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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber das Wort? Wenn nicht, so frage ich die Kammer Stellv. Abg. v. Abendroth: Mitdervon der jenseitigen Kammer ausgesprochenen Ansicht, so wie mit dem Zusatzpara- graphen kann ich mich nicht einverstehen. Läßt er sich auch vom Standpunkte des strengen Rechts rechtfertigen, so möchte doch gerade dieserStandpunkthier, sowie bei allen Ablösungen über haupt, nicht der richtige und nur durch Grundsätze derBMgkeit zu einem erwünschten Ziele zu gelangen sein. Die Ansicht der^ Deputation, daß der einzige Zweck des vorliegenden Gesetzen^ wurfs der sei, die einseitige Provokation zu gestatten und einen leichtern und sichern Maaßstab für die Abschätzung zu erlangen, diese thekle ich vollkommen, und würde mich deshalb eben ftp wenig für mildere, als für strengere Grundsätze bei der Ablösung^ der Lehngelder aussprechen können. Auch Sie, meine Herren, Heilten diese Ansicht bei der ersten Berathung des Gesetzent wurfs. Sie wiesen aus diesem Grunde alle Anträge, sie moch ten von der einen oder von der andern Seite kommen, bis auf einen einzigen zurück, der noch heute ein Stein des Anstoßes ist, vielleicht sogar eine Klippe, woran dasganze Gesetz scheitern kann, i Hierzu kommt, daß ja schon die Stände von 1831, ungeachtet sie im 84. Z. des Ablösungsgesetzes die Möglichkeit von 10 Lehnfällen für 100 Zahre nachwiesen, dennoch im 85. §. aus drücklich bestimmten, daß mehr als achtFälle jedoch nie auf ein Jahrhundert gerechnet werden sollen. Welche andere Rück sichten, als die der Billigkeit, konnten die damaligen Stände zu dieser Bestimmung bewegen? Der Einwand, dm man vielleicht machen könnte, daß eine solche Bestimmung wohl bei freiwilliger Ablösung statthaft fei, dieser Einwand, abgesehen davon, daß bei der freiwilligen Ablösung eine gesetzliche Fest stellung der Lehnfälle gar nicht nöthig ist, ist auch deshalb nicht begründet, weil schon die damaligen Stände, mit Ausnahme der allgemeinen Ritterschaft, die Ansicht hatten, daß eine ein seitige Provocation der Lehngelder zu gewähren sei, und weil sie in diesem Sinne auch die darauf bezüglichen Paragraphen des Ablösungsgesetzes feststellten. Hat man in der jenseitigen Kammer zugegeben und sogar als Rechtfertigung der erfolgten Abänderung angeführt, daß der Gall, wo mehr als acht Lehn fälle vorkommen werden, in Sachsen höchst selten eintreten werde, so möchte das gerade beweisen, daß diese Abänderung überflüssig, wenigstens nicht so wichtig und so dringend ist, daß wir bei einem Gesetze, welches die hohe Staatsregierung und die Stände zeither, ich möchte sagen, als unverletzbar angesehen haben, mehr abändem, als für den vorliegenden Zweck gerade unumgänglich nothwendig ist. Meine Herren, hätte ich diese Ansicht nicht schon bei der ersten Berathung dieses Gesetzent wurfs gehabt, ich würde mich dann bewogen gefunden haben, den Antragzu stellen, daß im 84. §. des Ablösungsgesetzes von 1832 fürBererbungsfallenicht drei, sondern nur zwei, dagegen für Veräußerungen drei Lehnsälle für ein Jahrhundert festge stellt werden möchten. Denn, meine Herren, der Grundsatz, daß der Wahrscheinlichkeit nach ein Grundstück in 100 Jahren nur zweimal verkauft werde, dieser Grundsatz ist, nach aller Er- II. t58. fahmng, falsch. Rur die von mir schon angeführten Gründe bewogen mich damals, von einem solchen Anträge abzuschen, und diese Gründe sind es auch, welche mich bestimmen, der ge ehrten Deputation beizutreten und den jenseits beliebten Zu- satzparagraphen abzulehnen. Präsident Braun: Wünscht noch sonst Jemand das Wort? Die Deputation rathet uns S. 617 des anderweiten Berichts an: „den sämmtlichen von der ersten Kammer be schlossenen Abänderungen nicht beizutreten." Ich werde da her dieKammer fragen: Will sie in dieser Beziehung dem Gut achten ihrer Deputation beitreten, und also sämmtliche von der ersten Kammer beschlossene Abänderungen des §. 2 ab lehnen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. o. Haase: Noch hat die erste Kammer einen besondern Fall berück sichtigt. An manchen Orten, besonders in Städten, besteht das Herkommen, daß von auswärtigen Erwerbern eines Grund stücks ein höheres Fehngeld zu entrichten ist, als von Einheimi schen. Um nun auch für diesen Fall eine Bestimmung in dem Gesetze aufzusinden, hat die erste Kammer folgenden Z. 2o. „Wenn von auswärtigen Erwerbern eines Grund stücks ein höheres Lehngeld als von Einheimischen zu ent richten ist, so ist die im dritten Abschnitte des §. 85 des Ablösungsgesetzes vorgeschriebene Durchschnittsberech nung dergestalt anzulegen, daß unter vier Fällen drei des nieder» und em Fall des höhemLehngeldersatzes an genommen werden, so daß der vierte Kheil des Betrags von drei Lehngeldentrichtungen nach dem niedern Satze und einer nach dem höher» de» Durchschnittssatz gkebt." eingeschaltet. Da das Gesetz, wenn dergleichen Falle vorkommen, auch Bestimmungen enthalten muß, in welcher Weise die Ablösung zu bewirken ist, so rathet die Deputation den Beitritt an. Nur glaubt dieselbe, daß durch eine etwas veränderte Fassung die Absicht des Gesetzes noch deutlicher hcrvorzuheben sei. Der in der Fassung der Ersten Kammer enthaltene Satz: „daß unter vier Fällen drei des niedern und ein Fall des höher» Lehngeldersatzes angenommen werden." kann die Vermuthung erwecken, daß durch selbigen die §. 84 des Ablösungsgesetzes aufgestellte Wahrfchemlichkeitsberechnung abgeändert und künftig bei Veräußerungen statt zwei Vermin derungsfällen deren vier angenommen werden sollten. Nun ist zwar von diesen Beränderungsfällen in deMZusatzparagraphen durchaus nicht die Rede, jedoch glaubt die Deputation einem etwaigen Zweifel begegnen zu können. Die Annahme des §. 2c. empfiehlt daher dieDeputation, rathet jedoch zu dem angegebenen Behufes», den Satz von den Worten an: „daß unter vier Fallen giebt." mit folgender Fassung zu vertauschen: „daß die Zusammenrechnung von drei Vierkheilen des niedern und von einem Viertheil des höher» Lehngelder satzes den Durchschnittssatz giebt." 2*
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