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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nach dem Gesetze dastehende Handlung als Verbrechen prasu- miren. Ich überlasse der Beurtheilung der Rechtsverständigen,, über die beiden verschiedenartigen Ansichten ihr Ermessen zu er kennen zu geben. Es ist ferner gesagt worden, unser Antrag sei überflüssig, es könne nichts Anderes zu Tage kommen. Meine Herren! Wollten wir uns durch diese Ansicht abhalten lassen, so dürften viele hundert Untersuchungen, die von den Gerichten angestellt werden, nicht geführt werden. Am wenigstensscheint diese Ansicht mit dem Worte Gerechtigkeit vereinbar. Wurde von dem Abgeordneten v. v. Mayer erwähnt, das Appellations gericht in Leipzig und das Oberappellationsgericht hatten be reits ihre Ansichten ausgesprochen, es ließe sich daher kein Er folg erwarten, so muß ich sehr bezweifeln, daß es in solchem Grade und in solcher Weise, wie der Abgeordnete gemeint hat, geschehen sei. . Ich habe die Erkenntnisse, die der Abgeordnete v. v. Mayer berührte, ebenfalls gelesen, und habe einen solchen Ausspruch daraus nicht entnehmen können. Allerdings ist es von Wichtigkeit, nicht zu verschweigen, wie indirect ein Ein fluß Seiten der Staatsregierung hier stattgefunden hat. Es ist bereits gestern darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Königl. Commissar vor der Erörterung bereits erklärte: die Regierung werdeihreOrganevertreten, dasMili- tairhabedenGesetzen gemäß gehandelt. Allerdings mag es den Gerichten bedenklich erscheinen, ohne weiteres eine Untersuchung einzuleiten, wennsie den festen Willen derStaats- regierung gegenüber sehen, Handlungen, um welche es sich han delt, vollkommen zu entschuldigen und in Schutz zu nehmen. Jedoch behaupte ich, demungeachtet sei es Pflicht der Gerichte, so wie sie überhaupt bestimmte Ueberzeugung und Veranlassung zur Untersuchungsführung haben, die Wünsche der Regierung nicht zu berücksichtigen; es kann aber nicht geleugnet werden, daß der indirekte Einfluß der Regierung hier sehr nachtheilig gewesen ist. Es ist zu bedauern, daß Seiten des Herrn Staats ministers der Justiz nicht speciell auf die Gründe der Minorität eingegangen worden ist. Derselbe hat nur einige Sätze aufge stellt, welche, da sie ohne nähere Begründung geblieben sind, nicht auch gründlich widerlegt werden können. Zuerst wurde Seiten des Herrn Staatsministers gesagt, er werde zeigen, daß die Minorität sdie Criminaluntersuchung wolle. Meine Her ren ! Aus den Erläuterungen, welche ich über die Zerfällung ei ner Criminaluntersuchung in General- und Specialuntersu chung gegeben habe/wird sich der Einwand von selbst erledigen. Zweitens wurde bemerkt, daß das Gericht nicht einschreiten könne, wenn nicht die Wahrscheinlichkeit des Verbrechens vor liege. Aus den vorgetragenen Stellen Mittermaier's, des ersten Criminalisten Deutschlands, werden Sie sich überzeugen /-»daß dieser Satz manche Anfechtungen erleidet. Es ist von ei nem dritten Satze ausgegangen worden, nämlich: bei der Töd- tung müsse die Widerrechtlichkert der Handlung nachgewiesen werden. Der Abgeordnete v. v. Mayer hat denselben Satz ausgesprochen; allein damit könnte ich mich nicht einverstehen, sondern ich gehe davon aus, daß die Handlungen, welche in dem Cnminalgesetzbuche als verboten angesehen werden, in der Regel auch als Verbrechen zu betrachten sind, und daß die Umstände, welche diese Handlung nicht als ein Verbrechen erscheinen lassen, erst ermittelt werden müssen. Allein die Prä sumtion sprichttdafür, daß die Handlung, welche im Criminal- gesetzbuche als Verbrechen bezeichnet ist, auch als solches zu be trachten sei. Es wurde als vierter Satz aufgestellt, daß Noth- wehr als Verbrechen nicht präsumirt werde. Man kann das zugeben; aber die Nothwehr muß erst nachgewiesen werden, und dann wird sich für den Richter von selbst ergeben, ob ein Exceß bei der Nothwehr stattgefunden hat. Ich komme noch mit we nigen Worten auf die Stelle des Hauptberichts, welche die Be schwerde der Leipziger.Stadtverordneten betrifft. Die Mino rität hat den Hauptbericht nur durch einmaliges Vorlesen nach dessen Abfassung kennen gelernt, ihn also nicht so genau prüfen können. Mit dem Anträge der Majorität der Deputation sind in der Hauptsache wir einverstanden, jedoch bedarf er einiger kleinen Veränderungen. Darüber nur wenige Worte, um dem hierbei vor Augen gehabten Zwecke vollständig zu genügen. Die Städteordnung schreibt Z. 252 vor, daß die Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei innerhalb des städtischen Gemeindebezirks im Auftrage der Staatsregierung durch die Stadtbehörde besorgt werde. §. 253 bestimmt die Modifikation, setzt aber auch fest, daß, wenn eine Veränderung vorgenommen werde, der Stadt rath und die Stadtverordneten mit ihrem Gutachten gehört werden sollen. Das ist in Leipzig nicht geschehen, und es ist also hinlänglicher Grund zurBeschwerdeführung für die,Stadt verordneten vorhanden. Es hat zwar die Staatsregierung sich darauf bezogen, daß der Jnstanzenzug durch die Instruction nicht geändert werden sollte, welche der Stadtcommandant und der Kreisdirector erhalten haben, sondern sie solle nur so ver standen werden,daß nur, wenn dieStadtbehördenicht einschreite, alsdann die höhere Instanz einträte. Dadurch hat die Staats regierung der Deputation gegenüber ihr Verfahren gerechtfer tigt; denn so viel muß im Interesse des öffentlichen Wohls zu gestanden werden, daß, wenn die Unterbehörde ihre Pflicht nicht thut, der Oberbehörde freistehen muss, einzuschreiten. In so weit die Instruction des Kreisdirectors so verstanden wird, will ich nichts darüber sagen; allein sie giebt doch zu Zweifeln Ver anlassung, so wie die Instruction an den Stadtcommandanten, worin die Stadtbehörde nur nebenbei erwähnt wird. Es heißt stets: der Stadtcommandant hat sich an den Kreisdirector zu wenden. In Z. 2, 5, 8 finden Sie überall: Sollen diese Um stände eintreten, so hat der Stadtcommandant mit dem Kreis director sich zu vernehmen. Dies führt mindestens zu Mißver ständnissen, wie die Deputation in ihrerAllgemeinheit hat aner kennen müssen, und deshalb hat sie den Antrag gestellt, mittelst Verordnung die Ressortverhältnisse zwischen dem Kreisdirector und der städtischen Behörde genau zu bestimmen. Es scheint mir dies jedoch nicht ganz dem Zwecke zu entsprechen. Denn sagen wir: „mittelst einer an den Stadtrath zu erlassenden Ver ordnung", so kommt sie nicht an den Kreisdirector und an den Stadtcommandanten, und es nützt nichts, wenn nicht die In struction des Stadtcommandanten und des Kreisdirectors eben-
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