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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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für unser Inland nicht allzu großes Interesse hat, da nur zwei stehende Bühnen vorhanden sind. (Was die Leipziger Bühne anlangt, so walten dort gleiche Verhältnisse in dieser Bezie hung ob, wie hier.) Sachsen aber ist der Staat, in welchem von jeher viel geistiger Verkehr geherrscht hat. Wenn also ein Gesetz in Bezug auf die Verhältnisse in Sachsen gegeben wurde, so hatte es sich auch bei den übrigen Bundesstaaten immer einer besonder» Aufmerksamkeit zu erfreuen. Ich ver weise deshalb nochmals, wie ich es bereits gethan habe, auf das Gesetz über den Nachdruck. Dieses ist fast seinem ganzen Inhalte nach immittelst Bundesgesetz geworden. Wenn also jetzt ein Gesetz zum Schutze der dramatischen Schriftsteller und CoMponisten bei uns gegeben wird, welches den Anforderun gen, die man an ein solches Gesetz zu machen hat, nicht ent spricht, so ist zu befürchten, daß es den Schriftstellern einen sehr großen Nachtheil bringt, nicht wegen der wenigen Bühnen, die man in Sachsen hat, sondern weil man nicht wissen kann, ob nicht auch dieses Gesetz der Bundesbehörde als Unterlage zu einem allgemeinen Gesetze dienen wird, und weil, wenn dies geschieht und man sich einmal über die hier vorliegende Frage bestimmt ausgesprochen hat, nicht zu hoffen steht, daß dies dann so bald werde geändert werden. Also deshalb, nkchtweil von Sachsen, sondern von den Schrift stellern von ganz Deutschland die Rede ist, halte ich es für gut, daß das Gesetz nur, wie es die Deputation gestaltet hat, ange nommen wird. Präsident Braun: Die Deputation beantragt Seite 58S des Berichts, daß die Worte: „noch nicht durch den Druck veröffentlicht ist", in Wegfall kommen möchten. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge ihre Zustimmung ertheilt? — Gegen neun Stimmen I a. Präsident Braun: Weiter beantragt sie, daß auch die Worte: „innerhalb 10 Jahren -—an gerechnet" in Weg fall kommen mögen. Genehmigt die Kammer diesen Vor schlag der Deputation? — Gegen sieb en Stimmen I a. Präsident Braun: Dann wünscht die Deputation, nach den Worten: „Unterschied machen" den Satz eingeschaltet zu haben: „ob dasWerk durch den Druck bereits veröffentlicht worden sei, oder nicht." Stimmt die Kammer diesem An träge ihrer Deputation bei? — Gegen neun Stimmen Z a. Präsident Braun: Ferner wünscht die Deputation nach dem Worte: „hierbei" hinzugefügt zu sehen: „oder bei der Herausgabe des Werkes durch den Druck". Nimmt die Kam mer diesen Zusatz an? — Gegen sieben Stimmen Ja. Präsident Braun: Will nun die Kammer mit diesen Ab änderungen und Zusätzen §. 1 des Entwurfs genehmigen? — Gegen fünf Stimmen Ja. Präsident Braun: Ferner hat die Deputation einen Zusatzparagraphen unter 1 b. vorgeschlagen, der sich S. 590 des Berichts befindet. Nimmt die Kammer diesen Zusatz» Paragraphen an? — Gegen vier Stimmen Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer den sich auf Seite 590 befindlichen und von der Deputation vorgeschlage nen Zusatzparagraphen le.? — Gegen vier Stimmen Ja. Der Bericht lautet ferner: Ehe die Deputation nun zu den folgenden Paragraphen des Gesetzentwurfs, die von der Entschädigung handeln, über geht, muß sie zuvörderst erwähnen, daß die erste Kammer den Z. 1 unverändert angenommen hat, und sodann noch diejenigen Bestimmungen hier einschalten, welche sich auf ihre Vorschläge unter ä., e. und gründen, da sie theils Beschränkungen, theils weitere Ausführung der in §. 1 enthaltenen Hauptbestimmung sind. Durch den Vorschlag unter e. macht sich zunächst folgen der Zusatz erforderlich: 1<l. „Da die Übersetzung eines dramatischen Werkes, nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 als selbststän diges Kunstproduct zu betrachten ist, so genießt auch deren Verfasser den durch das gegenwärtige Gesetz ge währten Rechtsschutz gegen die unbefugte Aufführung seiner Uebersetzung, selbst neben dem Originale. Ein Verbietungsrecht gegen die Aufführung anderer Ue- bersetzungen, so wie des Originals steht ihm dagegen nicht zu." Was die bezüglich der musicalischen Compositionen ge machten Vorschläge unter g. und 6. anlangt, so ist schon im Haupttheile dieses Berichts bemerkt worden, daß die Majorität von der Gesetzvorlage in so fern abweicht, als sie den Schutz dieses Gesetzes nur wirklichen Bühnenstücken zugewendet wis sen will. Demnach würde nach ihrer Ansicht nunmehr ein Zu satzparagraph als 1«. folgenden Inhalts aufzunehmen sein: „Der durch dieses Gesetz gewährte Rechtsschutz er streckt sich, was musicalische Compositionen anlangt, nur auf Opern, Singspiele und andere derartige Er zeugnisse, welche zu öffentlichen Aufführungen auf der Bühne bestimmt sind, auf andere für die Bühne nicht berechnete Compositionen aber nicht. Compositionen der erstem Art genießen dagegen den gedachten Rechtsschutz auch in so weit, daß Clavieraus- züge aus denselben, wenn sie auch vom Componisten selbst und ohne den §. 1 b. erwähnten Vorbehalt zum Druck befördert worden sind, behufs der öffentlichen Aufführung des Stücks nicht ergänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht zum Grunde gelegt werden dürfen." Da dieser zweite Satz des Paragraphen oben noch nicht motivirt worden ist, so wird zu diesem Zwecke nur so viel be merkt, daß er gleichfalls eine Ergänzung des §. 1 enthält und bestimmt ist, die Bezugnahme auf die Nachbildung für den hier vorliegenden speciellen Fall zu erläutern, weil gerade dieser zeither häufiger vorgekommen ist.
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