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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Gründe für die beantragte Veränderung in dem betreffenden Ephoralbezirke fortwährend für überwiegend. Indessen hat die sem Ministerium die Frage, ob es, nach den bestehenden Receßver- hältniffen mit demHauseSchönburg, solche wider dessen Willen anzuordnen, competent sei, so zweifelhaft geschienen, daß es die Gemeinde Vielau unterm 27. Februar d.J. durch dasGesammt- consistorium mit ihrem Anträge abweisen ließ. Die vierte Deputation erklärt, daß sie die dem Ministe rium beigegangenen Zweifel weder theilt, noch durch die Be stimmungen der Receffe mit dem Hause Schönburg gerechtfer tigt findet. Der ältere Receß vom 4. Mai 1740 enthält nicht nur in §. 15 Bestimmungen, daß das jus suwmum circa sacra etc. dem hohen Churhause Sachsen, in denen Schönburgische Herr schaften verbleiben, auf die in Eh e - oderandernConsisto- rialsachen eingewandten Appellationen zur Landesregierung und bezüglich an den Kirchenrath zu berichten, und in denen Schönburgischen Herrschaften nach der Chursächsischen Kirchen ordnung, denen Visitationsarticuln und andern die ecclesiastica angehenden Landcsgesetze» allenthalben sich zu achten sein solle, sondern auch §. 19 II. diese Verordnung: „In Sacris aber sollen die Grafen, Herren von Schön burg ,, nebst. ihren Unterthanen mehrgemeldeter Herr schaften die Sicherheit des Status Religivms nach dem WestphälischenFriedens-Schlußunddemsouo6ecretorio zu genießen, hiernächst auch das Recht haben, einUnter- Consistorium anzulegen, jedoch daß dasselbige unter dem Chursächsischen Kirchenrath stehe, und von daher unmit telbar Befehl annehme, auch nirgends anderswo, als zu Glaucha gehalten, keineswegs aber mehrere Jnstanzien an andern Schönburgischen Orthen lormirt, oder durch besondere vegutalos die Sachen in Verhör gezogen und clevictirt werden. So sollen auch, unter dem Vorwand des coucsclirten Unter-tüoosistorü, keine mehrern Orthe, als zu denen bemeldeten Herrschaften gehörig, noch auf selbige so mit der Geistlichen Gerichtsbarkeit und andern Oousistoriali- bus bisher unstreitig unter dem Leipziger 6onsistorio ge standen, unter besagtes Schönburgisches Unter-6onsi- storiuw gezogen werden." Dieses untergeordnete Verhältnis!,-'nach welchem das Con- sistorium zu Glauchau vom Churfürstlich sächsischen Kirchen- rathe in kirchlichen Angelegenheiten, dergleichen die Petition doch unbezweifelt berührt, Befehle anzunehmen hatte, ist in dem Erlauterungsreceffe 0. vom 9. October 1835 keineswegs aufge hoben, vielmehr bestätigt worden. Denn es heißt in diesem unter 1.18: „Dieses Oonsistorium ist dem Ministers des Cultus und öffentlichen Unterrichts unmittelbar unter geordnet." Die Verfassungsurkunde des Königreichs endlich schreibt Z. 57 vor: „Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa saera), die Aufsicht und das Schutzrccht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmun gen aus, und es sind daher namentlich auch die geistli chen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet", womit, so viel den Auftrag in Lvavgclicis betrifft, §. 