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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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solchen aus standesherrlichen Familien nie als „Mißheira- 1hen" von Seiten der erstem angesehen werden dürsten. Die Deputation nimmt keinen Anstand, die Ansicht aus- zusprechen, daß Punkt 1 und 2 nicht zur ständischen Competenz gehören. Da die hohe Staatsregierung wiederholt ausgesprochen hat, daß der bevorrechtete Zustand der Gräflich Solms'schen Familie nicht auf einer behauptet werdenden ehemaligenReichs- unmittelbarkeit, mithin nicht auf dem 14. Art. der Bundesacte beruht, so würde dieDeputation allerdings in Verlegenheit sein, der geehrten Kammer das Einverständnis mit der ausgesproche nen Militairfreiheit des Grafen Solms und seiner Descendenz anzurathen, wenn solches lediglich ein Act der Begünstigung und eine völlig unmotivirte Ausnahme vom Gesetze wäre. Als solche kann man jedoch die ausgesprochene Militair freiheit nicht gerade bezeichnen. Die äußerst complicirten Verhältnisse der vormaligen deut schen Reichsverfassung, brachten es mit sich, daß eine Mittel klasse zwischen reichsunmittelbaren Ständen und andern be vorrechteten Grundherren anerkannt wurde, welche sowohl für ihre Person und Familie, als auch für ihren Herrschafts- und Eigenthumsbezirk mit einem Inbegriff von Rechten ausgestattet ist, die sie auf eine höhere Stufe der Bevorrechtung erhebt. So ist z. B. durch Bundesbeschluß vom 7. August 1828 festgestellt worden, daß dem Hause der Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg dieselben persönlichen und Familien rechte und Vortheile eingeräumt worden, welche den im Jahre 1806 mediatisirten, ehemals reichsständischen Familien zuge sichert worden; und Klüber im „öffentlichen Rechte des deut- schenBundes und der Bundesstaaten" dritteAuflage drückt sich S. 833 über das ehemalige Verhältniß des Hauses Schönburg also aus: „daß in dem deutschen Reich das Haus Schönburg reichsständisch-gräflicher Personalist" gewesen. Es war auch von dem Königreiche Sachsen bei der Bun desversammlung eine dem entsprechendeAnzeige über die persön- lichenRangverhaltnissederHäuserder Fürstlichen undGräflichen Linien des Hauses Schönburg gemacht worden; die Stände versammlung aber hat bei dem Landtage 18HZ. demgemäß die Militairfreiheit des Hauses Schönburg anerkannt, so daß solche auch in Z. 5 sab L. des Gesetzes über Erfüllung der Militair- pflicht vom 26. October 1834 ausgedrückt worden ist. Ist nun solches auch in Beziehung aufdie Gräfliche Familie Solms-Wildenfels nicht geschehen, so hat sich dieselbe doch von jeher in einem fast gleichen Verhältnisse befunden; ja man kann sogar behaupten, daß die Familienverhältnisse des Gräflichen Hauses Solms-Wildenfels in gewisser Beziehung noch privile- girter seien, als die des Hauses Schönburg. In dem Verzeichnisse deutscher Standesherren im Sinne des 14. Artikels der deutschen Bundesacte, welche hierbei neben fürstlicher oder gräflicherFamilienwürde ehemalige Rekchsstand- schaft wegen eines reichsständischen Besitzthums voraussetzt, kommt unter andern bei dem Großherzogthume Hessen auch das vormals reichsständische Haus Solms-Laubach vor*). Von dieser Familie stammt aber der jetzige Besitzer der Herrschaft Wildenfels ab; und es ist nach der Bundesacte die Militair freiheit den Mediatisirten nicht nur für sich, sondern auch für ihre Familien zugesichert worden. *) S. Klüber am angeführten Ort S. 836. Aber auch Solms-Wildenfels selbst befindet sich unter den aufgezählten Standesherren des Großherzogthums Hessen. Es hatte nämlich Solms-Wildenfels im Jahre 1803 die vormalige Cistercienser-Frauenabtei Engelthal, welche durch den Reichsdeputarionshauptbeschluß vom Jahre 1803 §. 20 der Grafvon Leiningen-Westerburg erhalten, von dem letzter« an sich gebracht. Nun hat zwar Solms-Wildenfels im Jahre 1822 dieses von Hessen seit dem Jahre 1806 als standesherrlich behandelte Besitzthum wieder veräußert, ist jedoch dessenungeachtet im Jahre 1829 bei der Bundesversammlung als Haupt einer stan- desherrlichen Linie des Hauses Solms angemeldet worden*). Kann nun auch, da von einer Reichsunmittelbarkeit des im Königreich Sachsen gelegenen Besitzthums der Grafen Solms, der Herrschaft Wildenfels, nicht entfernt die Rede ist, eine eigentliche Standesherrlichkeit seiner Familie im Sinne der deutschen Bundesacte nicht angenommen' werden, so ist doch daran nicht zu zweifeln, daß demselben, als von einermitStan- desherrlichker'L versehenen Familie abstammend, als standes- herrlichem Personalist in jedem deutschen Bundesstaate die jenigen Vorrechte zustehen, welche ihm im Großherzogthume Hessen zugestanden worden sind. Die Deputation rathet daher der Kammer an, in Bezie hung aufdie dem Grafen Solms-Wildenfels und seinerDescen- denz zugestandene Militairfreiheit in Uebereinstimmung mit der ersten Kammer zu erklären: „daß auch bei diesem Punkte der D.ecretbeilageein Be denken nicht obwalte," auch dem Vorschläge der ersten Kammer: „die Regierung zu ersuchen, in der bevorstehenden neuen Redaction des Gesetzes über Erfüllung der Militair- pflicht auch der Militairfreiheit der Descendenz des Grafen von Solms-Wildenfels zu gedenken," beizutreten. Daß über den vierten Punkt derBestätkgungs- unvDecla- rationsurkunde, nach welchem es hinsichtlich der Verhältnisse des Besitzers der Herrschaft Wildenfels, wie solche in der Ver fassungsurkunde §. 63 sub 3, §. 64, §. 66, ß. 76 und §. 81 fest gestellt sind, bei nur angezogenen Bestimmungen ferner zu be wenden hat, von der Deputation etwas weiter nicht gesagt worden, bedarf keiner besondern Begründung. Die Deputation rathet daher den Beitritt zu dem Schluß antrag der ersten Kammer: zu erklären, daß man in Ansehung der ganzen Ueber- einkunft bei der geschehenen Mittheilung Beruhigung fasse. Präsident Braun: Ich werde erwarten, ob Jemand hier über das Wort begehrt; wenn das nicht der Fall ist, so kann ich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation giebt Seite 7 des Berichts ihr Gutachten dahin ab: „Die Kammer wolle, daß nunmehr auch hinsichtlich der Herrschaft Wildenfels der gestellte Antrag auf Mittheilung des Ergebnisses der gepfloge nen Entschädigungsverhandlungen für erledigt zu achten, sich gegen die hohe Staatsregierung erklären." Tritt die Kammer *) G. Klüber t.c.
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