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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nimmermehr. In dieser Hinsicht würde ich mich mit dem Anträge der geehrten Deputation nicht einverstanden erklären, sondern vielmehr .dahin, daß die Petition auf sich beruhe, daß dem Petenten aber, wie sich von selbst versieht, nachgelassen bleibe, den Rechtsweg einzuschlag'en. Etwas Anderes wird nicht werden können, denn die Regierung wird sich nimmer mehr zu der beantragten Verordnung verstehen. Staatsminister v. Falkenstein: Ueber die Sache selbst erlaube ich mir zuvörderst nur mit wenigen Worten noch etwas Historisches vorauszuschicken. In dem Berichte ist diese Ange legenheit allerdings, ich möchte sagen, mit einer gewissen Vor liebe wahrscheinlich um deswillen bearbeitet, weil, wie sich nicht verkennen laßt, manche eigenthümliche Umstände zusammen gekommen sind, die für den Augenblick ein gewisses Mitleiden inAnspruch zu nehmen, wohl geeignet sind. Außerdem hat aber auch die Deputation sich bemüht, aus der Verfassungsurkunde und namentlich aus§. Zlderselben darzulegen, daß das Verfahren der Behörden nicht vollkommen begründet sei, oder wenigstens, daß es wünschenswerth sei, daß die Regierung nunmehr auf denk Wege der Verordnung das nachhole, was eben ihrer Mei nung nach schon nach der Verfassungsurkunde hatte geschehen sollen. Zuvörderst muß ich dabei auf Folgendes aufmerksam machen. Die ganze Frage über das Bestehen der Flußsiederei ist bereits, wie die geehrte Deputation sich auch erinnern wird, in früherer Zeit, schon im Jahre 1838 und späterhin speciell wieder zur Sprache gebracht worden, als der Pachter eines Vorbesitzers des jetzigen Besitzers um eine Concession einkam und demselben auch durch Vermittelung der betreffenden Be hörden ein Platz weiter hinaus in der Nähe des Waldes einge räumt wurde, auf welchem er die Erlaubniß bekam, die Flußsie- derei zu betreiben. Jmmittelst hatte, wie aus dem Deputations berichte sich ergeben dürste, zwischen Bursche und dem vorigen Besitzer ein wirkliches Kaufgeschäft stattgefunden, und bei die sem Kaufgeschäfte, was allerdings von Wichtigkeit ist, kam insbesondere ausdrücklich zur Sprache, ob denn auf dem Grund stücke, um das es sich handelt, ein R ealr echt hafte oder nicht, es kam ferner zur Sprache, wie es denn überhaupt damit stehe, ob die Flußsiederei ohne weiteres dort betrieben werden könne. Dabei wurde nun ausdrücklich gesagt, und dem Peten ten bekannt gemacht,, daß eine Realberechtigung, so viel man wisse, auf dem Grundstücke nicht h afte, es wurde ferner bemerkt, daß schwerlich eine persönliche Concession zur Flußsiederei auf diesem Grundstücke ertheilt werden würde, wenigstens habe sich der Stadtrath schon vorläufig so geäußert. Dies wurde den Interessenten mitgetheilt, und sie erklärten darauf, daß sie allerdings davon schon unterrichtet waren, aber nichtsdesto weniger den Kauf abschließen wollten. Es ist nun auch von der Deputation anerkannt worden, daß min destens das Vorhandensein eines Realrechts nirgends nachge wiesen sei, wenn ich mich des Deputationsbenchts recht erinnere. Nichts desto weniger spricht die Deputation von dem ein und dreißigsten Paragraphen der Verfassungsurkunde, worin es II. ISZ. gleichwohl ausdrücklich heißt: „Niemand kann gezwungen wer den, sein Eigenrhum oder sonstige Rechte und Gerech tigkeiten zu Staatszwecken abzutreten." EsistimDe- putationsgutachten bemerkt worden, daß es sich hier zwar von Communalzwecken und nicht von Staatszwecken handle, es sei das aber gleich. Ich will einmal diesen Punkt übergehen; so viel aber ist gewiß, einmal, daß es sich hier überhaupt nicht von Abtretung handelt, und zweitens, daß nicht von der Abtretung eines Eigenthums oder einer Gerechtig keit, eben deswegen, well der Natur der Sache nach von einer solchen Gerechtigkeit, wie §. 31 sie voraussetzt, nicht die Rede ist, sondern blos davon, daß Petent eine nach der örtlichen Ver fassung dieser Stadt von der Concession abhängige, gewerbliche Befugniß nicht hat an dem fraglichen Orte ausüben sollen. Nun sagt die geehrteDeputation: „es wäre nichtsdestoweniger im Wege der Verordnung die unverzügliche Ermittelung und der Ersatz des dem Petenten durch den Abbruch sei ner Hütten verursachten Schadens durch die Stadtcom- mun zu Dresden anzuordnen. Ich muß hierbei erstlich bemerken, daß mir in der Khat diese Argumentation nicht consequent geschienen hat, weil man im Anfänge von der Entschädigung eines Rechts spricht und zuletzt von einer Entschädigung für den Abbruch der Hütten. Ich werde gleich darauf zukommen, wie es mit diesem Abbruch be wandt ist. Der Abbruch der Hütten erfolgte, wie die geehrte Deputation sich auch aus dem, was ihr vorgelegen hat, über zeugt haben wird, lediglich darum, weil Petent eben auf einem andern Orte, als dem bisher inne gehabten, seine Flußsiederei anlegte, und zu den dortigen Anlagen in seinem eigenen Inter esse das Material, was er von den abgebrochenen Hütten ge wann, mit verwendete, mithin in der Lhat zum Abbruche der Hütten nicht genöthigt worden ist, sondern lediglich verhindert worden ist, seine Flußsiederei an dem frühem Orte zu betreiben. Wie nun aber eine Entschädigung, wie sie die geehrte Deputa tion verlangt, selbst angenommen, daß §.31 der Verfassungs urkunde Anwendung litte, was, wie gesagt, nach dem ganzen Zusammenhänge in der That geradezu unmöglich scheint, die Verwaltungsbehörde auf dem Wege der Verord nung eine solche Entschädigung feststellen und die Stadt- commun zu Dresden dazu condemniren soll, das, gestehe ich, ist mir nach der bisherigen Anwendung der Verfassungsurkunde ein Räthsel geblieben, und ich muß bezweifeln, daß es im Inter esse der geehrten Ständeversammlung liegen könnte, wenn in dieser Maaße künftighin die Verwaltungsbehörden ohne wei teres einzelne Communen zur Entschädigung condemniren wollten, während hier ausdrücklich dem Petenten der Rechts weg Vorbehalten, mithin es ihm anheimgestellt worden ist, ob er ihn antreten will oder nicht. Was das Verfahren betrifft, so sind insbesondere zwei Punkte hervorgehoben worden. Ein mal ist bemerkt worden, es wäre von Seiten der Behörden wohl zweckmäßig gewesen, wenn sie ein suxersrditriuw über das medicinische Gutachten eingeholt hätten, welches gewrsser- maaßen die Basis war für das später erlassene Verbot. Ich 2
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