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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Bezeichneten Modifikation annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Der Bericht lautet ferner: Hat hr'ernächst die erste Kammer dieAnsichtausgesprochen, düst es jetzt nicht an der Zeit sei, noch Mvdisicationen zur Land- tagsordnung vorzuschlagen, so mußdieUnterzeichnete hiermit zwar im Allgemeinen ihr Einverständniß erklären, da wichtige Abänderungen der provisorischen Geschäftsordnung nicht mehr mit der erwünschten Gründlichkeit würden berathen werden können, minder wichtige aber der Regel nach nicht so dringend erscheinen, daß sie jetzt besonders herausgenommen zu werden brauchten. Wenn jedoch die Deputation gleichwohl einige Vorschläge zu machen für nöthig erachtet, die vielleicht als Modifikationen der provisorischen Landtagsordnung angesehen werden könnten, obschon sie es eigentlich nicht sind, so hofft sie deshalb umso mehr Entschuldigung zu finden, als diese Vorschläge nach ihrer Ansicht nicht so tief eingreifend sind und einer umfänglichen Be- ratyung nicht bedürfen, dennoch aber auf Gegenstände sich be ziehen, für welche die Erledigung der gedachten Vorschläge zu erheblich ist, als daß man die Vertagung derselben räthlich fin den könnte. . ' Hierher gehört 1. die schon seit dem vorigen Landtage schwebende Frage über die Anstellung eines ständischen Archivars, für welche im Abschnitte VI. §. 31—34 des neuen Entwurfs der Landtagsordnung Vor schläge enthalten sind. Die Deputation ist weit entfernt, die desinitiveErledigung dieser Angelegenheit, die definitive Anstellung eines ständischen Archivars, wie groß auch das Interesse sein mag, welches die selbe für die Ständeversammlung hat, jetzt noch beantragen zu wollen, da die darüber obwaltenden Meinungsverschiedenheiten bei der dazu noch gegebenen Zeit schwerlich auszugleichen sein möchten. Sie erachtet es aber für einen Act der Gerechtigkeit, denjenigen Beamten, der die Function eines ständischen Archiv vars in der Zwischenzeit vom jetzigen zum künftigen Landtage und also bis dahin, wo nach Ansicht der Deputation die defini tive Regulirung dieses amtlichen Verhältnisses erfolgen muß, provisorisch verwalten wird, in angemessener Weise zu entschä digen. Hat nun die Staatsregierung nach dem Ministerial- protocolle Nr. 4 vom 16. Januar 1845 sub 1 Landtagsact. I. Abth. 1. Bd. S. 237 für den Archivar einen jährlichen Gehalt von 800 Lhlr. in Vorschlag gebracht, und die erste Kammer diesen Vorschlag ge nehmigt, (Landtagsacten Beilage zur II. Abth. 1. Samml. S. 9 und Landtagsacten II. Abth. 1. Bd. S. 38), die zweite Kammer dagegen nach dem am 7. Januar dieses Jah res mit 51 Stimmen gegen 11 gefaßten Beschlüsse für den künf tigen ständischen Archivar einen jährlichen Gehalt von 1,200 Lhlr. aussetzen zu müssen geglaubt, so wird eine Ver ¬ einigung über diesen Punkt, wie sie die unterzeichnete Deputa tion in Vorschlag zu bringen gedenkt, wohl um so leichter zu treffen sein, als sie einerseits über die Ansichten der Staatsregie rung und ersten Kammer nicht hinausgehen, andererseits aber, da es sich nur um ein Provisorium handelt, doch auch den An sichten der zweiten Kammer nicht entgegentreten wird. Die Deputation hält nämlich für angemessen, daß dem provisorischen Archivar außer der Zeit der Land tage eine jährliche Entschädigung von 800 Thlr. aus der Staatscasse gewährt, daß, sollte er als Staats diener einen geringem Gehalt beziehen, der über den wirklichen Dienstgehalt etwa hinausgehende Betrag sol chenfalls nur als eine Remuneration angesehen, und, endlich, daß mit dieser Gehaltserhöhung dem Betheilig ten weder ein Recht auf die definitive Anstellung als ständischer Archivar, noch auf den Fortgenuß dieses Ein kommens bei dem etwaigen Rücktritt in seine frühere Function oder bei derUebertragung eines andern Staats dienstes zugestanden werde, und schlägt der Kammer vor: in dieser Weise gegen die Staatsregierung (welche übri gens, commiffarischer Auslassung zufolge, mit diesem Vorschläge einverstanden ist und nur in Ansehung der Person des Anzustellenden sich freie Hand vorbehält) sich zu erklären. Präsident B r a u n: Ich erwarte/ob Jemand hierüber das Wort wünsche. Die Deputation hält für angemessen: „daß dem provisorischen Archivar außer der Zeit der Landtage eine jährliche Entschädigung von 800 Lhlr. aus der Staatscasse gewährt, daß, sollte er als Staatsdiener einen geringem Gehalt beziehen, der über den wirkli chen Dienstgehalt etwa hinausgehende Betrag solchenfalls nur als eine Remuneration angesehen, und endlich, daß mit dieser Gehaltserhöhung dem Betheiligten weder ein Recht auf die definitive Anstellung als ständischer Archivar, noch auf den Fortgenuß dieses Einkommens bei dem etwaigen Rück tritt in seine frühere Function oder bei der Uebertragung eines andern Staatsdienstes zugestanden werde; und schlagt der Kammer vor: in dieser Weise gegen die Staatsregierung (welche übrigens, commissarischer Auslassung zufolge, mit die sem Vorschläge einverstanden ist, und nur in Ansehung der Person des Anzustellenden sich freie Hand vorbehält) sich zu erklären." Ich habe die Kammer zu fragen: Tritt sie diesem Anträge Ihrer Deputation bei? — EinstimmigJa. Referent Abg. Todt: Nun lautet der Bericht: 2. Der zweite Punkt, der nach der Meinung der Deputation schon jetzt einer, wenigstens vorläufigen, Vereinbarung dringend bedarf, ist die Stellung und Salarirung der bei der Ständever sammlung arbeitenden Stenographen. Die zweite Kammer hat, was diesen Punkt betrifft, in der Sitzung vom 9. Januar d. I. 'Landtagsacten Beil, zur Hl. Abth. 1. Samml. S. 56 unter 2 und 4 und Landtagsacten lll. Abth. 1. Bd. S. 508 folgende Beschlüsse gefaßt: ' 2) „Dem Vorstände (des stenographischen Instituts) wird ein fortdauernder Gehalt von jährlich 800 Lhlr., den ' übrigen Stenographen aber von 300—600 Lhlr. aus- ./ gesetzt, und kann hierbei so verfahren werden, daß, wer / bereits mehrere Landtage als Stenograph fungirt und .. als brauchbar sich erwiesen hat, in den höhern Gehalt
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