun das Gericht einer 'großen Stadt, bei welchem entweder erst zu Ende des Monats December, oder wenn dieser Monat halb abgelaufen ist, Klagen'in so großer Anzahl und auf einmal ein gereicht werden, so glaube ich, ist es unmöglich, diese Unmasse von Sachen zur gehörigen Zeit zu bewältigen; denn es werden nicht etwa nur Klagen über geringfügige Gegenstände einge- reicht, sondern auch Forderungen im Betrage von mehr als 50 Lhlr. geltend gemacht werden, und da, wie bekannt, in sol chen Angelegenheiten solenn ausgefertigt werdkn muß, so ist ein großer Aufwand von Zeit dazu nöthig, so daß es in der Khat unmöglich sein wird, die Masse zu bewältigen. Da wird dann allerdings für die Forderungen und die Inhaber derselben der noch außerdem zu befürchtende Nachtheil eintreten, daß unge achtet der Vigilanz die Gläubiger ihre Forderungen verlieren, weil unterdessen, bevor vom Gerichte ausgefertigt und die La dung insinuirt werden kann, die Verjährungsfrist abläuft. Ein zweiter Grund, welcher mich bestimmt hat, der Minoritätbeizutre- ten, ist der, daß, wenn man aste diese Forderungen an einen ein zigen Zeitpunkt bindet, ein Schuldner auf einmal zu sehr mit Klagen überhäuft und in Anspruch genommen werden kann, wahrend er, wenn die Forderungen dadurch, daß deren Verjäh rungszeit von dem Zeitpunkte deren Gefälligwerden anflnge, wie es die Absicht des Entwurfs ist, gleichsam auf das ganze Jahr vertheilt wären, sich eher nach Hülfe umsehen und für die Befriedigung seiner Gläubiger sorgen könnte, als wenn er wegen einer zu großen Masse von Forderungen auf einmal in Anspruch genommen wird; dann wird er sich nicht zu helfen wissen und es wird daher aus einer gesetzlichen Bestimmung der Art um so mehr ein Abfall der Nahrung herbeigeführt werden können. Abg. Klien: Meine Bemerkungen, weshalb ich mir das Wort erbeten habe, sind thekls gegen dasDeputationsgutachten, theils gegen den Entwurf selbst gerichtet. In demDeputations- gutachten ist bei diesem Paragraphen auf S. 87 bemerkt worden, daß es oftmals sehr schwierig sein werde, den Zeitpunkt zu be stimmen, von welchem an eine solche Verjährung beginne, be sonders wenn derjenige, der sich schützen wolle, sich den Zeit punkt der geleisteten Arbeit nicht gemerkt habe. Die Majorität der Deputation will daher einen einzigen Zeitpunkt bestimmen, von welchem an die Verjährung zu laufen beginnt, und sie glaubt diesen in dem Schlüsse des Jahres zu finden, in welchem die Forderungen gefällig geworden sind. Hier wird also der Schluß des Jahres als die Verfallzeit angenommen. Nun heißt es aber in dem Deputationsgutachten weiter, daß die Majorität beantragt: „von dem Schlüsse des Jahres an zu rechnen, in welchem dieselben (Forderungen) entstanden sind". In diesem Satze scheint mir ein Widerspruch mit dem Vorhergehenden zu liegen, weil hier der Schluß des Jahres als der Zeitpunkt an genommen wird, in welchem alle Forderungen als entstanden betrachtet werden. Es ist dies ein Widerspruch, in so fern die Zeit der Entstehung und die Verfallzeit für eine und dieselbe nicht geachtet werden können. Ich glaube, daß dies ein Grund gewesen ist, warum sich eine Minorität gebildet hat, es kann nicht die Entstehung der Forderung von dem Beginne der Ver jährung abhängen, weil das gegen den Grundsatz ist, daß, wo keine rechtliche Möglichkeit da ist, eine Klage zu erheben, auch der Lauf der Verjährung nicht beginnen kann. Dies ist das, was ich gegen das Deputationsgutachten zu bemerken habe. Dann gehen aber auch meine Bemerkungen gegen den §. 2 des Gesetzentwurfs selbst. Es, schien mir nämlich das zu eng zu sein, wenn daselbst die Verjährung blos auf die Nummer 11 und 12 der im §. 1 erwähnten Forderungen beschränkt ist. Ich dachte mir dabei die Fälle, welche im ersten Paragraphen aufge zählt worden sind. So sind z. B. die Auszugsprästationen ge wöhnlich zu verschiedenen Jahreszeiten gefällig, und cs hat eine Bekanntmachung des Oberappellationsgerichts bestimmt, zu welchen Zeiten diese und jene Auszugsleistung zu erheben ist. Allein ich setze den Fall, wo Jemand tägliche Leistungen zu for dern hat, und wo die Prästatkon vom 1. Januar bis Kl. Decem ber von derselben Qualität zu leisten ist, z.B. ein Nöscl Milch rc. Soll darum der Beginn der Verjährung mit jedem Lage ein treten? Dann würde ich glauben, daß durch eine solche Bestim mung sich die Processe vermehren müßten, weil man die einzel nen Leistungen auf mehrere Male einklagcn müßte. Was ich von den Prastationen gesagt habe, dies wird mehr oder weniger bei den meisten Punkten des §. 1 stattsinden. Allerdings wird es sonach viel darauf ankommen, wenn man bei allen diesen Leistungen, die unter 1—12 (nur mit Ausnahme von 11) auf geführt sind, wenn man da die Verjährung auf den Schluß des Jahres, in welchem sie gefordert werden konnten, setzte, und in dieserBeziehung wollte ich mir einenAntrag erlauben, wenn ich schon weiß, wie es gegen den Schluß des Landtags mit ge stellten Anträgen gehalten wird; indessen wird mir daran liegen, wenn nur darüber gesprochen wird, und dann habe ich das Meinige gethan und muß es dahingestellt sein lassen, ob mein Antrag endliche Zustimmung findet. Ich würde nämlich bei 2 die Fassung so gewählt haben: „Die Verjährung be ginnt bei gesammtenunte-rß. 1 — 10und 12erwähn ten Ansprüchen mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem sie nach allgemeinenRechtsbeftimmungen gefordert werden konnten, bei dem Nr. 11 erwähn ten Dienstverhältnisse aber mit Beendigung des letzter«." Würde diese Fassung angenommen, so würde sich allerdings auch bei §. 3 eine andere Fassung nöthig machen, worauf es aber jetzt vor der Hand noch nicht ankommt. Ich
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