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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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schen oder musicalischen Werks beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu. 4) Die Bestimmung dieser letztem und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht werden soll, so wie die Fest setzung der etwa noch neben dem Schadenersätze zu lei- stenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen Vorbe halten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Gegenstand zur Aufführung ausgemacht hat, inBe- schlag zu nehmen. Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1.1841 S. 67. Dagegen wünschten die vorhin berührten Petitionen der neuen Gesetzgebung über diesen Gegenstand folgende Grund sätze untergelegt zu sehen: 1) daß die Theaterdirectionen nicht befugt seien, auch be reits im Druck erschienene oder auf andere Weise ver öffentlichte Schauspiele und Opern ohne ausdrückliche Erlaubniß des Autors, und ohne sich mit demselben dafür abzusinden, zur Aufführung zu bringen; 2) daß die Theaterdirectionen sich auch mit dem Dichter über die Benutzung der Opern texte abzufinden haben; 3) daß dramatische Dichter und Componisten den Bühnen gegenüber in Bezug auf Dauer und Vererbung ihrer Rechte den Autoren überhaupt gleichzustellen seien, und 4) Uebersetzer dramatischer Werke dieselben Rechte zu ge nießen haben. War die zweite Kammer anfangs nicht abgeneigt, diesen Grundsätzen Geltung zu verschaffen, so gelangte doch später nur folgender gemeinschaftlicher ständischer Antrag (niedergelegt in der ständischen Schrift vom 19. August 1843 sub lV.) an die Staatsregierung: bei der deutschen Bundesversammlung ein Gesetz, den Schutz dramatischer Schriftsteller und Componisten be treffend, zu beantragen, interimistisch aber auch über diese Gattung des Schutzes für literarische und ar tistische Erzeugnisse ein Gesetz bearbeiten zu lassen und dabei die in den angeführten Petitionen aufgestellten Grundsätzein Erwägung zu ziehen, darüber abersodann, und zwar wo möglich der nächsten Ständeversammlung, eine Vorlage zugehen zu lassen. Zn Folge dieses Antrags hat nun zwar die Staatsregierung der gegenwärtigen Ständeversammlung den in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzentwurf vorgelegt, in selbigem jedoch „zu einer eigentlichen Erweiterung der bundesgesetzlichen Bestim mungen sich nicht veranlaßt gesehen", daher auch den oben mit- getheilten Grundsätzen der frühem Petenten keine Berücksichti gung geschenkt. Was den Gesetzentwurf — über die Bundes gesetzgebung hinausgchend — bietet, besteht lediglich in der Schlußbestimmung von §. 1 (nach welcher es gleich sein soll, ob der Verfasser eines dramatischen Werks rc. sich genannt hat oder nicht, während der Bundesbeschluß ungenannten Dichtern und Componisten keinen Schutz gewahrt), ferner in der Gleich stellung der Aufführung einer widerrechtlichen Nachbildung mit der Aufführung des Originals selbst-und endlich in der Feststel lung gewisserBestimmungen über die dem verletzten Autor oder Componisten zu gewährende Entschädigung, die aber auf Voll ständigkeit ebenfalls keinen Anspruch haben. Die erste Kammer, von welcher dieser Gesetzentwurf zuerst berathen worden ist, hat sich mit den in demselben enthaltenen Grundsätzen im Wesentlichen einverstanden, und also das den dramatischen Schriftstellern und musicalischen Componisten durch das Gesetz gewährte Maaß des Schutzes für ausreichend erklärt, ja sogar diesen letzter» durch eine Zusatzbestimmung (§. 2b.) eher noch mehr in Zweifel gestellt und beschrankt, als gesichert und erweitert. Ganz hiervon abweichend muß sich die unterzeichnete De putation, welcher der fragliche Gesetzentwurf zur Prüfung und Berichterstattung zugewiesen worden ist, aussprechen, und wenn hierzu theilweise die erneuerten Vorstellungen verschiedener Schriftsteller und Componisten Veranlassung gegeben haben, so muß die Deputation vor allen Dingen auf diese kürzlich auf merksam machen. Dieselben sind in zwei Petitionen enthalten, welche nach der Berathung des Gesetzentwurfs in der ersten Kammer an die zweite Kammer gelangt und von dieser der unterzeichneten De putation zurBenutzung bei der gegenwärtigen Berichterstattung mit zugegangen sind. Die erstere davon ist von dem Schrift- stellervereme zu Leipzig, v. Robert Heller und 44 Genossen, die letztere aber von dem Kapellmeister Richard Wagner und 25 andern Componisten, Künstlern und Literaten in Dresden ausgegangen. Da die erstere dieser Petitionen den einzelnen Mitgliedern der geehrten Kammer gedruckt zugegangen und vertheilt worden ist, die letztere dagegen im Wesentlichen der erstem sich anschließt, so kann von einer ausführlichen Mittheilung des Inhalts der selben wohl füglich abgesehen und, obschon sie schätzenswerthe Bemerkungen zur Beurtheilung des vorgelegten Gesetzentwurfs enthalten, doch auf das Hervorheben derjenigen Punkte sich beschränkt werden, welche als hauptsächliche Mängel des Ge setzes bezeichnet werden. Es wird aber an dem letztem getadelt: 1) daß cs dieDauer des den dramatischen Schriftstellern und musicalischen Componisten zu gewährenden Schutzes auf eine zu kurze Zeit beschränkt, diesen Schutz 2) nur ungedruckten Dramen und Compositionen angedeihen lassen will, und daß es endlich 3) um die Entschädigung wirksam zu machen, nicht zugleich Stra fb est i mmu n g en gegen den das Recht des Schriftstellers oder Componisten Verletzenden ent hält; im Uebrigen aber wird sich auch 4) gegen die von der ersten Kammer in das Gesetz ge brachte, oben schon erwähnte Zusatz bestimm ung (ß. 2k. 7) ausgesprochen. Die Deputation muß diese Ausstellungen als vollständig begründet anerkennen. Sie geht nämlich von der Ansicht aus, daß, wenn den betheiligten Schriftstellern und Componisten mit der Erlassung eines neuen Gesetzes wirklich etwas gedient sein und dieses sonst aufVollständigkeit Anspruch haben soll, dasselbe folgende Grundsätze zur Geltung bringen müsse: s) dramatische Schriftsteller und musicalische Componisten haben den ihnen nach dem Gesetzentwürfe zugedachten Rechts schutz nicht blos zehn Jahre lang, von der ersten Aufführung ihrer Dichtung oder Composition an gerechnet, sondern für ihre ganze Lebenszeit; auch bleibt dieser Schutz noch zehn Jahre nach ihrem Tode ihren Erben und Rechtsnachfolgern; b) es ist einerlei, ob das dramatische oder musicalische Werk bereits durch den Druck veröffentlicht worden ist oder nicht, nur muß der Vorbehalt des Verbretungsrechts im Werke selbst aus drücklich ausgesprochen und, wenn dasselbe anonym oder pseu donym erscheint, derjenige bezeichnet sein, welcher solchenfalls die Erlaubniß zur Aufführung ertheilen soll. Es ist ferner gleich,
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