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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 159. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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obwohl nachmals bei der Berathung dieses Entwurfs die Oef- fentlichkeit der Kammersitzungen beschlossen und tz. 135 derVer- fassungsurkunde ausgesprochen worden ist. In Erwägung nun, daß durch letztere Vorschrift die erst gedachte Bestimmung in der Allgemeinheit, wie sie der angezo gene §. 134 enthält, ihre Bedeutung verliert, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und ver ordnen, daß das gedachte Abtreten nur noch bei den Abstimmun gen durch Namensaufruf in geheimer Sitzung stattzu finden habe. Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dieser Entwurf stimmt mit dem Beschlüsse überein, der von Seiten der ersten und zweiten Kammer gefaßt worden ist ; die Deputation hat deshalb kein Bedenken gefunden, demselben ihre Zustimmung zu ertheilen, und sie ersucht die Kammer, daß auch sie gegenwärtig ihre Zustimmung ausspreche. Abg. Joseph: In dem so eben vorgetragenen Decrete ist als Motiv zu demselben angegeben, daß die darin erwähnte Be stimmung der Verfassungsurkunde ihre Bedeutung verloren habe; ich kann jedoch hierin nicht ein ausreichendes, bestimmtes, klares Motiv erkennen, ein solches, welches unzweifelhaft ließe, ob die vorgeschlagene Aufhebung jener Bestimmung der Ver- faffungsurkunde eine bloße Erläuterung oder eine Abänderung der Verfassungsurkunde sein solle, ob der Streit, welcher, wie mir erschien, von Anfang an in dieser Angelegenheit zwischen der Regierung und der ersten Kammer stattfand, nunmehr ge schlichtet sei ? Gleichwohl aber ist es sehr wichtig, daß dies bei der Abstimmung über dieses Decret der Fall sei. Das Motiv der Veränderung scheint mir selbst noch wichtiger zu sein, als die Bestimmung selbst. Abgesehen davon, welche Bedeutung und welche Wichtigkeit den Motiven zu einem Gesetze beigelegt wer den kann, wie sich aus der heutVormittags stattgefundenen Be- rathung bereits gezeigt hat, ist es gerade der Umstand, daß meh rere Abgeordnete hierin eine Abänderung der Verfassung zu fin den geglaubt haben, welches sie bestimmt haben könnte, für die Vorlage der Regierung sich zu erklären. Der Umstand schon, daß eine Veränderung der Verfassung von den Ministern vor- genommen wurde in einem Falle, wo es sich um weiter nichts, als um ihr persönliches Comfort handelt, könnte Manchen be stimmen, ihrem Wunsche zu willfahren, da sie dadurch das An recht erhielten, alsdann auch wichtigere, dringendere, der Mühe. lohnendere Abänderungen der Verfaffungsurkunde um so eher zu verlangen. Die Regierung hat, indem sie diesen ihren An trag als bloße Erläuterung der Verfaffungsurkunde bezeichnete, das von ihr sonst festgehaltene Princip der Wortauslegung der Verfaffungsurkunde, um den Schein einer Unabänderlichkeit derselben zu retten, verlassen, und ist auf den Ursprung und die Entstehungsgeschichte des betreffenden Paragraphen der Ver faffungsurkunde zurückgegangen. Derselbe soll durch einen Jrrthum oder durch ein Uebersehen in die Verfaffungsurkunde hineingekommen sein; allein diese Bermuthung ist unerwiesen und sogar unerweislich, denn um sie erweisenzukönnen, müßte die Regierung in der Thal in die Seele aller der bei Gebung der Verfassung beiheiligten Landesvertreter haben blicken können, in ihr die Motive zu erspähen, aus denen siegerade für Aufnahme dieser Bestimmung in die Verfassungsurkunde gestimmt haben. Sei es aber auch Jrrthum, Mißverständmß oder Versehen, wel chen jener Paragraph der Verfassungsurkunde sein Entstehen zu verdanken hätte, so ist dies immer noch nicht ein ausreichender Grund, um eine solche Bestimmung aus der Verfassungs urkunde wieder zu nehmen; denn daß sie aus einem Jrrthum hineingekommen ist, reicht noch nicht aus, um sie wieder auf zuheben. Dazu bedürfte es des Nachweises der Unzeitgemäß- heit oder der Verwerflichkeit des Inhalts der Bestimmung. Unsere Deputation hat früher richtig erkannt, daß es eines an dern Motivs bedürfe; sie hat sich auf die Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit der Gesinnung derAbgeordneten bezogen. Aus diesem Grunde konnte man damals für ihren Antrag stimmen, weil wir uns sagen mußten, daß hierdurch zugleich z. B. über die in der Kammer bestehende pennalistische Sitzordnung der Stab gebrochen und Grund gegeben war, ihre Aufhebung zu verlangen. Es ist daher von großer Wichtigkeit, über die Eigen schaft und Natur des vorliegenden Antrags klar zu sein, um dessen, worüber man jetzt abstimmt, nachdem immer noch eickr Ungewißheit von Seiten der Regierung und von Seiten der Kammer vorzuwalten scheint, sich bewußt zu bleiben. Um es als eine bloße Erläuterung gelten zu lassen, müßte noch nach gewiesen werden, daß jeneBestimmung der Verfassungsurkunde unklar sei, so daß sie nicht verstanden werden könne; aber bis jetzt hat noch Niemand behauptet, daß jene Bestimmung der Verfassungsurkunde unklar sei, daß sie vielleicht im Ganzen oder in einem Lheile so unklar sei, daß sie nicht verstanden wer- denWnne, oder andere und dann welche? Lheile der Ver fassungsurkunde unverständlich mache. Niemandem ist es noch eingefallen, eine solche Undeutlichkeit weder rücksichtlich des Paragraphen, noch der Verfassungsurkunde selbst in Folge dieses Paragraphen zu behaupten. Eine Erläuterung aber ist weiter nichts, als eine Verdeutlichung unklarer, ungenauer, ungewisser Stellen. Sollte die Aufhebung des erwähnten Paragraphen der Verfaffungsurkunde als eine Erläuterung jetzt noch gelten, so würde dasjenige, was erläutert werden soll, gerade fortbe stehen müssen; denn etwas Aufgehobenes bedarf nicht der Er läuterung und ist überhaupt einer Erläuterung nicht fähig. Es scheint mir daher nothwendig zu sein, daß von Seiten der Re gierung darüber Gewißheit gegeben werde, als was sie wirklich den vorliegenden Antrag in seinem Verhältniß zur Verfassungs urkunde betrachte, ob wirklich in der Aufhebung einer Bestim mung derVerfaffungsurkunde eine Aenderung, wie es allerdings bisher meines Wissens die zweite Kammer angesehen hat, ge funden werde oder nur eine Erläuterung. Im letztem Falle würde ich mich jetzt gegen den Antrag der Deputation und die Gesetzvorlage erklären müssen.
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