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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abrede gestellt hat, daß Z.A der Verfassungsurkunde vollkom men berechtigt sei, analoge Anwendung auch auf dieCommun- fachen zu verlangen. Es folgt daraus, daß §. 7 des Compe- tenzgesetzes selbst, selbst wenn nur von Staatszwecken die Rede ist, analog auf den vorliegenden Fall und den Rechtsweg ange wendet werden kann. Aus diesem Paragraphen folgt aber, daß, wenn Jemand sein Eigenthum, sein Recht und seine Ge rechtigkeit zu Staatszwecken abtritt oder aufgeben muß, die Verwaltungsbehörden vorher festsetzen müssen, was ihm als Entschädigungssumme gebührt, daß er diese vorher bekommen haben muß, und er erstdann, wenn er sie bekommen und damit noch nicht zufrieden ist, den Rechtsweg zu betreten hat. Würde Petent im vorliegenden Falle, wie die meisten derjenigen, welche dem Deputationsgutachten entgegengetreten find, verlangt ha ben, zuvörderst den Rechtsweg betreten, so Würdenichts Anderes folgen, als daß er auf dem Rechtswege in der angebrachten Maaße abgewiesen würde, und nun würde er, mitHinweisung auf §. 7 des eben angezvgenen Gesetzes, die Sache erst mit den Verwaltungsbehörden in Ordnung zu bringen haben; diese müßten erst die Entschädigung gewahren, und wenn er damit nicht zufrieden wäre, könnte er erst den Rechtsweg betreten. Bevor er aber dies nicht gethan hat, kann er durchaus keine Klage anstellen. Wenn also diejenigen, die sich gegen das Deputationsgutachten erklärt haben, Z. 7 des Competenzge- setzes gehörig in's Auge gefaßt hätten, so würden sie dem De putationsgutachten den unbegründetenVorwurf, als ob es den Verwaltungsbehörden zu viel einräume und ihnen eine unge setzliche Machtvollkommenheit ertheile, nicht gemacht haben. Die Behauptung, daß so eine Verordnung Cabinetsjustiz sei, kann erstlich auf das Materielle nicht von Einfluß fein, und dann ist sie auch völlig unbegründet. Wenn behauptet wird, daß Cabinetsjustiz da sei, so muß ich bemerken, daß dazu zwei Erfordernisse gehören. Nämlich erstens willkürlicher Eingriff der Staatsbehörden, und zweitens Eingriffe in den regelmäßig festgesetzten Rechtsgang. Diesen Rechtsgang hat §. 7 des Cvmpetenzgesetzes deutlich ausgesprochen, mithin kann, wenn die Verwaltungsbehörde mittelst der Berordnungsform ein greift, hier nicht im allergeringsten von Cabinetsjustiz die Rede sein. Es ist dies eine Behauptung, die sich von selbst wider legt. Wenn man gesagt hat, daß es ganz ungewöhnlich sei, wenn die Verwaltungsbehörden eine solche Verordnung erlas sen würden, so stimme ich vollkommen'bei. Allein ich sehe auch etwas ganz Ungewöhnliches darin, daß eine Verwaltungs behörde so handelt, wie im vorliegenden Falle gehandelt wor den ist. Dieser tz. 7 des Cvmpetenzgesetzes ist nicht dazu da, alle Lage in Anwendung gebracht zu werden, sondern ersoll nur in den seltensten Fällen in Anwendung gebracht werden. Wenn nun hier gerade einmal auf ungewöhnliche Weise dieser Paragraph in Anwendung gebracht werden muß, so würde es doch ganz sonderbar sein, wenn man dem unglücklichen Manne, der in der Verlegenheit ist, von ihm Gebrauch machen zu müs sen, daraus ein Verbrechen machen wollte. Uebrigens kann ich darin, daß die Verwaltungsbehörden sich mit Respectirung des rechtlichen Moments in einer zu ihrer Kenntniß gelangen den Sache befassen, etwas Gefährliches nicht finden, wenn nur von ihnen dabei die gesetzlichen Grenzen gehörig inne gehal ten werden. So eine Ansicht ist einseitig und zeugt von ein seitiger Ueberschätzung der Dicasterien vor den Verwaltungs behörden. Es haben aber alle Behörden, denen die Verfas sung die executive Gewalt zutheilt, gleichen Anspruch auf Anerkennung in ihren Grenzen. Ich habe deshalb oft mit Widerwillen in dieser Kammer angehört, wenn gesagt worden ist: „ich bin ein Mann des Rechts und nicht der Polizei." Ich dagegen sage: „ich bin ein Mann des Rechts und derPolizei." Die Polizeibehörden haben Gerechtigkeit so gut zu verwalten, wie die Rechtsbehörden, und ich bin überzeugt, daß die Polizei das Recht eben so gut finden wird, wie die Rechtsbehörden. Ich habe in dieser Beziehung gar kein Vorurtheil gegen die Polizei, und ich bin fest überzeugt, daß, wenn der Polizeibehörde das Recht gelassen wird, die Verordnung zu erlassen, sie das Recht zu finden wissen wird. Es ist auch bemerkt worden, und dies hat namentlich der Herr Staatsminister hervorgehoben, der Antrag sei ganz unausführbar. Ich kann aber wirklich nicht den Grund auffinden, warum der Antrag unausführbar sein soll. Denn wenn die Staatsregierung verpflichtet gewesen ist, dem Stadtrathe aufzugeben, auf Beseitigung des Uebelstandes hinzuwirken, und ihm zu sagen, man habe sich erst mit dem Pe tenten über die Entschädigungsfrage zu vernehmen, so kann dies auch gar nicht unausführbar sein, wenn es jetzt nachträg lich geschieht. Ich glaube nicht, daß die Verwaltungsbehörde sich dadurch etwas von ihrem Respect vergeben wird. Im Ge- gentheil, eine solche Folgerung läßt sich aus der Verordnung durchaus nicht ziehen. Es ist gegen verschiedene Redner, die sich des Deputationsgutachtens angenommen hatten, bemerkt worden, man suche den Rechtsweg ganz geflissentlich zu ver meiden. Das hat seine guten Gründe. Den Rechtsweg hat die Deputation vermeiden wollen, weil er erstens nach Ihrer An sicht verfassungswidrig ist, zweitens, weil er viele Kosten macht, drittens, weil der Petent auf ihm nichts vermag, und viertens, weil der Petent durch die Verwaltungsbehörden in die mise rable Lage gebracht worden ist,m der er sich jetzt befindet. Dies sind die Gründe gewesen, warum dieDeputation denWeg ein geschlagen hat, der im Deputationsgutachten vorliegt. Es ist ferner gesagt worden, der Petent könne deshalb nicht ohne Schuld in Schaden gekommen sein, weil er gewußt habe, daß ihm keine Concession werde ertheilt werden, und zweitens, weil ihm gesagt worden sei, daß es ihm an einer Realgerechtsame mangele. Auf diese beiden Aeußerungen muß ich doch mit einigen Worten zurückkommen, weil es wirklich den Schein ge winnen könnte, als wäre darauf einiges Gewicht zu legen. Daß der Petent sich an die Resolution des Stadtraths nicht gehalten hat, daran hat er vollkommen recht gehandelt, denn derStadtrath ist in dieser Angelegenheit juclax in pro^rig csns». Der Stadtrath muß erst beweisen, ob er das Recht hat, Con cession ertheilen zu können. Dieses Recht hat er durchaus bis jetzt noch gar nicht nachgewiesen, ja es ist der obern Verwal-
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