41 in Ver bindung steht. Aus diesen Bestimmungen dürfte die Competenz des Cult- ministeriums in kirchlichen Angelegenheiten, wie die vorliegende, auch dem Gesammtconsistorium zu Glauchau gegenüber, un zweifelhaft hervorgehen. Diese Competenz muß aber auch eine ganz unbeschränkte sein, weil weder in dem älter», noch in dem neuern Receffe in dieser Hinsicht irgend eine beschränkende Be stimmung zu finden ist. Eben so Wenigwürde demHauseSchön burg ein Recht zustehen, die vom Cultministerium dem Gesammt consistorium zu Glauchau ertheilten Befehle und Verfügungen anzufechten, oder nicht zur Ausführung kommen zu lassen. Das Ministerium ist demnach von dieser Seite durch irgend etwas nicht behindert, dem Anträge der Gemeinde Vielau gemäß an jenes Gesammtconsistorium zu verfügen. Nach §. 9 des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwi schen Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 „gehören vor letztere auch Streitigkeiten zwischen Kirchen- und Schulgemeinden als solchen und über die Verhältnisse in und zu denselben, ingleichen über gesch- und ordnungsmäßige Voll ziehung der kirchlichen Handlung, z. B.über Parochialgren- zen, über Rechte und Obliegenheiten der Mitglieder jener Ge meinden, über Auspfarrungen, Ausschulungen, Kir chenstühle, Begräbnißstellen, Patronatrechte über Taufe, Auf gebot, Trauung und Beerdigung." Es fallen also die, jedenfalls auch hierher zu rechnenden Differenzen über die Grenzen der Ephoralbezirke und die Epho- raleintheilung selbst lediglich der Verwaltung anheim — und gehören in dieser Eigenschaft zum Ressort des Cultusministe- riums als oberster Verwaltungsbehörde für dergleichen. In der That hat auch dieses Ministerium früher ähnliche Maaßre- geln hinsichtlich der Ephoralbezirke und namentlich in einem dem fraglichen gerade entgegengesetzten Verhältnisse, die Einwei sung mehrerer Parochianen nach Waldenburg verfügt; in ge genwärtigem Falle aber, nicht wegen Ressorts überhaupt,' son dern lediglich wegen des Neceßverhaltnisses ein relatives, durch Obiges, wie man glaubt, erledigtes Bedenken getragen. Ist fer ner die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der beantragten Tren nung der Parochie Vielau von Waldenburg und ihrer Einwei sung nach Zwickau von der hohen Staatsregierung anerkannt, wie sieden» ganz augenscheinlich und unleugbar als eine sehr we sentliche Erleichterung des Zustandes dieser Parochianen be zeichnet werden muß, so würde auch diese Maaßregel selbst ir gend eine Verletzung der Rechte des Hauses Schönburg nicht enthalten. Nach dem oben angeführten Erläuternngsrecesse von 1835 I. H. 18 „sollen die Patronatrechte den Besitzern der Receßherrschasten, wo und wie sie dieselben hergebracht haben, ungeschmälert verbleiben." Allein eine Beeinträchtigung dieser Rechte kommt hier nicht in Frage. Das Patronatrecht über Kirche und Schule von,Vielau steht nicht demHauseSchönburg, sondern dem Stadtrathe zu Zwickau zu, ein Umstand, der an sich schon die Verbindung von Vielau mit Zwickau als eine natürliche und empfehlenswerthe erscheinen läßt. Gesetzt aber auch, das Pa tronatrecht über Vielau würde vom Hause Schönburg aus geübt, so würde aus der Verlegung dieser Parochie von Wal denburg nach Zwickau noch kein Schluß auf eine Veränderung im Patronatrechte statthaft sein, letzteres vielmehr von dieser Maaßregel unberührt und ungeschmälert bleiben. Dagegen aber scheint allerdings bei der Weigerung des Hauses Schön burg, in Abtrennung der Parochie Vielau von Waldenburg zu willigen, die Billigkeitsrücksicht nicht vorgewaltet zu haben, daß, wie schon erwähnt, im Jahre 1837 aus Gründen größerer Zweckmäßigkeit vier Parochien, Remsa, Oberwinkel, Ziegelhain und Tettau mit ihren Filialen von der Ephorie Zwickau getrennt und der Ephorie Waldenburg abgetreten und überwiesen worden sind.
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