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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Benutzt, Andern mitgetheilt, ja sogar um ein Lesegeld verliehen wird. Sie würden es lächerlich finden, wenn bestimmt werden sollte, daß vom Käufer eines Buchs dasselbe nicht einem Andern mitgetheilt werden könnte. Sie würden "es lächerlich finden, denn der Leihbibliothecav dürste das Buch nicht kaufen, um einen Gewinn daraus zu ziehen. Auch die Staaten, welche die dramatischen Dichter und die musicalischen Künstler, die Com- positeure besonders begünstigen, gehen von einem Eigentums rechte durchaus nicht aus, sie bestimmen, daß das, was gedruckt ist, aufgeführt werden kann und nur eine Tantieme zu gewäh ren ist. Ware der Begriff des Eigenthums anwendbar, so wäre ein solches Gesetz ungerecht; denn man könnte dann den drama tischen Künstler auch nicht nöthigen, zu gestatten, daß sein Werk Zögen diese oder jene Tantieme aufgeführt würde. Allein, meine Herren, ich glaube, wir können von dem Begriffe des Eigen- thumsrechts ganz absehen. Künste und Wissenschaften sollen unterstützt werden, und kann man unter den jetzigen Verhält nissen des Lebens nicht mehr, blos um seine Geistesproducte öffentlich nutzbarzu machen, schreiben; componirtmannichtblos deswegen, sondern ist wirklich die Schriftstellerei und die musica- lische Composition ein Lebenserwerb geworden, beschäftigtste die Menschen so, daß eine andere Erwerbsquelle ihnen entzogen ist, so ist die Gesetzgebung, und die Regierung istmit den Ständen darüber einig, auch in dem Falle, daß man Wissenschaft und Künste als Erwerbsrecht schützen und eine Entschädigung ge währen muß. Nun kommt es darauf an, wie weit und in wel cher Maaße dies geschehen soll. Es hat die Regierung sich an den Bundesbeschluß gehalten und ist darüber nicht hinausge- gaugen, außer in einigen kleinen Punkten, z. B. daß nichts dar aufankommen soll, ob das Werk anonym erscheint, oder mit dem wahren Namen bezeichnet wird. Es ist aber noch keine Gesetzgebung über den Bundesbeschluß hinausgegangen. Sol len wir den Anfang machen? Wir würden nicht nur in Collision kommen, in so fern die ausländischen dramatischen Dichter und Compositeure den- unsrigen gegenüber besser gestellt würden, sondern es würde auch zu Inkonsequenzen führen, wenn die Gesetzgebung jedes Staates in Deutschland einen andern Grund- fatz verfolgte. Wir hatten früher einerrlangern Schutz für die Schriftsteller, als alle übrigen Staaten Deutschlands, indem wir den Nachdruck verboten und es in die Hande jedes Schrift stellers gelegt wurde, zu bestimmen, wie viel Auflagen er dem Verleger gestatten wollte. Wir hatten in dieser Beziehung das sogenannte ewigeVerlagsrecht. Wir haben bei dem vori gen Landtage auf den ausdrücklichen Antrag der Buchhändler und Stände darauf zurückkommen müssen, die beschränkte Frist von 30 Jahren in Übereinstimmung mit den übrigen Staaten anzunehmen. Sollen nun die Inländer gegen die Ausländer nichtinNachtheilkommen, somuß ich allerdings anrathen, es bei dem Bundesbeschlusse zu lassen. Kommt übrigens einmal für Deutschland ein weiterer Schutz zu Stande, so wird die sächsische Regierung gewiß dem nicht entgegentreten. Referent Abg. Todt: Was die Krage vom Eigenthums- rechte anlangt, so ist meine Meinung von der des Herrn Justiz ministers, wie ich bereits erwähnt habe, nicht abweichend. Ich habe ja schon mehrmals ausgesprochen, man braucht auf die strengen Grundsätze vom Eigenthumsrechte gar nicht zurückzu kommen, wenn man auch gesonnen ist, den dramatischen Schriftstellern und Komponisten einen größern. Schutz zu ver leihen. Ich habe also meinerseits nicht nöthig, diesen Punkt weiter zu erörtern, da ich wenigstens auf denselben ein haupt sächliches Gewicht nicht gelegt habe. Davon aber auch abge sehen, so würde mindestens die Bemerkung auf mich nicht passen, daß, wenn man einmal ein Eigenthumsrecht anerkenne, man auch zwischen größern und kleinen Bühnen keinen Unter schied machen dürfe. Denn ich gehöre zur Majorität der De putation, die eben keinen Unterschied gemacht, sondern das Princip des Gesetzes in Bezug auf alle Bühnen aufrecht erhal ten wissen will. Wenn ich aber mit dem Herrn Justizminister einverstanden bin, daß es sich um eine strenge Rechtsdeduction, aus dem Eigenthumsrechte entlehnt, hier gar nicht handelt, sondern daß es nur darauf ankommt, Bestimmungen zum Schutze der Schriftsteller zu treffen, wie sie die Verhältnisse nothwendig machen, so bin ich dagegen nicht auch in Bezug auf die Frage einverstanden, wie weit man hierbei zu gehen habe? Der Herr Justizminister sagte, es sei noch keine Gesetz gebung so weit gegangen, als dieDeputation vorschlage. Dies ist erstens nicht vollständig in Wahrheit begründet, denn was die Dauer des Schutzes anlangt, so habe ich schon bemerkt, daß wir uns an die Gesetzgebung von Preußen und Weimar ange schlossen haben, und es nimmt mich sogar Wunder, daß unser Gesetzentwurf nicht selbst so weit gegangen ist; denn wenn auch einBedenken vorläge, in anderer Beziehung so weit zu gehen, wie dieDeputation vorgeschlagen hat, so könnte doch in Bezug auf die Dauer der Schutzfrist kein solches Bedenken vor liegen, eben weil andere Staaten sie ja schon haben. Davon abgesehen, meine Herren, sehe ich aber auch nicht ein, warum wir nicht einmal vorausgehen sollen. Der Herr Justiz minister meinte, da keine Gesetzgebung so weit gegangen wäre st) könne doch Sachsen nicht denAnfang machen. Aber warum denn nicht? Machen wir nur denAnfang, andere Gesetzgebun gen werden schon nachfolgen. Es ist gar nicht bedenklich, den Anfang zu machen und weiter zu gehen, als der Entwurf ge- than hat. Als wir am vorigen Landtage das Gesetz über den Nachdruck gaben, waren andere Gesetzgebungen auch noch nicht so weit, wie unser Gesetzentwurf vorschlug. Es sind aber die andern Staaten uns doch gefolgt, oder mindestens ist ein Bun desbeschluß zu Stande gekommen, der sich an unser Gesetz an schließt. Sagte der Herr Justizminister ferner, unsere Gesetz gebung sei hierbei nicht weiter gegangen, sondern zurück, so ist dies nicht begründet. — (Staatsminister v.Falkenstein tritt ein.) — Hiernächst will ich noch mit einigen Worten auf die Bemerkungen zurückkommen, welche von dem Herrn Commiffar meiner letzten Rede entgegengestellt worden sind. Wenn der selbe behauptete, es begründe keinen Unterschied, daß bei großen Theatern ein Eintrittsgeld bezahlt werde, denn dieses werde bezahlt, Hamit die Kosten der Aufführung gedeckt werden körm-
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