Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rathung bis jetzt so wenig Fortgang gewonnen, daß bei dem nun nahe bevorstehenden Schluffe des Landtags die Verabschie dung einer definitiven Landtagsordnung Lei demraligev Ver sammlung der getreuen Stände nicht mehr zu ermöglichen sein wird. — , Wenn aber bis dahin, wo zu selbiger zu gelangen, «ine Bestimmung über den Landtag und den Geschäftsbe trieb bei demselben nicht zu entbehren ist, so stellt sich die Noth- wendigkeit dar, hierunter den am 27. Januar 1833 vor gelegten frühem Entwurf, unter den zu demselben bereits ge nehmigten oder nach Befinden noch festzusetzenden Modifica- tionen, immittelst als fernereNorm dienen zu lassen, als worüber Se. Königliche Majestät der zustimmenden Erklärung der getreuen Stände entgegensehen, denen Allerhöchst- dieselben mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan ver bleiben. Dresden, am 13. Mai 1846. Friedrich August. (L8) Johann Paul von Falkenstein. Der Beri cht der Deputation hierüber ist zuvörderst fol genden Inhalts: Der von der Staatsregierung det gegenwärtigen Stände versammlung vorgelegte, von einer außerordentlichen Zwischen deputation begutachtete Entwurf einer anderweiten Landtags- ordnung ist bekanntlich nur in der ersten Kammer seinem gan zen Inhalte nach berathen worden, in der zweiten Kammer da gegen, obschon der deshalb von der unterzeichneten Deputation «ach der Berathung der ersten Kammer zu erstatten gewesene nachträgliche Bericht bereits am 26. November v. I. bei der Kammer eingereicht worden ist, nur zu einem ganz geringen Lheile zur Verhandlung gelangt. Es hat daher die Staatsregierung, nachdem der Schluß des gegenwärtigen Landtags angekündigt und somit Aussicht zu einer definitiven Vereinbarung über die Landtagsordnung bei demselben nicht mehr vorhanden war, mittelst Decrets am 13. v. M. die Ansicht ausgesprochen, daß der am 27. Januar 1833 vorgelegte frühere Entwurf der Landtagsordnung unter den zu demselben bereits genehmigten, oder nach Befinden noch seftzusetzenden Modifikationen bis dahin, wo zu einer definiti ven Vereinbarung hierunter zu gelangen sein werde, als Norm sür den Geschäftsbetrieb bei dem Landtage zu dienen haben werde, und die Erklärung der Ständeversammlung darüber ver langt. Die erste Kammer, .an welche das gedachte Decret zuerst gelangt ist, hat nach dem Vorschläge ihrer außerordentlichen Deputation den Beschluß gefaßt: „Es wolle sich die Ständeversammlung gegen die hohe Staatsregierung dahin erklären, wie sie bewandten Um ständen nach den provisorischen, im Jahre 1833 vorge legten Entwurf der Landtagsordnung mit den zu dem selben bereits genehmigten, oder nach Befinden noch festzusetzenden Modifikationen auch ferner und zwar so lange zur Richtschnur für den ständischen Geschäftsbe» trieb annehmen wolle, Lis eine definitive Landtagsord nung gesetzlich festgestellt sei; hat sich somit der Ansicht der Staatsregierung vollständig ange- schloffm, auch von jetzt etwa noch vorzunehmende» Modifika tionen der Landtagsordnung wegen Kürze der Zeit abfehen zu müssen geglaubt. Nicht ganz hiermit einverstanden ist die unterzeichnete De putation. Was nämlich die fernere Gültigkeit der Landtagsordnung anlangt, so läßt sich zwar nicht verkennen, .daß eine Bestim mung über den Geschäftsbetrieb auch sofort bei dem künftigen Landtage vorhanden sein muß. Stellt sich nun solchemnach auch die Nothwendigkeit dar, den früher» Entwurf der Ge schäftsordnung wenigstens für den nächsten Landtag noch als Norm beizubehalten, so folgt doch daraus keineswegs, d.aß diese Norm auch über den nächsten Landtag hinaus beibehalten wer den müsse. Vorarbeiten zu einer definitiven Verabschiedung dieser Angelegenheit liegen in den Deputationsberichten der er sten und zweiten Kammer und in den Verhandlungen beider Kammern in ausreichender Maaße vor, so daß es weder einer außerordentlichen Zwischendeputation, noch sonstiger großer Zurüstungen bedürfen wird, um diesen Gegenstand den Kam mern zur Berathung vorzuführen. Dazu kommt, daß im Laufe der letzten Landtage über eine Menge einzelner Fragen, theils zwischen der Staatsregierung und den Ständen, theils zwischen den Kammern unter sich Differenzen und Meinungs verschiedenheiten entstanden sind, die, wenn sie ungelöst blei ben, dem Geschäftsbetrieb nicht förderlich sein, ihre Lösung aber auch nur durch eine definitive Vereinbarung über die Land tagsordnung finden können. Eben deshalb hat denn auch die zweite Kammer schon seit mehrer» Landtagen wieder holt sich dahin erklärt, daß das dermalige Provisorium , nicht für alle Zeiten fortgeführt, sondern endlich zur Fest stellung einer definitiven Landtagsordnung verschritten wer den möge. Ist nun von der vorigen Ständeverfammlung in der stän dischen Schrift vom 19. August 1843 (Landtagsqctett von 18MII. Abtheilung, Band 2, Seite 660) folgende Erklärung: „In Beziehung auf die im Allerhöchsten Decrete er wähnte Beibehaltung der gegenwärtigen provisorischen Landtagsordnung bis zu der definitiven Feststellung ei ner solchen erklären wir, daß dieprovisorischeLändtags- ordnung mit de» bereits genehmigten und nach Befin den noch festzusetzenden Modifikationen auch während des nächsten Landtags bis zu der Zeit Gültigkeit haben solle, wo der von der ernannten Zwischendeputation zu berathende Entwurf definitiv angenommen sein wird; setzen aberjedenfallsdieZustimmungdernächstenStände- versammlung zu der Fortdauer der Gültigkeit der pro visorischen Landtagsordnung über die Dauer des ge dachten Landtags hinaus als erforderlich voraus, falls eine definitive Verabschiedung über eine Landtagsord nung nicht erlangt werden sollte", abgegeben und hierdurch eben die gegenwärtige anderweite Er klärung nöthig geworden, so kann die unterzeichnete Deputation auch dermalen zu Annahme der provisorischen Landtaqsordnung auf unbestimmte Zeit nicht anrathen, fondern ihr Gutachten, der Erklärung der vorigen Ständeversammlunq entsprechend, nur dahin richten: Es wolle sich die Ständeversammlung gegen die hohe Staatsregierung dahin erklären, wie sie bewandten Um ständen nach den provisorischen, im Jahre 1833 vorge legten Entwurf der Landtagsordnung mit den zu dem selben bereits genehmigten oder nach Befinden noch fest zusetzenden Modifikationen auch während des nächsten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder