Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gegen Petenten eingeschlagene Verfahren betrachtend, würde sie gewünscht haben, s. daß die Polizeideputation zu Dresden, anstatt mit Strafauf lagen gegen Petenten zu beginnen, nach Maaßgabe der Kreis- directorialverordnung vom 6. November 1838 zuvörderst mit Petenten, wegen Beseitigung des Flußsiedereietabliffements, gegen Entschädigung, in gütliche Unterhandlung getreten wäre, die wahrscheinlich um so sicherer zu einem Ziele geführt haben würde, als derselbe nach Ausweis der Acten zu denjenigen ge zählt werden darf, welche den Wünschen und Anordnungen der Behörden nicht bloßen Eigensinn entgegenstellen. Hätten diese gütlichen Unterhandlungen zu keinem er wünschten Endresultate geführt, so würde b. entweder der Widerspruch, welcher in dem Gutachten des Poli zeibezirksarztes v. Kuhn und in dem der vom Petenten benann ten drei Sachverständigen stattfand, durch, Einholung eines suxerardltrii zu beseitigen, oder wie sich ebenfalls hätte recht fertigen lassen, ohne weiteres e. zur Erörterung der Entschädigungsfrage, unter Aussetzung des Pönalverfahrens, zu verschreiten gewesen sein. Hierin lag in Hinsicht auf §. 31 der Verfassungsurkunde die dringendste Verpflichtung vor. Zwar handelt der ange zogene Paragraph nur von Abtretung des Eigenthums für Staats zwecke, und richtig ist es, daß hier kein Staats-, sondern ein Communalzweck in Frage war. Allein die Depu tation halt es nach der bisher bekannten Praxis für unzweifel haft, daß Communalzwecke diesen Paragraphen, nach Analogie des uralten Polizeigrundsatzes: viäermt covsules ve lesxnblieL gmä ästrimsnti cspiat, ebenfalls jur sich ansprechen dürfen. Wollte man dies bestreiten, so würde man nicht nur die Basis der bisherigen Praxis entnehmen, sondern auch zu dem End resultate gelangen, daß das ganze gegen Petenten eingeleitete Verfahren deshalb cassirt und Petent W integrum restitmrt wer den müßte, weil hier kein Fall vorgelegen hätte, wo man den Abtritt von „Eigenthum oder sonstigen Rechten und Gerechtig keiten zu Staatszwecken habe verlangen können," indem es sich blos um Communzwecke gehandelt. Scheint die Königliche Kreisdirection etwas dem Aehnli- ches auch gefühlt zu haben, als sie dem Petenten auf seinen gegen das Pönalverfahren eingewendeten Recurs zu erkennen geben ließ, „daß es ihm unbenommen bleibe, seine etwaigen Regreßansprüche im Rechtswege, wenn und gegen wen er sich damit fortzukommen getraue, auszuführen," so geht daraus zwar unverkennbar hervor, daß ihr die Ueberzeugung von der Rechtmäßigkeit und Statthaftigkeit des eingeleiteten Verfahrens beigewohnt, allein die Beschwerde über zu große Härte würde demnach nicht unbegründet erscheinen, selbst wenn der ange- zogeneh. 31 der Verfassungsurkunde nicht Postulate aufstellte, die dem Petenten noch günstiger sind. Man bedenke doch nur, auf wie vielen, scheinbar ganz un bedeutenden Zufälligkeiten einGewerbsbetrieb beruht, der, weit entfernt, dem Familienhaupte und seinen Angehörigen einen rechtlichen Unterhalt zu gewähren, oft genug kaum hinreicht, es vor den allerdrückendsten Nahrungssorgen zu bewahren. Wie wenig wird doch erfordert, um diesen letzten Anker in aller Noch zu zerstören... In der dem deutschen und sächsischen Volkscharacter eige nen Hochachtung des Privateigenthmns ist aber auch die Wurzel zu §. 31 der Verfassungsurkunde, dem wahren Palladium desselben zu suchen. Die Worte lauten: Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von deroberstenStaatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll. Nimmt die Deputation nun auch mit den Behörden an, daß dringende Nothwendigkeit die Beseitigung des Peten ten gehörigen Etablissements geboten habe, wogegen Petent allerdings Zweifel erheben durfte, zumal da seine drei, dem ver pflichteten Polizeiarzt gegenüberstehenden, ebenfalls namhaften Sachverständigen die Schädlichkeit des Flußfiedereibetriebs für die Gesundheit der Anwohner in Abrede stellten, wozu noch kommt, daß letztere lange Jahre nach Errichtung und Betrieb der Flußsiederei, sich also bewußt in ihrer Gegend angebaut, Jahre lang, bei einem ungleich stärker« Betriebe der Fluß siederei, als unter Petenten stattfand, gewohnt hatten, ohne daß sie Nachtheile für die Gesundheit bewiesen hätten, daß ferner dafür durchaus keine erweislichen Lhatsachen sprachen, der ein zige Fall abgerechnet, daß. nach dem — man erfährt nicht, für welchen Zweck abgegebene — Gutachten des Artilleriechirurgen Karl Eduard Weise vom 8. September 1829 „der — in der damals noch siscalisch betriebenen — Flußsiederei (des Petenten) srebzehn Jahre beschäftigt gewesene Johann Christian Lohse „durch das Einsaugen der in der genannten Fabrik sich entwickelnden schwefelsauren Dämpfe seine Respirationswerkzeuge gereizt", woraus dann stets zunehmende „Kurzathmigkeit" und perio disches Blutspucken entstanden, so war doch vor Gewährung der entsprechenden Entschädigung von jedem Zwangsverfahren abzusehen, denn die Verfassungsurkunde sagt l. ausdrücklich, daß in Fallen, wo Privateigenthum (gleichbedeutend sind: Rechte und Gerechtigkeiten) zu Staatszwecken abgetreten wer den muß, „die Entschädigung ohne Anstand ermittelt und ge währt werden soll." Hieraus folgt, daß ein Abtritt von Eigenthum, Rechten und Gerechtigkeiten nur gegen so fortige Entschädigung, d. h. so, daß sich Abtretung und Entschädigung Zug für Zug folgen, von der vollziehenden Gewalt gefordert werden darf. So und nicht anders darf man diese Worte deuten; denn wollte man der vollziehenden Gewalt erlauben, sich erst das Eigenthum, resp. die Rechte und Gerechtigkeiten zu nehmen und dann die Ent schädigung folgen zu lassen, so würde dies, wie an dem vorlie genden Falle ersichtlich, zu den größten Härten führen, man würde den Staatsbürger geradezu ruiniren können. Auch kann keineswegs in einem solchen Falle, wo der Einzelne offenbar dem öffentlichen Wohle ein Opfer bringen soll, davon die Rede sein, daß derselbe seine Entschädigungsansprüche — wie die Königl. Kreisdirection Petenten sagte — auf dem Rechtswege
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder