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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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bauen. DerPetent kann nicht dafür, daß man in solcher Nähe sich angebaut hat, sondern die Anbauer und diejenigen, welche Concession dazu ertheilt haben, diese können dafür. Wenn der Herr Staatsminister dem Bittsteller eine Schuld deshalb bei messen sollte, weil ihm beim Erkaufe der Alaunsiederei vom hiesigen Stadtrathe die Mittheilung geworden sei, es werde ihm eine persönliche Concession nicht ertheilt werden, so fragt es sich vor Allem erst, ob diese Mittheilung rechtlich begründet war, oder nicht. Ich glaube nun das Erstere durchaus nicht, der Petent brauchte keine Concession zu seiner Alaunflußsiederei. Auf seinem Grundstücke kann ein Jeder machen, was er will/ außer es steht ein verbietendes Gesetz oderRecht entgegen. Wo ist nun dieses? Der Herr Staatsminister schien sich auf die örtliche Verfassung Dresdens zu berufen. Nun wenn diese wirklich eine derartige Bestimmung enthielte, so müßte sie erst nachgewiesen werden. In den Acten steht aber davon nichts; folglich ist nirgends nachgewiesen, daß die Stadt Dresden ein Recht, dem Petenten die Ausübung seines Gewerbes zu ver bieten, hatte. Polizeiliche Gründe können allerdings hierfür da sein, allein dann muß eben der Beschwerdeführer entschädigt werden. Uebrigens geht aus den Acten, wie die Deputation S. 861 bemerkt hat, hervor, daß die Alaunsiederei und deren Fortbetneb bereits früher von der Behörde stillschweigend ge nehmigt war, folglich nun nicht ohne weiteres und ohne Rechts gründe zurückgenvmmen werden konnte. Der Herr Staatsminister und der Abgeordnete Klien bezweifeln, ob §.31 der Verfaffungsurkunde hier Anwendung erhalten könne. Nun, meine Herren, wenn dieser Paragraph keine Anwendung hier erleidet, dann steht die Sache zehnmal schlimmer. Wo ist denn ein anderes Gesetz, nach welchem der Petent verbunden war, sein Eigenthum abzutreten? Dann hatte dieBehörde zu ihrem Zwangsverfahren gar kein Gesetz und Recht für sich, dann war also dasselbe Unrecht. Schon deshalb'muß man daherden§.31 derVerfaffungsurkunde auch hier für anwendbar erkennen, weil dieser Paragraph das einzige Gesetz ist, auf dessen Grund Je mand gezwungen werden kann, sein Eigenthum oder Recht ab zutreten, und weil außerdem das Verfahren gegen den Be schwerdeführer in jedem Falle als null und nichtig cassirt wer den müßte. Denn der §. 27 der Verfassungsurkunde lautet ja ausdrücklich: „Die Freiheit der Personen und die Geb ah - rung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Man kann also mit und auf seinem Eigenthume machen, was man will, außer in so weit verbietende oder beschränkende Ge setze entgegenstehen. Wenn also, um das zu wiederholen, der 31. Paragraph nicht anwendbar ist, dann muß der Petent um so mehr entschädigt werden, weil er gezwungen worden ist, sein Recht aufzugeben zu Commun al- oder Staatszwecken, ohne daß ein Gesetz oder Recht hierzu, ohne daß die in §. 31 vorgeschrie- benen Bedingungen hierzu vorhanden waren. Diese Bemer kungen werden hinreichen, den Antrag der Deputation gegen die bis jetzt erhaltenen Anfechtungen zu rechtfertigen. Nur das bemerke ich noch in Bezug auf den den Kostenpunkt betref fenden Antrag der Deputation, daß von einer, seiner Verbind lichkeit zur Bezahlung derselben zur Folge habenden „Renitenz" des Beschwerdeführers nicht die Rede sein kann, d. h. von einer rechtswidrigen, weil das Verfahren der Behörde gegen ihn den Gesetzen, und besonders dem §. 31 der Verfassungsurkunde nicht entspricht, der Widerspruch gegen dasselbe daher rechtlich begründet war. Der Beschwerdeführer brauchte sein Recht nicht eher aufzugeben, als bis er zugleich diese Entschädigung erhielt. Daß diese Entschädigung gleichzeitig und sofort ge geben werden muß, das geht aus dem zweiten, nicht nur aus dem ersten Satze des 31. Z. hervor, denn es heißt in ihm nicht nur, daß nur „gegen Entschädigung" Eigenthum abzutreten ist, sondern auch noch am Schlüsse desselben: „auch wenn noch über die Entschädigungssumme im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden ist, so ist zwar-och einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Summe o h n e V e r z u g zu bezahlen." Staatsminister v.Könneritz: Einige Aeußerungen des letzten Sprechers bedürfen der Widerlegung. Der geehrte Sprecher sagte, der Eigenthümer könne auf seinem Grundstücke machen, was er wolle. Das geht zu weit; es wird sich der geehrte Sprecher aus dem römischen Rechte entsinnen, daß man schon dort Beschränkungen rückstchtlich der Gewerbe, namentlich in Beziehung auf die Nachbar» kannte, wie bei dem Walken. Er wird sich aus dem Sachsenspiegel erinnern, daß man Heimlich keiten und Schweinekoben in gewisser Entfernung haltenmüffe, und so wird auch aus polizeilichen Gründen, wiedurch Statuten, dies und jenes verboten sein, wie es in Dresden durch Statuten verboten ist, daß Niemand in der Stadt Schweine halten darf. So wird das immer nach den Localitaten bemessen werden müs sen. Denn wenn ich auch auf meinem Grundstücke in der Re gel thun kann, was ich will, so darfich doch einem Andern kei nen Nachtheil zufügen. Der geehrte Sprecher sagte ferner, es wäre nicht die Schuld des Petenten, daß er in Schaden ge kommen, es müßte also der Schaden durch die Schuld eines An dern entstanden sein, und daher wäre der Petent zu entschädi gen. Hier ist aber ein Sprung, denn es kann Jemand Schade» erleiden, ohne daß ein Rechtsgrund da ist, einen Andern zur Entschädigung anzuhalten. Folglich kommt es darauf an, ob irgend eine Behörde in dem vorliegenden Falle rechtswidrig ge handelt habe. Verwahren muß ich mich aberkgegen die Aeuße- rung, als könnten die Ministerien die Entschädigung ausspre chen, bestimmen und durch Verordnung auflegen. Dem stehen unsere Gesetze auf das bestimmteste entgegen. In dem Com- petenzgesetze von 1835 steht: „Der Rechtsweg findet statt, wenn Jemand unter der Behauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt überschritten oder gemißbraucht, oder Amts pflichten vernachlässigt, und es sei daraus Schaden für ihn ent standen , Entschädigung (nach Befinden Herstellung des vori gen Standes der Sache, Sachsenbuße) verlangt." Es sind also die Justizbehörden competent, und es wäre im vorliegenden Falle bei der Justizbehörde auf Entschädigung zu klagen. Ich bin auch überzeugt, daß es die Kammer nicht billigen würde.
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