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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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-er Deputation ««schließen. Die Gesetze schreiben vor, daß vor allenlDingen die.Civilbehörde das Volk ermahnen solle; das ist die erste Bedingung, von welcher man ausgegangen ist, und bevor diese nicht erfüllt ist, darf nicht von der ganzen Strenge des Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Eben so-gut, als man aus den Gesetzen das Recht, den Pöbel todtzuschießen, herleitet, eben so gut leite ich daraus die Pflicht ab, den Pöbel erst zu ermahnen, ehe man ihn todtschießt. Hiernächst kann ich nicht bergen, daß es mir scheinen will, als ob nach dem Gesetze vom Jahre 1830, die Errichtung der Communalgarde betreffend, vor allen Dingen die Communalgarde in Activität zu versetzen gewesen wäre. Der Herr Kriegsminister scheint das wohl ge fühlt zu haben, da er gleich beim Anfänge her Discussion das geschickte Manöver ausführte, auf diesen Punkt einzugehen, und den Grund anzugeben, aus welchem die Communalgarde nicht zuerst herbeigezogen worden sek. Es sei nicht Mißtrauen, sondern unzeitige Schonung der Grund gewesen, weshalb die Communalgarde nicht in gesetzlicheWirksamkeit gesetzt worden sei, sagte der Herr Minister. Ich weiß nicht, ob und in wie fern die Communalgarde in Leipzig diese unzeitige Schonung hat beanspruchen wollen und können. Für mich giebt das aber keinen Grund ab, sie von ihrem Dienste zu dispensiren. Das Gesetz sagt unbedingt, daß die Communalgarde bei Lumult und Aufruhrzur Stillung desselben zuerst und vor dem Milirair benutzt werden muß. Der Herr Kriegsminister wird mir das selbst zugeben, wenn er von §. 5 der Instruction für den Mili- taircommandanten in Leipzig Einsicht nimmt. Nach dieser muß zuvörderst die Communalgarde ihre Wirksamkeit ent wickeln, ehe das Militair zur Hülfe herbeigezogen werden darf. Ich wüßte auch nicht, wozu die Communalgarde in solchen Städten insbesondere, wo sich Militair und Communalgarde gleichzeitig befinden, noch etwas nützen sollte. Wenn das Mi litair überall die Stelle der Communalgarde vertreten soll, so muß ich wünschen, daß auch nicht ein Pfennig mehr aus der Staats- und Communalcasse für sie verwendet werde. Ihr ursprünglicher Zweck ist Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, ausgesprochen in dem Gesetze vom 29. Novem ber 1830. Ich kann aber auch die Berechtigung des Militairs zum Schießen im vorliegenden Falle nicht zugeben, weil ein thatlicher Widerstand nirgends erfolgt oder wenigstens nicht nachgewiesen ist. Ich setze voraus, daß auch die Herren Mili- tairs das Gesetz gekannt und eben so gut, wie andere Staats bürger, gewußt Ha ven, daß sie sich demselben fügen müssen. Sie mußten daher auch wissen, daß, bevor nicht die gesetzlich vorge schriebenen Ermahnungen vorausgegangen waren, sie zur An wendung der vollen Waffengewalt unter keinen Verhältnissen ermächtigt waren. Allein es giebt auch noch eine andere ge setzliche Bestimmung, welche wohl eine Deutung in der Art zu laßt, daß man sagen könnte, wenn Gewalt gegen das aufge stellte Militair angewendet wird, so steht es demselben auch frei, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. Mein diese Voraussetzung findet hier in keinem Falle statt. Ich muß es wenigstens vor de: Han'c leugnen; denn man kann aus dem Exposö selbst nachweisen, daß sowohl in Bezug auf den Leutnant Vollborn, als auch auf den Oberstleutnant v. Süßmilch, noch we niger in Bezug auf den Oberst v. Buttlar irgend eine Gewalt anwendung von Sekten des Pöbels nicht erfolgt ist. Den Be weis zu führen, vermag ich allerdings nicht, da ich die Acten nicht zur Hand habe, aber auf Grund des Exposes und der sich widersprechenden Zeugenaussagen kann ich das eben so gut be haupten, als die hohe Staatsregierung das Gegentheil behaup tet. Daraus geht hervor, daß wir beide nichts bewiesen haben, so lange nicht eine genaue Erörterung des Sachverhältnisses durch die dazu gesetzlich co mpe ten te Behörde stattgefun den hat. Der Herr Staatsminister des Innern sprach vor hin aus, daß eine Erörterung in dieser Weise Seiten der Poli zeibehörde mit Grund erfolgen könnte. Ich will dies in so weit zugeben, als diese Erörterung von Seiten der competenten Po lizeibehörde ausgeht, aber nicht von Seiten der höchsten Polizei behörde und durch eine außerordentliche Commission, derenBe- stellung unsere Verfassungsurkunde mit einigen gesetzlichen Be schränkungen geradezu verboten hat, darf sie erfolgen. Man sagt nun ferner: Diese polizeilichen Erörterungen haben er geben, daß ein Verdachtsgrund wider die bei jenen Ereignissen betheiligten Behörden und Personen gar nicht vorlag, mithin auch eine Veranlassung zur Einleitung einer Criminalunter- suchung nicht vorhanden gewesen wäre. Hier muß ich zuvör derst auf einen kleinen Widerspruch aufmerksam machen. In dem Commissoriale, welches derselbe Herr Staatsminister des Innern contrasignirt hat, welcher diese Meinung aufstellte, ist ausdrücklich ausgesprochen, daß nicht etwa diese Erörterungen den Character einer Polizei- oder Criminaluntersu- chung an sich tragen sollten, sondern es wäre blos eine Erkun digungseinziehung über den Stand der Sache. Mithin kann man auchjetzt dieser vorläufigen Erkundigungseinziehung, wenn man nicht in den eklatantesten Widerspruch mit sich gerathen will, nicht den Chgracter einer polizeilichen Erörterung mit der Wirkung beilegen, auf Grund derselben auszusprechen, daß eine Veranlassung zur Untersuchung nicht vorliege. Eine oder die andere Voraussetzung muß wegfal len. Entweder war das eine polizeiliche Erörterung, welche durch die Commission veranstaltet worden ist, und dann könnte mast aussprechen, es liege keineVeranlassung zu einer Criminal- untersuchung vor, wenn anders die Bestellung einer außeror dentlichen Commission mit den Gesetzen vereinbar wäre, oder es ist keine polizeiliche Erörterung, und dann müssen auch die Wir kungen, die man daran geknüpft hat, in Wegfall kommen. Man sagt, es lag keine Veranlassung zu einer Criminaluntersuchung vor, es ergab sich dies aus den Aussagen der abgehörten Zeugen. Allein, meine Herren, diese Zeugenaussagen verdienen rechtlich durchaus nicht die geringste Aufmerksamkeit. Im höchsten Grade befremdend ist es mir gewesen, im Majoritätsgutachten der geehrten Deputation Seite 245 die Meinung aufgestellt zu sehen, als ob nach unserer neuen vaterländischeffGesetzgebung es zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der eidlichen Be stärkung überhaupt nicht mehr bedürfe. Daß ist mir ein uner'
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