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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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als gelungen anerkennen. Denn zuvörderst ist d e r Satz, daß die Bestimmung eines dramatischen oder mustcalischen Werks die Aufführung sein, und daß mithin (wie auch der jenseitige Deputationsbericht S. 321 annimmt) die Veröffentlichung präsumtiv zu diesem Zwecke erfolgen soll, nicht in seiner ganzen Ausdehnung wahr, da mindestens viele dramatische Dichtun gen gar nicht zu dem Zwecke geschrieben und durch den Druck veröffentlicht werden, daß sie zur Aufführung gebracht werden sollen. Angenommen aber auch, dem wäre also, so würde doch aus dieser Bestimmung noch keineswegs die Folgerung abzu leiten sein, daß derjenige, der ein der Oeffentlichkeit übergebenes dramatisches oder musicalisches Werk zur Aufführung bringe, diese Aufführung ohne Entschädigung des Eigenthü- mers (des Dichters oder Componisten) vornehmen dürfe. Die Bestimmung einer Sache allein giebt kein Recht zum freien Gebrauche derselben. Die Bestimmung der Früchte des Feldes z. B. ist ohne Zweifel die, daß sie zur Speise für die Menschen, zur Fütterung der Thiere verwendet werden sollen. Es wird aber darum, und weil diese Früchte Jedermann zugänglich sind, Niemand behaupten wollen, daß sie von Jedem beliebig ihrer Bestimmung zugeführt werden können und der Nichteigenthü- mer sie genießen oder sich aneignen dürfe, ohneden Eigettthümer deshalb zu entschädigen. Die Motive sprechen von einem „ohne Vorbehalt" ge schehenen Zumkatifausbietett gedruckter dramatischer und musi kalischer Wtrke und davon, daß derjenige, der ein gedrucktes „derartiges Werk zur Aufführung bringe, nachdem er durch die düttbedittgte" Veröffentlichung desselben hierzu in den Stand gesetzt worden sei, nur im Sinne des Verfassers zu handeln, nach seinem Geftchle keineswegs in eine fremde Rechtssphäre einzügreisen glaube. Kann man aus den Worten: „ohne Vorbehalt" und: „un bedingt", die hier in Verbindung mit der Veröffentlichung eines Drama's oder einer Eomposition gebraucht worden sind, die Folgerung entnehmen, daß es dem Verfasser oder Componisten mindestens freistehen müsse, bei der Veröffentlichung seines Werks einen solchen Vorbehalt, eine solche Bedingung, daß sein Werk ohneErlaubnißdes Autors nicht aufgeführt werden dürfe, auszusprechen, so scheint zwar eigentlich eine solche Erklärung nicht nothwenvig, da das Gesetz — wenn es disponirt: dieAuf- führung eines dramatischen oder mustcalischen Werks ist ohne Etlaubniß des Verfassers, es sei das erstere durch den Druck veröffentlicht oder nicht, nicht gestattet — an die Stelle jener Erklärung tritt. Die Deputation will aber in Betracht, daß es wohl Fälle geben kann, wo der Dichter oder Compomst der Aufführung seines Werks nicht entgegen ist und auf einen daraus zu ziehenden Gewinn im voraus Verzicht leistet, es ohnehin nuch leicht ist, einen ausdrücklichen Vorbehalt zu stellen, von einer derartigen gesetzlichen Beschränkung ab sehen. Sie hat daher in ihrem Vorschläge unter b. auf diesen Fall sogleich mit Rücksicht genommen, und wird auch bei der Fassung der einzelnen Paragraphen hierauf zurückkommen. Nimmermehr aber kann sich die Deputation damit einver- stehen, daß es, wie der Deputationsbericht der ersten Kammer ausspricht und auch von den Herren Regierungscommissarien —eigentlich im Widerspruche mit den vorhin angezogenen Stel len in den Motiven zum Gesetzentwürfe — gebilligt worden ist, nicht einmal erlaubt sein solle, den ausdrücklichenVorbehalt der Nichtaufführung (ohneErlaubniß) einemWerkebeizufügen. Denn beruht die Antwort auf die Frage: ob ein Dichter oder Compomst durch dis Veröffentlichung seines Werks auf