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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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er auch keine weitere Untersuchung anstellen, und wenn aufdiese vom kompetenten Richter angestellten Erörterungen, welche in keiner Beziehung irgend einen Verdacht gegen die Handlungs weise der betreffenden Offiziere herausstellte, trotz dem das Mi nisterium eine Criminaluntersuchung hätte anstellen lassen, so wäre dies recht echte Cabinetsjustiz. Es ist also hier die Erörterung über den Thatbestand vor dem ordentlichen Richter bereits erfolgt; sind die.Zeugen nicht vereidet worden, so ist dies ebenfalls beim Eriminalverfahren grundsätzlich nicht immer und namentlich dannnicht derFall, wenn sich zeigt, daß keineUrsache zu weiterm Verdacht vorliegt. Es ist aber auch noch ein anderer Fall, wo dem ordentlichen Richter Gelegenheit gegeben worden ist, wo er sogar aufgefordert worden ist, die Sache in Untersu chung zu ziehen. Es ist der, den der Abgeordnete v. Mayer ebenfalls citirte. Es wurde nämlich die Obduction eines Ge- iödteten beantragt,. von dem Kreisamte vorgenommen, die Klage aber auf Untersuchung, weil kein Verdacht vorhanden, in Mangel Verdachts nicht angenommen. Es ist nun zwar von einem Mitgliede der Minorität gesagt worden, die Regie rung habe, wenn auch nicht direct, doch moralisch auf die Rich ter bereits eingewirkt, in dieser Beziehung den Hergang nicht weiter zu verfolgen. Es war aber zu der Zeit jenes Falles diese moralische Einwirkung noch nicht einmal erfolgt, denn die Regierungscommissarien erschienen erst den 16. oder 17. August, hingegen wurde die betreffende Klage der Anverwandten des er schossenen Privatgelehrten Nordmann bereits früher eingereicht. So wurde die Sache wenigstens in den Zeitungen als wahr dem Publicum vorgeführt. Es scheint also in dieser Beziehung, was die Minorität beantragt, erfolgt zu sein, nämlich daß den Gerichten Gelegenheit gegeben werden solle, sich darüber klar zu werden, ob ein Verbrechen vorliege. Hatte nun der Richter eine Ahnung und Vermuthung, daß ein solches Verbrechen Seiten des Militairs begangen war, so lag es in seiner Pflicht, diese Untersuchung weiter zu verfolgen, und ich bin vonjedem Richter Sachsens überzeugt, daß er sie auch verfolgt haben würde, wenn er diese Ueberzeugung gehabt hatte, gleichviel, welche Ansichten die Ministerien hierüber hatten. Weiter muß ich noch bemerken, daß ich mich mit den An sichten, die die geehrte Minorität aufgestellt hat, sowohl im Ein- zelnenwie im Grundsätze nicht einverstehen kann. Es istnämlich da, wo sie dieverschiedenenBeweisfragen aufstellt und jede der selben von ihr verneint worden, ynd esistmir hier gegangen, wie der Abgeordnete v. v. Mayer richtig bemerkte, daß es demLaien im ersten Augenblicke sehr leicht gehen würde, es ist mir nämlich ausgefallen, daß diese Lhatsachen nicht alle bewiesen sind; ich. schreckte gewiffermaaßen vor diesen: Nein, bewiesen ist es nicht! zurück. Ich muß aber zugestehen, daß es mir zu weit zu gehen scheint, wenn bei den Handlungen der Behörden auch jedesmal nachgewiesen werden soll, daß sie gesetzlich gehandelt haben. Nach meiner Ueberzeugung hätte die Minorität die Fragen um drehen sollen, sie hätte nicht fragen sollen: Ist es bewiesen, daß die Obrigkeit die -Tumultuanten von ihrem strafbaren Begin nen abgemahnt und sie bedeutet habe, auseinanderzugehen?" sondern sie hätte fragen sollen: Ist es bewiesen, daß die Obrig keit nicht ermahnt hat, auseinanderzugehen? Denn es ist vor erst doch anzunehmen, daß die Behörde es gethan hat, nicht aber, daß jedesmal der Beweis gegeben werden solle von der Behörde. Uebrigens stehen auch in den einzelnen Punkten Beweisfragen, die nun und nimmermehr zu beweisen möglich sind, so wie andererseits Dinge, die schon juristisch bewiesen sind. So sagt die Minorität zum Beispiel, es soll bewiesen werden, daß das Militair thätlich insultirt worden sei, bevor es zum Gebrauch der Waffen geschritten habe. Es ist ja dies factisch juristisch in so fern bewiesen, derAbgeordnete v. v. Mayer hat vorgelesen, daß durch vereidete Zeugen, die abgehört worden, ausgesagtwurde, daß das Militair mit Stei y en gewor fen worden ist, nun da ist also bewiesen, was die Minori tät zu beweisen noch verlangt. Wenn endlich bei Punkt 6 gesagt ist: „Wir fragen endlich: ist bewiesen, daß das Schießen auf die Menge zu dem Zeitpunkte, wo es geschehen, wirklich ein Act der Nothwendigkeit war?" so muß ich bemerken, daß dieser Beweis nun und nimmermehr zu liefern sein wird, nicht nur in diesem Falle, sondern überhaupt In jedem andern, in keinem Falle kann die absolute Nothwendigkeit nachgewiesen werden, denn allemal wird der Erfolg hier erst das Urtheil fällen und Jeder wird nach seiner subjectiven Ueberzeugung urtheilen und handeln müssen. Einer wird die Ueberzeugung haben, die Anwendung der Gewalt sei noch nicht nothwendig gewesen, es habe noch auf andere Weise der Aufruhr gestillt werden können, während ein Dritter dem widersprechen wird und sagen, es sei nothwendig gewesen. Das Militair ist stets in der unangenehmsten Lage, nimmermehr diesen Beweis führen zu können; denn schießt es und der Tumult wird dadurch gestillt, so wird man behaupten, es wäre gar nicht nothwendig gewesen, es wäre auch ohne Waffengebrauch dies möglich gewesen. Schießt es nicht, wächst der Tumult auf bedeutende Weise, so daß dadurch vielleicht hundert und tausend Menschenleben gefährdet werden und auf dem Platze bleiben, so wird ihm wieder der Vorwurf gemacht werden, wenn es früher zu einer gewissen Zeit geschos sen hätte, so wäre es mit Wenigerem abgemacht gewesen, so aber habe es den Tumult unnöthig wachsen lassen und großes Blut vergießen veranlaßt. Dieser Beweis der Nothwendigkeit also ist nimmermehr zu führen, weil es dabei einzig auf die subjective Ueberzeugung derer ankommt, die im Augenblicke zu befehlen haben. Es fragt sich nämlich, ob es ih m nach seiner Ueber zeugung unmöglich geschienen hat, auf andere Weise den Auf ruhr zu stillen, ob es ihm nothwendig geschienen hat, von der Feuerwaffe Gebrauch zu machen. Einen juristischen Be weis giebt es hier nicht, sondern das Gesetz legt denBegriff der Nothwendigkeit ganz allein in die Hand des Befehlshabers, und Alles, was derselbe zu beweisen braucht, ist, daß er dazu berechtigt gewesen ist. Schließlich muß ich bemerken, daß ich mich mit dem Deputationsantrage selbst, obgleich er in sei ner Fassung vielleicht viel Ansprechendes hat, doch nicht einver stehen kann, weil er, selbst wenn man die Ansichten der Mino rität theilt, - sodann nicht weit genug geht. Zwar ist auf An-
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