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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Ausweis derRegistratur Bl. 124hatteBeck die dortigen Gebäude behufs der Flußsiederei für jährlich 100 Lhlr. verpachtet, und sind dann auch die Gebäude und das Gewerbe mit fünf vollgangbaren Schocken und 10Pf. zu 1 Quatember besteuert worden." „Wenn nun alle diese Verhältnisse, wie man anneh men muß, auch jetzt noch fortbestehen, so macht die unterzeichnete Königliche Kreisdirection der hiesigen Stadtpolizeideputation andurch bemerklich, daß es den Anschein gewönne, als könne die Ausübung an dem dermaligen Orte nicht füglich sofort und ohne weiteres untersagt werden, indem hierdurch nach Befinden doch wohl am Ende Entschädigungsansprüche hervorgerufen werden dürften. Aus diesen Gründen würde daher jedenfalls vor allen Dingen der Besitzer wegen derftaglichenVerlegungzuvörderstselbstzu hören sein." Die Stadtpolizeideputation und der Stadtrath haben nun auch das sanitätspolizeiliche Interesse in so fern im Auge behal ten, als sie den Pachter des Beck'schen Eigenthums Fleischer vermocht, am Schlüsse seines Pachtes die beabsichtigte Etabli- rung eines gleichen Erwerbszweiges auf einem weniger nahen Platze, als dem Beck'schen, in Ausführung zu bringen. Noch stellte man Erörterungen über die Frage an, ob auf dem zur Beck'schen Flußsiederei gehörigen Grundstücke die Realgerechtigkeit zum Betrieb der Siederei hafte. Diese ge währten das Resultat: „daß man dm Fortbetrieb des fraglichen Geschäfts still schweigend genehmigt habe." Während sie im Gange waren, hatte.Petent mit dem Ei- genthümer der Flußsiederei Beck in Okrylla nach vorgängigen Verhandlungen im März 1840 einen Kaufhandel abgeschlossen und sie für 3,475 Ehlr. —— an sich gebracht. Von diesen Verhandlungen hatte aber auch erstgenannter Fleischer, bis daher Beck's Pächter, Kenntniß erhalten und zur Beseitigung der von ihm gefürchteten Coneurrenz des Petenten in dem Erwerbszweige der Flußsiederei und in Hinsicht auf das communliche Interesse bei dem Stadtrath bereits unterm 23. Januar 1840 beantragt: daß gegett Consirmatkon des zwischen Beck und Peten ten etwa zum Abschluß kommenden Flußsiedereiverkaufs bei dem Königl. Justizamte remonstrirt werde. Bei Consirmation des von Petenten und Beck abgeschlos senen Kaufhandels am 30. Mai 1840 wurde daher Seiten des Justizamts Dresden den Interessenten eine Mittheilung des Stadtraths ebendaselbst vvrgelesen, nach welcher die Gerechtigkeit der Flußsiederei nicht als Realgerechtigkeit auf den an Petenten verkauften Grundstücken ruhe, sondern persönliche Concession er heische, dabei auch bemerkt, wie es nicht den Anschein gewinnt, als wenn der Stadt rath persönliche Concession zu dem Betrieb der Flußsie derei werde ertheilen wollen. Petent und Beck widersprachen der Behauptung, daß keine Realsiederei auf dem quäst. Grundstück hafte, und es ward ohne fernem Anstand mit der Kaufsconsirmation verfahren, von Petenten das ganze Geschäft übernommen und die Flußsiederei begonnen. Nun denuncirte der Polizeiwachtmeister Martik gegen Pe tenten wegen Betriebs der Flußsiederei ohne Concession. Petenten, der dies bei desfallsiger Vernehmung nicht in Abrede zu stellen vermochte, wurde nun der Betrieb der Fluß siederei das ersteMalamb.August 1840bei5 Thlr. Strafe, und als er damit nicht aufhörte, am 17. August e. a. bei 10 Thlr. -, endlich am 5. September 6. s. bei 20 Lhlr. Strafe untersagt. Den an die Königl. Kreisdirection gegen dieses Verfah ren von dem Petenten eingewendeten und durch unmittelbare schriftliche Vorstellung unterstützten Recurs verwarf die letztere und ließ es „in Erwägung, daß Recurrent ein Realbefugniß nicht nachgewiesen, daß dieses selbst, wenn es nachgewiesen worden, wegen des nachtheiligen Einflusses, den der Sie dereibetrieb für die Gesundheit der Umwohner habe, ein flußlos aufdie Entscheidung sein würde, Lei dem Straf verbote der Stadtpolizeideputation hinsichtlich des Be triebs der Flußsiederei in den von Petenten käuflich ac- quirirten Alaunhütten, so wie bei der von ihm in Folge seiner Renitenz verwirkten Strafe bewenden," verordnete nächstdem, daß Petent auch künftig des Betriebs der Flußsiederei in den Alaun hütten in Antonstadt bei außerdem zu erwartender höhe rer Geld- und nach Befinden Gefängnißstrafe sich gänz lich zu enthalten, nicht minder die Kosten für die Ver ordnung zu bezahlen habe." behielt demselben jedoch: „die An-und Ausführung seiner etwai gen Regreßansprüche rm Rechtswege, wenn und gegen wen er sich damit fortzukommen getraue" vor. Petent recurrirte gegen diese Entscheidung an das Königl. hohe Ministerium des Innern; dieses verwarf jedoch sein auf Straferlaß und eventuell auf Ertheilung persönlicherConcession zur Ausübung seines Gewerbes in den mehrgedachten Lokalitä ten gerichtetes Gesuch, ersteres wegen bewiesener Renitenz, letz teres aus medicinalpolizeüichen Rücksichten. Im Vorgefühl seiner unvermeidlichen Niederlage hatte Petent mit dem Recurs an das Königliche hohe Ministerium des Innern das Gesuch um Verwendung wegen tauschweise« oder käuflicher Ueberlassung eines fiskalischen Raumes zu« Verlegung und zum Fortbetrieb feiner Flußsiederei verbunden, allein da er dennoch einen ihm angebotenenäLausch unbedingt von der Hand gewiesen, auch die käufliche Ueberlassung eines Mali- schenRaumes nur eventuell, und dafern das gegen ihn erlassene Verbot des Flußsiedens auf dem Grundstücke gu. nicht zurück genommen werden sollte, beantragt hatte, so ward bei obiger Entscheidung darauf eine Rücksicht weiter nicht genommen. Es ward nun von der Polizeideputation gegen Petenten abermals mit Strafauflagen, um ihn zur Unterlassung deS Fortbetriebes der Flußsiederei zu zwingen, verfahren.
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