dem Wege des Drucks zugleich die Aufführung desselben freigegeben habe? lediglich auf einer Präsumtion, so ist fürwahr nicht abzu sehen, warum diese Präsumtion nicht durch eine ausdrückliche Erklärung soll entkräftet und widerlegt werden können? Wenn die Motive sagen, der Gesetzgeber müsse sich hüten, „ohne dringende Noth" Handlungen zu verpönen, die nicht schon das natürliche Rechtsgefühl als Unrecht erkennen lasse und wobei daher nur die Kenntniß des positiven Gesetzes, nichtschon die gewissenhafte Beachtung des Lnnern Rechtsbewußtseins vor Nachtheilen zu schützen vermöge, so kann man dahingestellt sein lassen, ob wirklich das natürlicheRechtsgefühlbeiderBenutzung der Production fremden Fleißes und fremder Arbeit, bei der Be nutzung einer gedruckten dramatischen Dichtung oder musicali- schen Eomposition zur öffentlichen Aufführung — sich so ganz ohne Regung und Kheilnahme zeigen sollte, zumal wenn, wie doch einem Dichter und Componisten nach dem Obigen frei stehen muß, auf der Dichtung und Eomposition das Verbot der Aufführung besonders bemerkt ist. Jndeß zugegeben, daß nur die Kenntniß des positiven Gesetzes für den vor liegenden Fall maaßgebend wäre, so muß nur daran erinnert werden, daß am Ende die-ganzeLehre vom Eigenthume erst eine Schöpfung des positiven Rechts und nur wegen ihrer großen Wohlthaten für die Menschheit aufgestellt worden ist. Will man aber auch dieser Meinung nicht huldigen und das Eigenthum unabhängig von der positiven Gesetzgebung als vorhanden an nehmen, so wird man wenigstens zugeben müssen, daß das im Eigenthüme Befindliche mit dem Kode des zeitherigen Eigen- thümers in ein anderes Verhältnis! treten würde, wenn die Ge setzgebung dies nicht verhinderte, und daß sonach mindestens das Erbrecht auf positiven Satzungen beruht, weil es im ent gegengesetzten Falle überall gleich sein müßte. Wie nun also es Niemandem beikommt, aus einem fremden Nachlasse etwas hinwegzunehmen, oder dies wenigstens ohne Verletzung des Rechtsbewußtseins nicht wird geschehen können, weil unsere zeitherige positive Gesetzgebung unser Rechtsgefühl schon so weit gebildet hat, so liegt es eben umgekehrt auch nur an unse rer zeitherigen Gesetzgebung, wenn Jemand glaubt, daß er ein dem Druck übergebenes Bühnenstück frei benutzen könne. In Frankreich ist kein Theaterunternehmer der Meinung, daß er durch die Erwerbung eines gedruckten Exemplars eines solchen Stücks das Recht zur Aufführung desselben mit erkaufe. Man darf also nur die Lehre vom Eigenthume auch auf dramatische und musicalische Werke anwenden, und man wird dem nämli chen Rechtsgefühle begegnen, was schon zeither bei uns als vor handen angesehen worden ist. Glaubt man aber, diese Lehre passe auf dramatische und musicalische Werke nicht, so würde man damit auch dem von uns schon erlassenen Gesetze gegen den Nachdruck entgegentreten, da die Verhältnisse in beiden Fällen ziemlich gleich sind. Zugegeben indeß auch, das römische Recht sei auf das Eigenthum an dramatischen und mustcalischen Wer ken völlig unanwendbar, da die Bühne in ihrer jetzigen Gestalt allerdings ein Product der modernsten Entwickelung ist —. warum soll wegen dieser Verschiedenheit der Fleiß des Dichters und Componisten weniger geschützt werden, als der,Fleiß des Handarbeiters, weniger geschützt werden, blos weil seine Verletzung leichter ist? Soll hierzu, im Interesse,einer so gebildeten Classe von Staatsbürgern, wirklich „keine dringende Noth" vorliegen, während alle andern Classen eines solche^ Schutzes in Bezug auf ihr Eigenthum, ihren Fleiß, ihre Arbeit sich erfreuen? Nun wird zwar behauptet, die Analogie des Nachdrucks passe überhaupt nicht auf den gegebenen Fall, denn wie weit
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