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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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den Petitionen handelt, blos von einem Petitionsrechte der Stande die Rede ist; wonach man also schließt, daß von au ßen einkommende Petitionen blos dann als solche zu berücksich tigen sind, wenn sie von einem oder dem andern Mitgliede der Kammer adoptirt werden. Bei der Verschiedenheit der Prin- cipien, die hierunter in beiden Kammern festgehalten werden, muß es nun freilich geschehen, daß alle Petitionen, da wir sie bereitwillig annehmen, auch auf uns gewälzt werden. Jetzt schon gehen sie sämmtlich allemal zunächst an die zweite Kam mer; wir müssen zuerst darüber berathen; die erste Kammer bekommt sie nur dann, wenn wir etwas zur Bevorwortung Ge eignetes darin gefunden Haben, und so kann es denn freilich nicht fehlen, daß solche Sachen auch unsere Zelt mehr, als die der ersten Kammer in Anspruch nehmen müssen. Es ist mancherlei gegen den von mir aufgestellten Grund gesagt worden, die Volksvertreter müßten doch auch ihren Geschäften die erfor derliche Zeit widmen können. Und in der That ich bin der Meinung, daß man erst seine Pflicht als Staatsbürger müsse erfüllen können, um Ständemitglied zu sein. Beides bedingt einander. Jedenfalls möchte, da in zwei Jahren wieder die Abhaltung des Landtags zu erwarten steht, für Manchen die Zeit sehr beschränkt erscheinen und ihm der Wunsch nicht zu verargen sein, daß der Landtag, insoweit esZmit des Volkes Wohle verträglich ist, nicht allzu sehr verlängert werde. Es ist davon gesagt worden, daß es aus Mangel an Zeit häufig in das Ermessen der Deputationen gestellt bleiben müsse, in wie weit sie eine Beschwerde für^begründet hielten. Ja, meine Herren, das scheint auch in der Natur der Sache zu liegen. Weswegen werden denn die Deputationen aus Leuten gewählt, denen man Vertrauen schenkt, als in dem Zutrauen, sie werden die Kam mer pflichtmäßig berathen ? Wenn daher eine solche Deputa tion eine Beschwerde nicht begründet findet, so mag es ganz in der Ordnung sein, daß sie die Zeit der Ständeversammlung nicht durch eine unnöthige Berathung darüber in Anspruch nehme. Was die Zurücklegung der Landtagsordnung betrifft, so habe ich schon bemerkt, daß die ausgezeichneten Vorarbeiten dafür nicht verloren sein Iwerden. Jedenfalls wird man über die Punkte, die schon Genehmigung gefunden haben, solange Diskussionen nicht wieder zu eröffnen nöthig haben, als dies be reits geschehen ist und geschehen mußte. Was das Gesetz we gen der neuen Einrichtungen bei der evangelischen Kirche an langt, so glaube ich, meine Herren, wird wohl ein längerer Zeitraum nicht überflüssigssein, um sich darüber zu fassen, wie dieser wichtige Gegenstand aufzufassen sei. Ich glaube, daß in der Zeit von diesem Landtage zum andern wohl kaum dazu zu gelangen sein dürfte, um hierüber ein genügendes Gesetz vor zulegen. Es ist gesagt worden, es seien nicht sehr viele Gesetze beantragt worden. Es mag das wahr sein, aber desto mehr ist der Regierung zur Erwägung anheimgegeben worden, und soll diese Erwägung eine reifliche sein, so muß man ihr hietzu auch die erforderliche Zeit lassen. Es ist vollkommen wahr, daß das Recht der Unterthanen auf Beschwerde begründet ist, ich stelle es selbst sehr hoch, die Ständeversammlung ist das letzte Refu gium, und wenn bei der jetzigen Staatsregkemng nicht so ost davon Gebrauch gemacht werden muß, weil dazu wenig Ver anlassung vorliegt, so muß doch das Recht dazu festgehal ten werden, weshalb auch das Präsidium, um die Beschwer den möglichst zur Erledigung zu bringen, in der von der außer ordentlichen Deputation für eine neue Landtagsordnung in ih rem Entwürfe §. 46 vorgeschlagenen Weise außerordentliche Sitzungen zu diesem Zwecke anberaumt hat, und ich habe nicht gehört, daß Seiten der Staatsregierung auch diese Zeit für ihre Vorlagen in Anspruch genommen oder das Recht der Be schwerde sonst verkümmert worden wäre. Dieses Recht der Beschwerde kann aber nur ausgeübt werden, so lange die Stände versammelt sind, die Unterthanen können sich nur bei der Ständeversammlung beschweren, und hat diese lange genug gedauert, so glaube ich, daß die Zeit von einem Landtage zum andern nicht zu lang ist, um bis dahin warten zu können; die jenigen, bei denen Gefahr im Verzüge ist, werden schon die De putationen heraussinden. Also es besteht das Beschwerderecht der Unterthanen, ich achte es hoch; aber leugnen muß ich schlechterdings, daß es ein Recht gebe, - durch Beschwerden den Landtag zu verlängern. Staatsminister v. Könneritz: Gegen eine Aeußerung des Abgeordneten 0. Schaffrath muß ich dieRegierung verwah ren. Die Regierung hat das Recht, den Schluß des Landtags zu bestimmen, sie hat das Recht, zu beantragen, daß ihreVorlagen zuerst berathen werden, und sie kann sich dieses Recht nie nehmen lassen. Uebrigens hat die Regierung sich nie dagegen ausge sprochen, daß auch Beschwerden und Petitionen zur Berathung kommen, wenn die Regierungsvorlagen dies gestatteten. Präsident Braun: Wenn in der Debatte dieBehauptung ausgestellt worden ist, es sei die Aeußerung gefallen: die Kam mer hatte nicht gewußt, worüber sie abgestimmt, so muß ich ver sichern, dies nicht vernommen zu haben. Wenn gesagt worden ist, es sei unparlamentarisch, auf das Lächeln eines Ministers Bezug zu nehmen, so kann ich nur erklären, daß ich derselben Ansicht bin, und daß ich in Gemäßheit meines Amtes diese Aeu ßerung, worauf sich diese Bemerkung bezog, gerügt haben würde, wenn ich sie, wieZich versichere, daß es nicht geschehen ist, verstanden hätte, als sie. erfolgte. Wenn weiter gesagt worden ist, es habe ein Abgeordneter geäußert, daß er aufdem gesetzlichen Boden stände, während andere Abgeordnete sich nicht darauf befänden, so muß ich bemerken, daß, so viel ich mich erinnere, diese Aeußerung nicht gefallen, sondern daß der Abgeordnete nur gesagthat, erstände auf dem Rechtsboden, während Andere—je doch von Mitgliedern der Kammer war nicht dabei die Rede—sich nicht daraufbcfänden. Dies über das Formelle der Debatte! Ich habe gegenwärtig zu fragen: ob die Kammer dem Deputations anträge beitrete, den der Herr Referent nochmals wiederho len wird? Referent Abg. Jani: Der Antrag lautet: „in Bezug auf die von der außerordentlichen Deputation etwa vorzuschlagen- den Auswege diesen Antrag auf sich beruhen zu lassen."
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