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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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trag abschließen soll, beträfe es auch nur einen Walzer, so würde das zu großen Schwierigkeiten,, Unzuträglichkelten und zu den auffallendsten Erscheinungen Anlaß geben, man würde sich über eine solche Gesetzgebung, an die man gegenwärtig gar nicht ge wöhnt ist, sehr wundern. Ich sehe nicht einf, wie die Staats regierung dies durchführen will, wenn sie sich nicht noch über dies in die größte Gefahr begeben will; will man jdas Gesetz in der Art durchführen, wie angeblich der Bundesbeschluß lauten und wie er auszulegen sein soll, so scheint es, als wenn wir nach und nach in das Geßner-idyllischeLeben zurückkämen, und höch stens noch eine Pleyl'sche Sonate vorgetragen auf einem Horn'- schen Claviere vernehmen würden, ja vielleicht nur noch von einer schmachtenden Sirene das Liedlein: „Als ich auf meiner Bleichere." in schmelzenden Tönen hören könnten. Das kann aber doch unmöglich die Meinung sein. Ich habe noch von den Gefahren gesprochen, welche unserer Regierung dabei drohen, sie drohen ihr von der jungen, schönen Damenwelt. Wenn un sere jungen Schönen nicht mehr Gelegenheit haben sollen, durch einen Galop von Strauß, Lanner und Lobitzki, und wie die Lageshelden sonst heißen, begeistert und hingerissen zu werden, dann weiß ich in der That nicht, wohin es kommen soll; dies würde aber doch allerdings eintreten, sobald ein solcher Lanz noch nicht dem Drucke übergeben wäre. Mir scheint daher diese Maaßregel unausführbar, und ich habe mich um so eher zu dem Vorschläge entschlossen, welchen die Deputation in §. 1 e. zu erkennen giebt. Königl. Commissar v. Langenn: Wenn man die Worte des Bundesbeschlusses ansieht, so ist nicht zu leugnen, daß diese das vollständig rechtfertigen, was vorhin schon Seiten der Re gierung erklärt worden ist, denn der Bundesbeschluß geht auf die öffentliche Aufführung jedes dramatischen und musicalischen Werkes, im Ganzen oder in einzelnen Theilen. Ich erlaube mir aber, gerade bei dieser Angelegenheit auf das nur mit einem Worte zurückzuweisen, was ich mir schon beim Beginne der Discussion zu äußern erlaubte, daß es nämlich gefährlich sei, zu große Beschränkungen auch hinsichtlich des Druckes in diese Sphäre überzutragen, und ich glaube, daß meine Be fürchtung sich durch das bewahrheiten wird, was schon im Eingänge der Diskussion andere Sprecher ebenfalls auf stellten. Abg. Hensel (ausBernstadt): Ich werde ebenfalls gegen den Zusatzparagraphen le. stimmen, und zwar aus dem Grunde, weil, wenn man einmal einen Grundsatz für richtig anerkannt hat, man ihn auf alle Fälle anwenden muß. Die dagegen gemachten Einwendungen scheinen mir unerheblich zu sein, denn es liegt stets in der Hand des Componisten, von dem Vorbehalte Gebrauch zu machen. So viel mir bekannt, findet auch in buchhändlerischer Hinsicht ein ganz anderes Ver- hältniß statt zwischen dem Drucke von Liedern und Tanz stücken und zwischen dem Drucke dramatischer und größerer musikalischer Werke. Letztere finden seltener einen Verleger, und häufig gar nicht, und dann muß sie der Componist auf eigne Gefahr drucken lassen, während gefällige Lieder und Tanzstücke oft einen großen Gewinn bringen, wenn sie durch den Druck veröffentlicht werden. Es wird mithin in der Regel kein Componist von dem Vorbehalte Gebrauch machen, welchen die Deputation ihm durch §. 1s. eingeräumt wissen will, weil er schon von dem Buchhändler, in dessen Verlage dergleichen kleinere Stücke erscheinen, Honorar erhält. Die Componisten von Gesangstücken und Tanzstücken stehen in einem ganz an dern Verhältnisse, als die Componisten dramatischer Werke, und also fürchte ich nicht, daß die Einwendung des geehrten Abgeordneten in Erfüllung gehen würde, vielmehr liegt es stets in der Hand hes Componisten, und weil ich einmal den Grund satz, öen die Deputation überhaupt angenommen hat, für rich tig anerkennen muß, daß man den Componisten und Autoren das größtmögliche Recht in Bezug auf ihre geistigen Produkte -erstatten müsse, so wünsche ich auch, daß es hier geschehen möge. Ich werde demnach gegen §. 1 s. stimmen. - Abg. Brockh aus: Verkennen läßt sich nicht, daß in die sem §. 1 s. eigentlich eine Inkonsequenz liegt, und ich kann mir einen ausreichenden Grund nicht denken, weshalb man Theaterstücke, Opern und Liederspiele schützen will, Oratorien, Cantaten u. dgl. dagegen nicht. Indessen muß ich wieder holen, daß man sich hüten möge, zu viele Consequenzen aus einem an sich richtigen Principe ziehen zu wollen. Es gilt hier, überall die zweckmäßige und rechte Mitte zu treffen, und in dieser Hinsicht empfiehlt sich der Paragraph, wie er von der Deputation vorgeschlagen worden ist, zur Annahme. Wenn wir den Bundesbeschluß allzu stringent auslegen wollten, wie die Ansicht des geehrten Abgeordneten Hensel ist, so würde das zu seltsamen Resultaten führen, wie der Abgeordnete Schäffer bereits angedeutet hat. Es würde dann ein Componist das Recht haben, zu verbieten, daß eins seiner Lieder in einem Con- certe gesungen, daß ein Walzer an einem öffentlichen Orte ge spielt würde, ohne seine vorherige Genehmigung. So etwas kann man aber nicht wollen, und die Componisten selbst wer den es am wenigsten wünschen. Ich glaube, daß die in §. 1 e. getroffene Bestimmung ganz zweckmäßig ist. Ist einmal das Gesetz da, so wird es durch die Praxis sich weiter ausbilden müssen, und zeigt sich dann, daß noch mehr Schutz zu gewähren sei, so wird man auf diesen Gegenstand zurückkommen; allein ich kann nicht dazu rathen, gleich jetzt allzu strenge Vorschriften zu geben. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann nicht verkennen, daß es zu großen Härten führen würde, wenn das Singen eines jeden Liedes, das Spielen eines Walzers verboten werden sollte; allein die Härte liegt nicht im Gesetz entwürfe, sondern die liegtinder Abänderung, welche die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, denn nach dem Gesetzentwürfe soll Alles gespielt werden können, sobald es gedruckt ist und öffentlich verkauft wird. Allein die Deputation hat die Aus nahme generalisirt. Das kann aber die Regierung nicht zu geben, weil es im Widerspruche wäre mit ihrer Verpflichtung gegen die Bundesbeschlüsse. Hält die Deputation aus Rück sicht darauf, daß auch gedruckte Werke geschützt werden sollen,
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